Schönheitsoperationen ein Fall für das Opferentschädigungsrecht

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat in seiner Entscheidung vom 29. April 2010 – Az. B 9 VG 1/09 R - klargestellt, dass ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) auch bei einem ärztlichen Kunstfehler in Betracht kommt.

Voraussetzung ist, dass der ärztliche Behandlungs- oder Beratungsfehler als vorsätzlich, tätlicher Angriff anzusehen ist. Dies kann, so das BSG, dann anzunehmen sein, wenn der ärztliche Eingriff strafbar war und nicht lediglich die Heilung des Patienten im Vordergrund seines Handelns stand, sondern sein individuelles finanzielles Gewinnstreben.

Damit scheiden regelmäßig ärztliche Kunstfehler bei Heilbehandlungseingriffen aus; anders bei sog. Schönheits-Operationen. Hier machen sich manche Ärzte die "Eitelkeit" ihrer Patienten zunutze. Das ist nicht verboten und letztlich muss jeder einzelne für sich selbst entscheiden, was er mit seinem Körper tut. Da es aber in solchen Fällen nicht um medizinisch indizierte Operationseingriffe geht, kann man hier „Opfer" im Sinne des OEG werden.