Schlösseraustausch ohne Beschluss

14. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)
Schlösseraustausch ohne Beschluss

Nehmen wir an, in einer ETW-Anlage (10-Parteien) hängt am schwarzen Brett folgender Hinweis vom Verwaltungsbeirat:

Auf Grund der Vorkommnisse im Fahrradkeller (hier wurde 1 Fahrrad entwendet, ein Schloss wurde offensichtlich nicht aufgebrochen), werden in der kommenden Woche alle Außenschlösser im Haus getauscht.

Ein Beschluss oder eine sonstige weitere Information gibt es nicht.

Ich bin neu in dieser Anlage und über diese Vorgehensweise etwas verwundert, darum hier die Frage:

Ist das so akzeptabel, oder müsste hier eine andere Vorgehensweise vom Verwalter/Verwaltungsbeirat durchgeführt werden?

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von lawfee):
Ist das so akzeptabel,

Nö, da müsste zumindest mal ein genauer Termin stehen und auch geklärt werden wie denn der genaue Ablauf ist. Denn die Leute müssen ja auch reinkommen, wenn die neuen Schlösser da eingebaut sind.


Interessant wäre auch die Frage, wer denn Kosten dafür übernimmt, ob das die WEG oder die HV wäre.

Da müsste man mal schauen, was genau die HV wann wie machen darf.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Nun, die Schlüssel für die neuen Schlösser werden jetzt schon übergeben, damit die neuen Schlösser auch nahtlos genutzt werden können.
Die Kosten werden sich mit Sicherheit in meiner übernächsten Jahresabrechnung 2018 wiederfinden.

Die HV hat einen Standardvertrag "Verwaltervertrag M-54510" von 1998.

Ich kann jetzt nicht explizit ersehen, dass eine Auftragsvergabe ohne Beschluss erfolgen darf.

Schließlich wird hier kein Schaden am Sondereigentum verhindert und bei einer Notgeschäftsführung sind doch wohl nur Maßnahmen erlaubt, die eine akute Gefahrenlage beseitigen. Ich weiß nicht, ob dazu auch gehört, wenn irgendjemandem irgendwann einmal ein Fahrrad aus dem Keller gestohlen wurde, wobei noch nicht einmal klar ist, ob der Keller verschlossen war.

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#3
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Hallo lawfee,

du kannst in der nächsten Woche die Verwaltung besuchen und dir den Auftrag und / oder die Rechnung für die Maßnahme zeigen lassen.

Außerdem kannst du durch Einsichtnahme herausbekommen, ob nur die beauftragte Firma angefragt wurde oder auch jemand anders.

Wenn du schon beim Verwalter bist, kannst du auch nachfragen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Beauftragung vorgenommen wurde.

Dass die Kosten durch die Hausverwaltung bezahlt werden könnten, ist wohl nur ein Verzweiflungstraum bei dir. ;-)

Signatur:

MfG
Wohni

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#4
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wohni):
Dass die Kosten durch die Hausverwaltung bezahlt werden könnten, ist wohl nur ein Verzweiflungstraum bei dir. ;-)

Zitat (von Harry van Sell):
Interessant wäre auch die Frage, wer denn Kosten dafür übernimmt, ob das die WEG oder die HV wäre.


Zitat (von lawfee):
Die Kosten werden sich mit Sicherheit in meiner übernächsten Jahresabrechnung 2018 wiederfinden.


Nicht von mir :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von wohni):
Dass die Kosten durch die Hausverwaltung bezahlt werden könnten, ist wohl nur ein Verzweiflungstraum bei dir. ;-)

Warum sollte die HV nicht schadenersatzpflichtig werden, wenn sie ohne jede rechtliche Grundlage handelt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum sollte die HV nicht schadenersatzpflichtig werden, wenn sie ohne jede rechtliche Grundlage handelt?


Genau.
Klagen kann ich doch aber erst 2018, wenn mir die Abrechnung vorliegt?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Klagen kan man auch schon vorher.
Ob das Sinn macht, ist eine andere Frage.

Man sollte aber sein Recht auf Einsicht in die Unterlagen wahrnehmen und auch erorieren, auf welcher Grundlage der Austausch erfolgte und wer das bezahlen soll.

Kann ja auch sein, das das eine Versicherung bezahlt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kann ja auch sein, das das eine Versicherung bezahlt.


Nehmen wir an eine Versicherung zahlt diesen Arbeit nicht.
Auf Nachfrage wird die Verwaltung die Maßnahme damit rechtfertigen, dass für die laufende Verwaltung gem. § 27 WEG sie im Allgemeinen berechtigt und sogar verpflichtet selbständig zu handeln.

Die Grundlage ergibt sich aus:

Zitat (von lawfee):
Auf Grund der Vorkommnisse im Fahrradkeller (hier wurde 1 Fahrrad entwendet, ein Schloss wurde offensichtlich nicht aufgebrochen), werden in der kommenden Woche alle Außenschlösser im Haus getauscht.

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#9
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Hier stellt sich doch zunächst die Frage, ob der Austausch des Schlosses im Interesse der WEG war.
Wenn bei dem Diebstahl eine Person mitgewirkt hat, die berechtigterweise einen Schlüssel hat, dann bringt der Austausch nichts, denn diese Person hat nun wieder einen Schlüssel.

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#10
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Wenn bei dem Diebstahl eine Person mitgewirkt hat, die berechtigterweise einen Schlüssel hat, dann bringt der Austausch nichts, denn diese Person hat nun wieder einen Schlüssel.


Da schließt sich der Kreis.

Mein RA will klagen, wenn die Position in der Jahresabrechnung erscheint.

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#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von lawfee):
Mein RA will klagen, wenn die Position in der Jahresabrechnung erscheint.

Interessant.
Zum einen kannst nur Du als Eigentümer klagen ;-), und zum anderen auch erst wenn die Jahresabrechnung beschlossen wurde. Das ganze nennst sich dann Beschlussanfechtung.
Spekulationen über deren Erfolg überlasse ich anderen.

-- Editiert von Tobias F am 16.01.2017 10:48

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#12
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Vorsicht der Richter wird den Streitwert auf das volle Abrechnungsvolumen festlegen ca. 30.000 EURO, obwohl Ihr Schaden nur ca. 20 EURO beträgt. Die Rechtsanwalt Kosten müssen Sie in WEG-Angelegenheiten auch selbst tragen (ca.1.000 EURO).

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#13
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Na ja, ich denke das hier die Regelung des § 49 Abs. 2 WEG anwendbar wird.
Nach dieser Vorschrift können dem Verwalter abweichend von den ZPO-Regelungen die Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn
1. veranlasst wurde und
2. ihn ein grobes Verschulden
trifft, und zwar auch dann, wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.

Bei Anfechtungsklagen ist das Verhalten des Verwalters dann ursächlich, wenn dessen Fehlverhalten (Tun oder Unterlassen) zur erfolgreichen Beschlussanfechtung geführt hat.

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#14
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Vorsicht der Richter wird den Streitwert auf das volle Abrechnungsvolumen festlegen ca. 30.000 EURO, obwohl Ihr Schaden nur ca. 20 EURO beträgt. Die Rechtsanwalt Kosten müssen Sie in WEG-Angelegenheiten auch selbst tragen (ca.1.000 EURO).


Der letzte Satz bezieht sich allerdings auf die Rechtslage vor dem 01.07.2007 (Freiwillige Gerichtsbarkeit).

Seit diesem Datum läuft alles nach ZPO, so dass in der Regel die verlierende Partei die Prozesskosten bezahlen muss.

Signatur:

MfG
Wohni

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Zitat (von lawfee):
Zitat (von investmentclub):
Wenn bei dem Diebstahl eine Person mitgewirkt hat, die berechtigterweise einen Schlüssel hat, dann bringt der Austausch nichts, denn diese Person hat nun wieder einen Schlüssel.


Da schließt sich der Kreis.

Mein RA will klagen, wenn die Position in der Jahresabrechnung erscheint.


Macht er das dann auf eigenes Risiko und kostenlos für dich???

In die Jahresabrechnung gehören jedenfalls auch solche Positionen, die evtl. ungerechtfertigt sind.
Die Jahresabrechnung muss alles abbilden, was auf dem WEG-Konto passiert ist.
Eine Klage auf Ungültigerklärung des Gemehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung würde also wahrscheinlich verloren gehen für den Kläger.

Gegen ungerechtfertigte Ausgaben kann man sich aber insoweit wehren, als die Eigentümerversammlung beschließt, den Verwalter in Regress zu nehmen.

Signatur:

MfG
Wohni

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wohni):
Macht er das dann auf eigenes Risiko und kostenlos für dich???


RSV

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Zitat (von lawfee):
Zitat (von wohni):
Macht er das dann auf eigenes Risiko und kostenlos für dich???


RSV


Die RSV sollte man aber nicht bei aussichtslosen Verfahren einsetzen.
Die Gesellschaft kann die RSV - wenn sie zahlen musste - ganz einfach kündigen und dann bekommt man eine neue praktisch nicht mehr.

Eine Versicherung ist eine gute Versicherung für die Versicherung. ;-)

Signatur:

MfG
Wohni

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wohni):
Die RSV sollte man aber nicht bei aussichtslosen Verfahren einsetzen.


Aussichtslos?!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Zitat (von lawfee):
Zitat (von wohni):
Die RSV sollte man aber nicht bei aussichtslosen Verfahren einsetzen.


Aussichtslos?!


Ja.
Siehe Text in #15.

Die Sachaufklärung rund um den erteilten Auftrag sollte jetzt vorgenommen werden.
Auch, um evtl. in der nächsten regulären Versammlung einen Antrag auf Regressnahme der Verwaltung stellen zu können.

-- Editiert von wohni am 17.01.2017 09:34

Signatur:

MfG
Wohni

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#20
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wohni):
Die Sachaufklärung rund um den erteilten Auftrag sollte jetzt vorgenommen werden.


Der HV liegt bereit ein Schreiben zur Stellungnahme vor:)

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#21
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von lawfee):
Der HV liegt bereit ein Schreiben zur Stellungnahme vor:)


Hat die Verwaltung inzwischen geantwortet?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
lawfee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Hat die Verwaltung inzwischen geantwortet?


Nicht sachdienlich. Wird wohl auf eine Klage hinauslaufen.

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