>Schmerzensgeldansprüche in der Wohlverhaltensphase
Nach
§ 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Aus diesem Grund ist der Tag, an welchem dem Schuldner die RSB angekündigt wird, unerheblich. Es geht einzig um den Tag, an welchem das IV
aufgehoben wird, da an diesem Tag das Verfahren und damit der Geltungsbereich von § 35 endet.
Bis zur Aufhebung gehören auch Ansprüche vermögensrechtlicher Natur zur Masse, sofern sie vor Aufhebung entstanden sind. Analog zu den Regeln der Verjährung wäre hier der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem Sie, liebe kathrin41, von dem Behandlungsfehler Kenntnis erlangt haben bzw. bei verständiger Betrachtung spätestens erlangen mussten. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wäre der Schmerzensgeldanspruch an sich - ganz gleich, wie hoch er später ausfällt - vollumfänglich dem Insolvenzbeschlag unterlegen und der Insolvenzmasse zuzurechnen.
Haben Sie erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Kenntnis davon erlangt und auch nicht in Folge grober Fahrlässigkeit früher erlangen können, so fiele der Anspruch nicht nach
§ 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse. Sie dürften dann die Schmerzensgeldzahlung vollumfänglich behalten.
Genauso verhält es sich mit Steuerrückerstattungen, Geldgeschenken und - um die Frage von Stefan 5 gleich mit zu beantworten - in der Tat auch Geldgewinnen. Da der Schuldner mit seinem unpfändbaren Vermögen machen darf, was er will, kann er auch die Früchte, die er daraus zieht, behalten. Einzige Ausnahme: Vermögen, das er von Todes wegen (Erbschaft) oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erwirbt. Da es sich bei der Aufzählung in
§ 295 InsO nicht um Regelbeispiele handelt, ist diese abschließend zu verstehen. Somit sieht der Treuhänder auch von Lottogewinnen in der WVP nichts!
VG
InsoFlo
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§ 1 InsO: "Dem REDLICHEN Schuldner...""
von InsoFlo am 02.08.2011 16:56
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