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Schmerzensgeld in Todesfällen - 1/1
vom 31.08.2010   |   949 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Haftpflicht, Schadensersatz

Schmerzensgeld in Todesfällen

Von Rechtsanwalt
Dr. Patrick J.M. Junge-Ilges
Junge-Ilges
Schwerpunkte: Schadensersatzrecht, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht.
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Frage:
Meine Frau verunglückte bei einem Verkehrsunfall und verstarb trotz Notoperation am Tag nach dem Unfall. Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?

Antwort:
Ein Schmerzensgeld kommt auch in Todesfällen in Betracht. Es ist nicht deshalb geringer, weil es nicht dem Verletzten, sondern seinen Erben zugute kommt. Maßgeblich ist die tatsächliche Lebensdauer des Verletzten und die erlittenen Schmerzen. Hier einige Beispiele:

• 200.000,00 € für Schmerzen bei schwersten Verletzungen und tiefer Bewusstlosigkeit, Tod nach drei Jahren
• 70.000,00 € bei Tod nach fünf Wochen Koma nach Verabreichung einer Injektion (Behandlungsfehler)
• 20.000,00 € bei brutalen Misshandlungen mit Tod nach 36 Stunden.
• 5.000,00 € bei Tod eines Säuglings drei Tage nach der Geburt (Behandlungsfehler)
• 2.500,00 € bei lebensgefährlichen Verletzungen einer Frau, die ca. eine Stunde nach dem Unfall verstarb ohne das Bewusstsein zuvor wiedererlangt zu haben.

In Ihrem Fall dürften deshalb ca. 5.000,00 € Schmerzensgeld gerechtfertigt sein.

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