Schmerzensgeld Zahlungsunfähigkeit

4. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ratsuchender123123mitglied
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Schmerzensgeld Zahlungsunfähigkeit

Guten Tag,

meine letzte Frage beinhaltet einige entscheidende Fehler, deshalb schreibe ich erneut einen Beitrag.

Übersicht:

- Herr Mustermann verletzt einen Polizisten

-Das Strafverfahren gegen Herrn Mustermann wurde eingestellt

-Der Polizist hat Anspruch auf Schmerzensgeld und möchte diesen Anspruch geltend machen

-Der Polizist verzichtet auf ein Verfahren vor Gericht, wenn Herr Mustermann eine Summe in Höhe von 2400 Euro an den Polizisten zahlt. Dies kann/soll durch eine monatliche Ratenzahlung von 100 Euro geschehen.

-Herr Mustermann kann die monatl. Ratenzahlung nicht bezahlen, da er eine Familie hat und Student ist.

- Der Polizist wird einen Anwalt einschalten, wenn die Ratenzahlung abgelehnt wird.


Fragen:

Ist der Betrag von 2400 Euro gerechtfertigt?

Wenn der Polizist die Sache gerichtlich klärt, dann entstehen noch mehr Kosten.

Wie verhält man sich in so einer Situation ?



Mit freundlichen Grüßen











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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Woher sollen wir wissen, ob die 2400€ gerechtfertigt sind?! Ich glaube kaum, dass einer der Anwesenden hier hellseherische Fähigkeiten hat.

Wenn Sie die 100 € nicht bezahlen wollen oder können, dann geht es halt vor Gericht und dabei wird direkt die Anspruchshöhe überprüft. Your choice. Der Polizist ist jedenfalls nicht verpflichtet, sich auf irgendeine Ratenhöhe einzulassen oder auf Ratenzahlung an sich. Er könnte auch theoretisch den gesamten Betrag in einem verlangen

-- Editiert von fb367463-2 am 04.03.2017 16:36

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender123123mitglied):
Ist der Betrag von 2400 Euro gerechtfertigt?

Mangels Glaskugel kennen wir die genaue Verletzung nicht.
Bei einem Kinnhaken wäre es gerechtfertigt, bei einem gebrochenen Arm würde noch eine 0 fehlen.



Zitat (von Ratsuchender123123mitglied):
Wenn der Polizist die Sache gerichtlich klärt, dann entstehen noch mehr Kosten.

Deshalb sollte man überlegen es nicht vor Gericht enden zu lassen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Ist der Betrag von 2400 Euro gerechtfertigt?

Wenn das Strafverfahren eingestellt wurde, kann es ja sooo schlimm nicht gewesen sein.
Und da in Deutschland die Schmerzensgeld-Sätze eher niedrig sind, müsst es bei 2400€ schon eine langwierige oder schmerzhafte Verletzung sein - oder eine mit bleibenden Schäden. Und bei sowas wird eher nicht eingestellt.

Zitat:
Wie verhält man sich in so einer Situation ?

Option 1: Anwalt beauftragen
Option 2: Nichts machen und warten, ob der Polizist wirklich eine Gerichtsverfahren anstrengt.
Option 3: Einen Einmal-Betrag X an den Polizisten überweisen und gleichzeitig mitteilen, dass man mehr Geld nicht zahlen will, weil man die 2400€ als überhöht ansieht.
Option 4: Einen Einmal-Betrag X an den Polizisten überweisen und gleichzeitig mitteilen, dass man mehr Geld nicht zahlen kann, weil man nicht mehr Geld hat und auch kein pfändbares Einkommen.
Option 5: Kombination aus Option 3+4.

Von Option 4 rate ich ab. Denn wenn man einerseits zahlt (wenn auch weniger als gefordert), aber gleichzeitig die Höhe der Forderung nicht bestreitet, dann kann das evtl. als Anerkenntnis der Gesamtforderung gewertet werden. Der Polizist hätte es dann einfacher, den an 2400€ fehlenden Rest später noch einzutreiben, wenn der Fragesteller sein Studium beendet hat und ordentliches Einkommen erzielt.
Beste Option ist Nr. 1. Wenn die finanziell nicht zu leisten ist, neige ich zu Option 5.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Bei einem abgebrochenen Zahn kann die Summe schon hinkommen. Eine Überkronung oder gar ein Implantat ist nicht preiswert, schmerzhaft ist es noch dazu. Ich glaube auf gar keinen Fall, dass Sie billiger wegkommen, wenn sie es aufs Gericht ankommen lassen.

Schlimmstenfalls müssen Sie sich das Geld halt irgendwie leihen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
Ratsuchender123123mitglied
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Zur Ergänzung :

Es handelt sich um einen abgebrochenen Zahn

Bei den 2400 Euro handelt es sich nur um Schmerzensgeld

Die Kosten für die Behandlung würden, wenn er es behandeln lässt, hinterher noch anfallen .

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Wie verhält man sich in so einer Situation ? Es ist doch ganz simpel - Sie schreiben, Sie können den vorgeschlagenen Vergleich gar nicht annehmen. Ja, dann tun Sie es halt nicht. Und ob 2.400 Euro angemessen sind oder nicht - das wird ja dann das Gericht entscheiden.
Beste Option ist Nr. 1. Wenn die finanziell nicht zu leisten ist, neige ich zu Option 5. Warum sollte er sich keinen Anwalt leisten können - es gibt schließlich die Prozeßkostenhilfe...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Nu ja. Mit Prozesskostenhilfe ist das so eine Sache. Die deckt die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten ab, nicht jedoch die Anwaltskosten der Gegenseite. D.h. im Fall einer Niederlage vor Gericht müsste der Fragesteller die Anwaltskosten des Polizisten auch bei Prozesskostenhilfe aus eigener Tasche zahlen.
Es ist daher sinnvoll auch bei Prozesskostenhilfe das Prozessrisiko abzuwägen und ggf. zu minimieren, z.B. durch Option 3 oder 5.

Zur Sache: Als reines Schmerzensgeld erscheinen mir 2400€ für einen abgebrochenen Zahn überhöht, solange eine Behandlung möglich ist. Für den Fall, dass eine Behandlung nicht möglich sein sollte und der abgebrochene Zahn lebenslang sichtbar bleiben sollte, könnten 2400€ OK sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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