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Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück

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Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück

Hallo,

ich habe da mal eine Frage zu einer Schmuckmauer, die wir in unserem Garten errichten möchten.
Die Mauer soll in einer Ecke unseres Grundstücks stehen, mit einer Seite zum Grundstücksnachbar und mit der anderen Seite zu einen Landwirtschaftsfläche. Zu beide Seiten möchten wir ungefähr 25 cm Abstand halten.
Die Mauer soll als "Bruchmauer" ausgeführt werden, d.h. unregelmäßig hoch (zwischen ca. 1,5m und 0,25m) und zum Nachbargrundstück auch mit einem großen gußeisernen Fenster. Die Länge zum Nachbargrundstück beträgt ungefähr 8m (Grenzlänge ca. 30m ohne Einfriedung) und zur Landwirtschaftsfläche ca. 10m (Grenzlänge ca. 40m ohne Einfriedung).

Nun meine Fragen:
1. Ist für so eine Schmuckmauer eine Baugenehmigung notwendig (ich weiß, gehört eigentlich ins Baurecht.
2. Reicht ein Abstand von 25 cm zu den angenzenden Flächen?

Ich würde mich über hilfreiche Antworten freuen.

MfG

PS: Ort ist Niedersachsen

-- Editiert am 07.09.2010 13:03


von norbert66 am 07.09.2010 13:01
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>Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück
Dann schau mal hier:

http://www.nachbarrecht.com/gesetz/niedersachsen.html

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von HeHe am 07.09.2010 13:21
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>Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück
Hallo HeHe,

leider findet sich unter dem Link nur das Inhaltsverzeichnis :-(
Ich habe aber auch schon über "Nachbarwand" und "Grenzwand" gelesen. Meiner Meinung nach trifft aber beides nicht auf unser "Bauwerk" zu.

MfG

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von norbert66 am 07.09.2010 13:26
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>Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück
Sorry: Hier alles zur Grenzwand. Findest du hier keine Antworten, solltest du dich an deine Gemeinde/Stadtverwaltung wenden.

DRITTER ABSCHNITT
Grenzwand

§ 16 NachbG
Errichten einer Grenzwand

(1) Wer an der Grenze zweier Grundstücke, jedoch ganz auf seinem Grundstück, eine Wand errichten will (Grenzwand), hat dem Nachbarn die Bauart und Bemessung der beabsichtigten Wand anzuzeigen. § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Grenzwand gilt auch eine neben einer Nachbarwand oder neben einem Überbau geplante Wand.

(2) Der Nachbar kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, dass zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden, wenn er später neben der Grenzwand ein Bauwerk errichtet oder erweitert. Mit den Arbeiten darf, wenn nichts anderes vereinbart wird, erst nach Ablauf der Frist begonnen werden.

(3) Die durch das Verlangen nach Absatz 2 entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen des Bauherrn binnen zwei Wochen Vorschuss zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet wird.

(4) Soweit der Bauherr die besondere Gründung innerhalb von fünf Jahren seit der Errichtung auch zum Vorteil seines Bauwerks ausnutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil; darüber hinaus gezahlte Kosten können zurückgefordert werden.


§ 17 NachbG
Veränderung oder Abbruch einer Grenzwand

Wer eine Grenzwand erhöhen, verstärken oder abbrechen will, hat die Einzelheiten dieser Baumaßnahme einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Nachbarn anzuzeigen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 NachbG
Anbau an eine Grenzwand

(1) Der Nachbar darf an eine Grenzwand nur anbauen ( § 5 Abs. 1 Satz 3 ), wenn der Eigentümer einwilligt. Bei dem Anbau sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten.

(2) Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer der Grenzwand eine Vergütung zu zahlen, soweit er sich nicht schon nach § 16 Abs. 3 an den Errichtungskosten beteiligt hat. Auf diese Vergütung findet § 7 Abs. 2 , 3 und 5 entsprechende Anwendung. Die Vergütung erhöht sich um den Wert des Bodens, den der Anbauende gemäß § 5 Abs. 2 bei Errichtung einer Nachbarwand hätte zur Verfügung stellen müssen.

(3) Für die Unterhaltungskosten der Grenzwand gilt § 10 entsprechend.

§ 19 NachbG
Anschluss bei zwei Grenzwänden

(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, muss sein Bauwerk an das zuerst errichtete Bauwerk auf seine Kosten anschließen, soweit dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erforderlich oder für die Baugestaltung zweckmäßig ist. Er hat den Anschluss auf seine Kosten zu unterhalten.

(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anschlusses sind in der in § 16 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks mitzuteilen.

(3) Werden die Grenzwände gleichzeitig errichtet, so tragen die Nachbarn die Kosten des Anschlusses und seiner Unterhaltung zu gleichen Teilen.


§ 20 NachbG
Unterfangen einer Grenzwand

(1) Der Nachbar darf eine Grenzwand nur unterfangen, wenn
dies zur Ausführung seines Bauvorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte und
keine erhebliche Schädigung des zuerst errichteten Gebäudes zu besorgen ist.
(2) Für Anzeigepflicht und Schadensersatz gelten die §§ 8 und 14 entsprechend.

§ 21 NachbG
Einseitige Grenzwand

Darf nur auf einer Seite unmittelbar an eine gemeinsame Grenze gebaut werden, so hat der Nachbar kleinere, nicht zum Betreten bestimmte Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.

§ 22 NachbG
Über die Grenze gebaute Wand

Die Bestimmungen über die Grenzwand gelten auch für eine über die Grenze hinausreichende Wand, wenn die Vorschriften über die Nachbarwand nicht anwendbar sind. Stimmt der Erbauer einer solchen Wand auf Wunsch des Nachbarn einem Anbau zu, so gelten die Vorschriften über die Nachbarwand.




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von HeHe am 07.09.2010 13:32
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>Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück
Danke, aber leider finde ich keine Antworten, denn: Unsere Schmuckmauer steht nicht an oder auf der Grenze. Daher ja die Frage, welche Regelung für unsere Schmuckmauer gilt und ob dafür eine Baugenehmigung erforderlich wäre.

MfG

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von norbert66 am 07.09.2010 13:38
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>Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück
(1) Wer an der Grenze zweier Grundstücke, jedoch ganz auf seinem Grundstück, eine Wand errichten will (Grenzwand), hat dem Nachbarn die Bauart und Bemessung der beabsichtigten Wand anzuzeigen.

Auch wenn du 25 cm Abstand zum Nachbarn hältst, denke ich dass trotzdem zu verfahren ist, wie oben beschrieben. Nur der Umstand, dass die Mauer nicht direkt an/auf der Grenze steht, bedeutet sicher nicht, dass der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Und auch eine ´´Schmuckmauer´´ ist eine Mauer, m. E.

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von HeHe am 07.09.2010 17:06
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>Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück
[quote]§ 18 NachbG
Anbau an eine Grenzwand

(1) Der Nachbar darf an eine Grenzwand nur anbauen ( § 5 Abs. 1 Satz 3 ), wenn der Eigentümer einwilligt. Bei dem Anbau sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten. [/quote]
Man kann wohl nur an eine Grenzwand anbauen, die direkt an/auf der Grenze steht.

[quote]§ 19 NachbG
Anschluss bei zwei Grenzwänden

(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, muss sein Bauwerk an das zuerst errichtete Bauwerk auf seine Kosten anschließen,.....[/quote]
Auch das Anschließen einer Grenzwand an eine schon bestehende Grenzwand ist wohl nur möglich, wenn diese direkt an/auf der Grenze stehen.

Das ist natürlich nur meine laienhafte Auslegung der §§, für mich aber trotzdem schlüssig. Vielleicht gibt es ja noch weitere dienliche Hinweise.
Zumindest kann ich auch aus den angegebenen Quellen keine Genehmigingspflicht einer Behörde erkennen. Leider weiß ich aber auch immer noch nicht, ob für so eine Schmuckmauer eine Baugenehmigung erforderlich ist.

MfG

-- Editiert am 08.09.2010 10:30


von norbert66 am 08.09.2010 10:26
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>Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück
Deine Zitate beziehen sich allesamt auf das Anbauen an eine vorhandene Grenzmauer. Du schreibst in deiner Eingangsfrage allerdings nichts darüber, dass der Nachbar schon eine Mauer hat!?

Hat der Nachbar eine Mauer? Dann muss er scheinbar einverstanden sein mit dem Anbau.
Hat der Nachbar keine Mauer, aber du willst eine bauen, muss er scheinbar ebenfalls um Erlaubnis gefragt werden.

Mehr eigene Rechercheergebniss kann ich nicht beisteuern und sonst meldet sich hier auch niemand dazu: Du solltest also einfach den Gang aufs Amt wagen, dann bekommt alles Spekulation eine handfeste Grundlage.

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von HeHe am 08.09.2010 13:22
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>Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück
Mit den Zitaten wollte ich nur meine Meinung untermauern, dass eine Grenzwand an/auf der Grenze stehen muss. Denn sonst könnte ja nicht die Pflicht bestehen, an eine bestehende Grenzwand anzubauen oder anzuschließen. Denn aus dieser Pflicht habe ich abgeleitet, das eine Grenzwand an/auf der Grenze stehen muss, womit unsere Schmuckmauer also keine Grenzwand wäre.
Aber um deine Frage direkt zu beantworten: Nein, unser Nachbar hat keine Grenzwand.
Kannst du noch was zur Baugenehmigung sagen?

MfG

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von norbert66 am 08.09.2010 13:35
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>Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück
Nein, leider nicht.

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von HeHe am 08.09.2010 13:37
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>Schmuckmauer/Gartenmauer zum Nachbargrundstück
Auskünfte zur Baugenehmigung erhält man im zuständigen Bauamt.

Übrigens sind Abstimmungen in Internetforen wenig hilfreich, wenn das Bauamt der Ansicht ist, das ein geplantes Vorhaben gegen geltendes Recht verstößt.
Gleiches gilt für den Fall, das durch eine genehmigungsfreie Maßnahme die Rechte des Nachbarn verletzt werden.



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von joebeuel am 10.09.2010 11:04
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