Schock durch Tod eines Haustieres berechtigt nicht zu Schmerzensgeld

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Rechtsprechung zur Schockschäden bei Tod und Verletzung naher Angehöriger nach BGH nicht anwendbar

BGH entscheidet, dass die Rechtsprechung in Fällen eines erlittenen Schock s nach Tötung oder Verletzung von nahen Angehörigen bei der Tötung oder Verletzung von Tieren nicht anwendbar ist. Schmerzensgeld kommt daher nicht in Betracht. BGH, 20.03.2012 - VI ZR 114/11

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob die Tötung einer 14 Monate alten Labradorhündin, durch welche die Klägerin eine schwere depressive Episode erlitten hatte, zu Schmerzensgeld führen kann.

Die Klägerin war mit ihrer nicht angeleinten Hündin auf einem Feldweg unterwegs. Der Beklagte, welcher mit seinem Traktor von einer angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die hierauf aufgrund ihrer schweren Verletzungen eingeschläfert werden musste.

Die Klägerin machte geltend, sie habe durch das Erlebnis einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, welche vier Monate medikamentös habe behandelt werden müssen.

Das Gericht verneinte einen Schmerzensgeldanspruch.

Zwar sind Ansprüche nach sogenannten Schockschäden bei Verletzung oder Tötung einer nahestehenden Person anerkannt. Eine Verletzung oder Tötung vor Tieren solle hingegen nahen Angehörige n nicht gleichgestellt werden. Trotz der Tatsache, dass auch ein Tier einem Menschen sehr nahe stehen und der Verlust als sehr schwerwiegend empfunden werden kann, gehöre dies zum allgemeinen Lebensrisiko und kann daher keine Schmerzensgeldansprüche begründen.

BGH, 20.03.2012 - VI ZR 114/11

Leserkommentare
von guest-12306.04.2022 14:59:45 am 11.05.2012 20:23:27# 1
Bei aller Tierliebe jetzt wird noch Geld gezockt damit ...