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Schmerzensgeld bei Schockschäden

Von Rechtsanwalt Dr. Patrick J.M. Junge-Ilges
31.10.2011 | Ratgeber - Haftpflicht, Schadensersatz | 495 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Schmerzensgeld, Verkehrsunfall, Schockschaden, Schadenersatz

Frage:
Unser Sohn wurde bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Meine Frau erlitt bei der Überbringung der Todesnachricht einen schweren Schock. Sie ist seitdem latent suizidgefährdet. Sie musste ihren Beruf aufgeben und befindet sich seit dem Unfalltod unseres Sohnes in psychiatrischer Behandlung. Kommen Schadensersatzansprüche in Betracht?

Antwort:
Grundsätzlich hat nur der unmittelbar Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz. Bei einem Schockschaden kommt jedoch eine Ausnahme in Betracht. Schockschäden begründen Schadensersatzansprüche, wenn die verursachten Beeinträchtigungen das Maß überschreiten, dass „üblicher-weise“ bei Mitteilungen über derartige Schicksalsschläge eintritt.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Patrick J.M. Junge-Ilges
Erfurt

Schadensersatzrecht, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Bewegen sich Trauer und Schmerz nicht mehr im üblichen Rahmen und sind sie pa-thologisch fassbar, ist vom Schadensverursacher vollumfänglich Schadens-ersatz zu zahlen. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung oder Begutachtung. Ihrer Ehefrau wird also Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden etc. zustehen.

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