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Schnee und Recht – Teil 2

Von Rechtsanwalt Steffan Schwerin
9.3.2010 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 1369 Aufrufe
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Schnee

Bereits in der Vergangenheit wurde über die rechtlichen Besonderheiten der Winterjahreszeit berichtet.

Nunmehr sollen weitere spezielle Aspekte beleuchtet werden. Zum Beispiel drohen Bußgelder, wenn sich der Autofahrer nicht den winterlichen Bedingungen anpasst.

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Wer z.B. ohne Sommerreifen fährt oder in Extremsituationen keine Schneeketten aufgezogen hat, muss mit Verwarn- und Bußgeldern zwischen 20 und 40 Euro rechnen.

Schneeketten sind insbesondere dort aufzuziehen, wo Hinweisschilder dies vorschreiben.

Verschneite Verkehrsschilder sollten nicht missachtet werden. Wer auf vertrauten Strecken bekannte Verkehrsschilder missachtet, kommt ebenfalls nicht ungestraft davon.

Wenn man natürlich unbekannter Weise ein solches Schild übersieht, kann zwar auch bestraft werden, hat aber noch die Möglichkeit das Vergehen zu entschuldigen.

Wer mit einer vereisten Scheibe fährt, riskiert ein Verwarn- und Bußgeld bis zu 40 Euro. Selbst eine Scheibenwischanlage, die nicht mit Frostschutzmittel aufgefüllt ist, kann bestraft werden.

 

Generell sollte das Auto also befreit von Eis und Schnee sein.

 

Wer morgens vor dem Start zur Arbeit sein Auto freikratzen muss, sollte eines unbedingt beachten: das Laufenlassen des Motors, um das Auto von Schnee und Eis zu befreien, kann auch ein Verwarn- und Bußgeld nach sich ziehen.

Hier sind die Ordnungsbehörden eiskalt und verlangen 10 Euro.

Grundsätzlich ist für die kalte Jahreszeit also klar: mit Schnee und Eis ist nicht zu spaßen. Es sind viele Punkte zu beachten. Denn nicht nur der Winter, sondern auch die Ordnungsbehörden schlagen eiskalt zu.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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