Schlechtleistung bei Geburtstagsessen/Hochzeit etc.

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Fixgeschäft, Minderungsrecht, Werkvertrag, Dienstvertrag
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Welche Rechte Gastgeber einer geplatzten Feier geltend machen können

Da freut man sich auf ein festliches Essen mit vielen Gästen und dann das - die Leistung wird entweder gar nicht oder nur schlecht erbracht.

Folgende Rechte sollten Ihnen das dadurch entstandene Leid abmildern:

Daniel Hesterberg
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Preis: 60 €
Antwortet: ∅ 3 Std. Stunden

"Ein Vertrag über Planung und Konzeption, Übernahme [...] der erforderlichen Gesamtorganisation sowie Übernahme des gastronomischen Catering (Verpflegung und Service) für eine [...]Veranstaltung in Gestalt eines [...]Festes für [...] Gäste ist als Werkvertrag zu qualifizieren." (Vgl. z. B. OLG Nürnberg: Beschluss vom 22.06.2010 - 12 U 1442/09).

Dieser ist im Gegensatz zu einem reinen Dienstvertrag erfolgsgerichtet und bringt Ihnen erweiterte Rechte. Sie haben damit z.B. ein Minderungsrecht nach § 638 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Hochzeits- oder Geburtstagsessen sind Fixgeschäfte

Auch liegt häufig ein sogenanntes Fixgeschäft vor, bei dem die Leistung einer Vertragspartei an einem genau bestimmten Termin erfolgen soll und bei dem die Einhaltung dieses Termins, der Leistungszeit, für beide Parteien vertragswesentlich ist.

Bei Hochzeits- und Geburtstagsessen (am Tag des Geburtstags) ist ein sogenanntes absolutes Fixgeschäft gegeben, das nämlich dann dadurch charakterisiert ist, dass die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt.

Eine Zahlungspflicht entfällt dann nach den gesetzlichen Regelungen - infolge der Nichtleistung.

Raum bleibt auch für weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche. Etwa dann, wenn andere Verträge gekündigt werden müssen (mit Künstlern) oder Ersatz kurzfristig (zu einem anderen Preis) besorgt werden muss. Auch Anwaltskosten können übrigens Teil dieser Ersatzansprüche sein, was von dem Anwalt Ihrer Wahl geprüft werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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