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Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase

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Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase

nach einem Behandlungsfehler 2008 steht mir ein Schmerzensgeld zu.
Mein Insolvenzverfahren wurde ebenfalls 2008 eröffnet, mittlerweile bin ich aber in der sogenannten Wohlverhaltensphase.
Muss ich das Schmerzensgeld + Schadenersatz abführen? Muss ich die Zahlungen bei Gericht und beim IV anmelden?
Es geht ja darum, meine entstandenen behinderungen auszugleichen und meinen gesundheitlichen Status zu erhalten.
Danke für Antworten.


von kathrin41 am 05.07.2011 16:55
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>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Hallo,

gemäß § 295 InsO gehört das Schmerzensgeld nicht zu den Beträgen, welche Sie an den Treuhänder abführen müssen.

Grundsätzlich sollten Sie jedoch einfach kurz das Gespräch mit dem Treuhänder suchen und ihm den Sachverhalt schildern (ein Gespräch schadet in der Regel nicht).

MfG

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von ich101 am 05.07.2011 18:31
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>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Vielen Dank für die Antwort
MfG


von kathrin41 am 06.07.2011 08:19
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Hier sollte unbedingt das Gespräch mit dem Treuhänder gesucht werden. Der Schmerzenzgeldanspruch ist dem Grunde nach nämlich mit dem Behandlungsfehler und somit im laufenden Insolvenzverfahren entstanden. Da Schmerzenzgeld pfändbar ist, wäre der Anspruch zur Insolvenzmasse zu ziehen gewesen. Wusste der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder von den möglichen Ansprüchen? Wurde ihm das gesagt? Wenn nicht, dann hast du gegen deine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Das kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.


von Eidechse am 06.07.2011 14:21
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>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Das es sihc um einen Behandlungsfehler handelt ist erst ein Jahr später festgestellt worden, das Gerichtsverfahren läuft auch noch.
Von daher kann ich doch noch gar keine Angaben machen, da die Summe ja auch noch völlig offen ist. Bislang ist nur ein Beweissicherungsverfahren Ende 2009 eröffnet worden und jetzt erst die direkte Klage. WP war schon erreicht.
Fest steht nur, dass der Gutachter den Schrott vollumfänglich bestätigt.
Damit kann ich doch wohl kaum meiner Melde-und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein.
Danke für den Hinweis.

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von kathrin41 am 06.07.2011 15:52
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>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Ob eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorliegt, hängt davon ab, ab wann du gemerkt hast, dass der Arzt ggf. einen Fehler gemacht hat und wann das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Wann wurde das Verfahren aufgehoben? Und wann hast du dich das erste mal mit möglichen Ersatzansprüche beschäftigt oder warst gar beim RA oder einer sonstigen Stelle?


von Eidechse am 06.07.2011 18:50
Status: Unsterblich (3074 Beiträge)
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>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Im Sommer 2009 habe ich den Bescheid über die WP bekommen. Im Herbst 2009 habe ich zum ersten Mal einen Anwalt eingeschaltet, um die Möglichkeiten kennen zu lernen. Dieser hat ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet. Seit November 2010 habe ich ein Gutachten was den Fehlr belegt.Das hauptverfahren wird in Kürze eröffnet.
Meinem IV habe ich mitgeteilt das ich auf Grund eines vermuteten Behandlungsfehlers erst Berentet war und jetzt Schwerbehindert bin.
Ich kann eine deinitive Aussage erst machen, wenn das Gericht zu einer Entscheidung gekommen ist.

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von kathrin41 am 07.07.2011 08:12
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>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Zitat:
Im Sommer 2009 habe ich den Bescheid über die WP bekommen.

Ich fragte nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht nach dem Bescheid über die WVP (vermutlich Beschluss über die Ankündigung der RSB? oder?).

quote:
Ich kann eine deinitive Aussage erst machen, wenn das Gericht zu einer Entscheidung gekommen ist.

Die Auskunftsverpflichtet besteht nicht erst, wenn der Schuldner z.B. durch ein Gerichtsurteil genau weiß, dass ihm Ansprüche zustehen. Bereits wenn er die Vermutung hat, dass ihm während des laufenden Insolvenzverfahrens etwas passiert ist, das Ansprüche auslösen könnte, muss der den Sachverhalt vollumfänglich dem IV/TH schildern. Es wäre dann Sache des IV/TH zu bewerten, ob es sich um Ansprüche handelt, die zur Insolvenzmasse gehören, und ob es Aussicht auf Erfolg hat diese geltend zu machen.

-- Editiert am 07.07.2011 12:50


von Eidechse am 07.07.2011 12:49
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>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Da ich keine Ahnung von Insolvenzrecht habe folgende Frage:

Bisheriger Auskunftsstand: Schmerzensgeldzahlungen müssen nicht gemeldet werden (295 InsO).

Wohl im Umkehrschluss, dass diese nicht im § 295 erwähnt sind.

Was wäre dann mit einem Lottogewinn? Dieser ist auch nicht erwähnt. Dieser wird ja wohl nicht außen vorbleiben.

Ergibt sich das mit der Freistellung der Schmerzensgeldzahlung nicht eventuell aus einem anderen §?

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von Stefan 5 am 30.07.2011 16:19
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>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Aus diesem Grund ist der Tag, an welchem dem Schuldner die RSB angekündigt wird, unerheblich. Es geht einzig um den Tag, an welchem das IV aufgehoben wird, da an diesem Tag das Verfahren und damit der Geltungsbereich von § 35 endet.

Bis zur Aufhebung gehören auch Ansprüche vermögensrechtlicher Natur zur Masse, sofern sie vor Aufhebung entstanden sind. Analog zu den Regeln der Verjährung wäre hier der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem Sie, liebe kathrin41, von dem Behandlungsfehler Kenntnis erlangt haben bzw. bei verständiger Betrachtung spätestens erlangen mussten. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wäre der Schmerzensgeldanspruch an sich - ganz gleich, wie hoch er später ausfällt - vollumfänglich dem Insolvenzbeschlag unterlegen und der Insolvenzmasse zuzurechnen.

Haben Sie erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Kenntnis davon erlangt und auch nicht in Folge grober Fahrlässigkeit früher erlangen können, so fiele der Anspruch nicht nach § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse. Sie dürften dann die Schmerzensgeldzahlung vollumfänglich behalten.

Genauso verhält es sich mit Steuerrückerstattungen, Geldgeschenken und - um die Frage von Stefan 5 gleich mit zu beantworten - in der Tat auch Geldgewinnen. Da der Schuldner mit seinem unpfändbaren Vermögen machen darf, was er will, kann er auch die Früchte, die er daraus zieht, behalten. Einzige Ausnahme: Vermögen, das er von Todes wegen (Erbschaft) oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erwirbt. Da es sich bei der Aufzählung in § 295 InsO nicht um Regelbeispiele handelt, ist diese abschließend zu verstehen. Somit sieht der Treuhänder auch von Lottogewinnen in der WVP nichts!

VG
InsoFlo

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"§ 1 InsO: "Dem REDLICHEN Schuldner...""


von InsoFlo am 02.08.2011 16:56
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>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Lottogewinne bleiben außen vor.

Wieder etwas dazugelernt. Danke für die ausführliche Info.

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von Stefan 5 am 03.08.2011 17:41
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