Schlecht bewertet: Kein Auskunftanspruch

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Landgericht: Bewertungsportal muss Daten eines Nutzers nicht herausgeben

Wer schlecht bewertet wurde hat keinen Auskunftanspruch gegen das Bewertungsportal. Das Landgericht München lehnte die Klage einer Ärztin ab, die vom Betreiber eines Portals wissen wollte, wer dort Unwahres über sie verbreitet hatte. Die Ärztin fühlte sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, ließ die Bewertung online löschen und wollte zusätzlich wissen, wer für den Eintrag verantwortlich war.

Das Bewertungsportal lehnte die Herausgabe von Daten zu Recht ab: Die Plattform sicherte ihren Nutzern eine anonyme Nutzung. Diese sei gesetzlich möglich und auch vorgesehen, so das Gericht. Es gibt kein Gesetz für einen Herausgabeanspruch, eine Verpflichtung zur Herausgabe der Daten an die Ärztin bestand daher nicht. Dieses Ergebnis sei für die Ärztin auch angemessen, da sie ja Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten und so über die Behörden und Akteneinsicht an die Daten des Täters kommen könnte.

Von 123recht

Az. 25 O 23782/12

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