Schlagring aus Tschechien

1. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
so392177-61
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Schlagring aus Tschechien

Hallo Zusammen,

Bin 26 Jahre alt, nicht vorbestraft, nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt.

Ich war das erste Mal an der Tschechischen Grenze, eigentlich nur um Zigaretten zu kaufen, habe jedoch leider auch einen Schlagring mitgenommen, daran dass es verboten ist habe ich leider in dem Augenblick nicht gedacht, da ich es nur zu Deko-Zwecken erworben hatte.

Auf dem Rückweg kam ich in eine Verkehrs bzw Personenkontrolle, hierbei wurde im Kofferraum in der Einkaufstüte der Schlagring gefunden - Anzeige wegen Verstoß gegen das Waffengesetz: Straftat gem. Paragraph 52 Absatz 3 Nummer 1 Illegales Erwerben, Besitzen, Überlassen, Führen, Verbringen von Schusswaffen, Munition oder verbotenen Gegenständen.

Laut dem Polizisten wird die Klage eingestellt oder es kommt zu einer Geldstrafe, liegt im Ermessen des Richters hieß es. Ich verdiene 1500€ netto. Falls es zu einer Geldstrafe kommt, wie hoch könnte diese ausfallen?

Vielen Dank.

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17 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Laut dem Polizisten wird die Klage eingestellt oder es kommt zu einer Geldstrafe, liegt im Ermessen des Richters hieß es.


Zunächst mal liegt es im Ermessen des Staatsanwalts, ob ihm eine Verfahrenseinstellung mit Zahlungsauflage [§ 153a, Abs. 1 StPO] ausreichend erscheint. Er kann dann bereits im Vorverfahren einstellen, ohne Richter.

Zu einer Einstellung im Zwischen- oder Hauptverfahren (dort durch den Richter), wäre ebenfalls die Zustimmung der Staatsanwaltschaft notwendig, sonst ist es nicht möglich.

Es handelt sich dabei (§ 153a, Abs. 1 oder 2 StPO) um eine Einstellung wegen "geringer Schuld" gepaart mit der Tatsache, dass das grds. vorhandene öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Zahlung der Geldauflage beseitigt würde.

Eine Einstellung ohne Auflage [§ 153 StPO ] wäre zwar theo. auch denkbar, wird aber praktisch eher nicht erfolgen. Denn immerhin handelt es sich bei einem Schlagring (ob aus Tschechien oder nicht, bzw. egal woher) um einen sog. "verbotenen Gegenstand" iSd. WaffG. Schon der bloße Besitz ist eine Straftat, selbst wenn man das Ding nur "in der letzen Kiste im Keller" liegen hat. Solch ein Teil ist auch nicht "genehmigungsfähig", d.h. selbst der Inhaber eines "großen" Waffenscheins, der zum Führen einer sDatei: INPOL-Bund)



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#2
 Von 
so392177-61
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

Zitat:
Bei einem Nettoeinkommen von 1.500,00 EUR wäre die rechnerische Tagessatzhöhe = 50,00 €. Höher würde der Tagessatz auch nicht angesetzt werden, mit good-will der StA und des Gerichts evtl. sogar etwas weniger, z.B. 5,00 EUR, also 45,00 EUR je Tagessatz. Unter dem Strich käme da -wie gesagt, grob geschätzt- also eine Geldstrafe im Bereich von 1.125,00 bis 2.000,00 EUR zzgl. 73,50 EUR Gerichtskosten incl. Zustellungsgebühr.


Damit hätte ich nicht gerechnet, vor allem habe ich den Polizisten vor Ort ebenfalls gefragt wie hoch die Geldstrafe ausfallen könnte - 150€-200€ hieß es seinerseits. Evtl. wollte er einer Diskussion aus dem Weg gehen? Ich weiß es nicht. Des Weiteren könnte ich diese Summe kaum stemmen, da ich verheiratet und Alleinverdiener bin, meine Frau ist Studentin. Ist es möglich falls es wirklich zu solch einer hohen Strafe kommt diese in Raten abzubezahlen?


Zitat:
Worauf Sie sich allerdings die nächsten Jahre gefasst machen können ist, dass die Polizei in Zukunft bei Verkehrskontrollen verstärkt darauf achten wird, was Sie so gerade mit Ihren Händen anstellen, bzw. dass die Beamten selbst die Hände nicht allzuweit von der Waffe entfernt haben werden, da Sie mit einiger Sicherheit einen Vermerk

"(potenziell) bewaffnet"

in der Polizeidatenbank bekommen werden, zumindest der Ihres Bundeslandes, ggf. aber auch bundesweit (Datei: INPOL-Bund)


Dies bringt mich ebenfalls ins Schwitzen, ich möchte mir keinen Schuss einfangen weil ich mir in die Hosentasche greife um meine Ausweispapiere hinauszuholen. Ich meine bei einer sauberen Akte und keiner kriminellen Vergangheit kann doch ein "Mitbringsel" welches im Kofferraum in der Einkaufstüte lag nicht zu solch einem Vermerk führen? Waffe hin oder her, wird jeder Fall gleichgestellt? Wenn ich nun statt einem Schlagring, eine Machete, 2 Springmesser und 5 Elektroschocker im Kofferraum gehabt hätte, wie würde der Vermerk dann lauten?

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Potenziell bewaffnet.

Warum sollte die Sachlage nicht zu einem solchen Vermerk führen? Verbotene Waffe ist verbotene Waffe.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

so392177-61 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort erscheint hier in Kürze.

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Ist es möglich falls es wirklich zu solch einer hohen Strafe kommt diese in Raten abzubezahlen Zunächst mal dürfte der Unterhalt für Ihre Frau zu einer gewissen Reduzierung der TS-Höhe führen - ich tippe mal unverbindlich auf 30 bis 35 Euro. Und ja, Sie können einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
so392177-61
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Zunächst mal dürfte der Unterhalt für Ihre Frau zu einer gewissen Reduzierung der TS-Höhe führen - ich tippe mal unverbindlich auf 30 bis 35 Euro. Und ja, Sie können einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.


Vielen Dank für die Antwort. Mein Familienstand bzw. die genaue finanzielle Lage wurde jedoch vom Polizisten nicht vermerkt. Werde ich meine Finanzen erst nach dem Bescheid offenlegen können?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Es wird sicher noch ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung kommen. Und falls Sie tatsächlich einen Strafbefehl mit zu hohen Tagessätzen kriegen (das kommt öfter vor), legen Sie halt Einspruch gegen die TS-Höhe ein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Dies bringt mich ebenfalls ins Schwitzen, ich möchte mir keinen Schuss einfangen weil ich mir in die Hosentasche greife um meine Ausweispapiere hinauszuholen.


So schlimm wird es auch nicht werden. Man wird Ihnen zukünftig keine Waffe an den Kopf halten, bei einer Kontrolle, nur eben mglw. vorsichtiger begegnen als bisher.

Zitat:
vor allem habe ich den Polizisten vor Ort ebenfalls gefragt wie hoch die Geldstrafe ausfallen könnte - 150€-200€ hieß es seinerseits.


Eine Geldstrafe wird keinesfalls so niedrig ausfallen. Eine Geldauflage zu einer Einstellung könnte niedriger ausfallen, wobei ich da aber auch eher mit 500,00 Euro rechnen würde (wenns weniger wird kann man sich anschliessend freuen ;) )

Zitat:
Des Weiteren könnte ich diese Summe kaum stemmen, da ich verheiratet und Alleinverdiener bin, meine Frau ist Studentin.


Das wusste ich bei meiner ersten Antwort noch nicht. In dem Fall wird die Tagessatzhöhe niedriger ausfallen, weil man den Unterhalt für Ihre Frau berücksichtigen wird, wie auch mümmel ja schon sagte.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Jannis Geike
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 107x hilfreich)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

In dem von Ihnen geschilderten Fall kommt im besten Falle eine Einstellung des gegen Sie gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit in Betracht. Dies ggf gegen Zahlung einer Geldauflage. Hierüber entscheidet die Staatsanwaltschaft, in deren Ermessen die Einstellung und die Höhe einer etwaigen Geldauflage liegen. Ein Anspruch auf Einstellung des Verfahrens, welchen Sie geltend machen könnten, gibt es aber nicht.

Im Falle einer Verurteilung ist hier eine Geldstrafe erwartbar. Diese sollte nach unserer Erfahrung unterhalb der Schwelle von 91 Tagessätzen liegen, so dass ohne weitere Verurteilungen keine Aufnahme der Verurteilung in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgen würde.
Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach Ihrem Einkommen. Aus Ihrem Nettoeinkommen wird die Höhe der Tagessätze ermittelt. Hierbei werden Unterhaltszahlungen etc berücksichtigt.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne können sich bei Rückfragen in dieser Sache auch telefonisch unter 0511-12356736 erreichen. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen


J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
so392177-61
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

habe heute den Strafbefehl bekommen -

"...Sie werden daher beschuldigt, entgegen §2 Abs. 3 Waffengesetz die tatsächliche Gewalt über eine verbotene Waffe ausgeübt und durch dieselbe Handlung diese geführt zu haben, strafbar als vorsätzlicher Besitz in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Waffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 Waffe i.V.m Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2. zum Waffe, § 52StGb.

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 50,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 1.000,00 EUR.

Nun... Ich möchte den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken. Da ich Alleinverdiener bin und meine Frau noch studiert muss ich Ihren Unterhalt bezahlen - am Ende des Monats bleibt für uns beide kaum was über.
Wie berechne ich den Unterhalt für meine Frau? Gibt es da einen Mindestbetrag den ich angeben kann? Welche Kosten kann ich als Unterhalt angeben? (Studienkosten? Miete? Strom? usw.)

Vielen Dank


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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Sie brauchen das nicht auszurechnen, das tut das Gericht. Es gibt da auch ein gewisses Ermessen. Möglicherweise wird man von der Selbstbehaltsgrenze ausgehen, die Ihnen beim Ehegattenunterhalt zusteht (aktuell 1200,00 €). Es würden dann also diese 1200,00 als Ihr Einkommen gewertet = 1 Tagessatz = 40,00 €, somit Geldstrafe 800,00 €

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
so392177-61
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Sie brauchen das nicht auszurechnen, das tut das Gericht. Es gibt da auch ein gewisses Ermessen. Möglicherweise wird man von der Selbstbehaltsgrenze ausgehen, die Ihnen beim Ehegattenunterhalt zusteht (aktuell 1200,00 €). Es würden dann also diese 1200,00 als Ihr Einkommen gewertet = 1 Tagessatz = 40,00 €, somit Geldstrafe 800,00 €


Vielen Dank für die Antwort. Nachdem ich den Strafbefehl nun mehrmals durchgelesen habe, ist mir aufgefallen dass mein Familienstand als "ledig" dargelegt ist, dies wurde anscheinend bei der Personalienfeststellung falsch aufgenommen.
Kann ich also ohne genaue finanzielle Angaben, Einspruch gegen die Tagessatzhöhe einlegen und die falsche Angabe des Familienstandes + meine Frau als Studentin als Begründung angeben?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Kann ich also ohne genaue finanzielle Angaben, Einspruch gegen die Tagessatzhöhe einlegen und die falsche Angabe des Familienstandes + meine Frau als Studentin als Begründung angeben?


Ja, ...wenn das Gericht noch mehr wissen oder haben will, wird es sich melden. Und darauf achten, dass der Einspruch auch wirklich auf die Tagessatzhöhe beschränkt ist (nicht auch die Tagessatzanzahl angefochen wird, also die 20) und um Entscheidung im Beschlusswege gebeten wird, also ohne Hauptverhandlung.

Also etwa so:

Zitat:
....ich lege hiermit gegen den Strafbefehl des AG Musterstadt vom xx.07.2017, Aktenzeichen xx Cs xx Js xxxxxx/17

E I N S P R U C H

ein. Den Einspruch beschränke ich ausdrücklich auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes [§ 411, Abs. 1, Satz 3 StPO ] und bitte um Entscheidung im Beschlusswege.

Begrundung:

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx


Mir freundlichen Grüßen

XXX




Was Sie direkt beilegen können, wäre eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Studienbescheinigung Ihrer Frau und einen 3-Zeiler von ihr, in dem Sie bestätigt, dass Sie keinerlei eigenes Einkommen (z.B: Bafög oder sonstige Einnahmen) hat. Dann steht die Chance recht gut, dass das für das Gericht so ausreichend ist und nichts mehr nachgefordert wird.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
so392177-61
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Was Sie direkt beilegen können, wäre eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Studienbescheinigung Ihrer Frau und einen 3-Zeiler von ihr, in dem Sie bestätigt, dass Sie keinerlei eigenes Einkommen (z.B: Bafög oder sonstige Einnahmen) hat. Dann steht die Chance recht gut, dass das für das Gericht so ausreichend ist und nichts mehr nachgefordert wird.


Bringt es etwas wenn ich meine Finanzen offenlege bspws. mein weit überzogenes Girokonto oder laufende Kredite?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von so392177-61):
Bringt es etwas wenn ich meine Finanzen offenlege bspws. mein weit überzogenes Girokonto oder laufende Kredite?

Ja, wenn man die Ratenzahlung beantragt bringt das was.
Eine Absenkung von Tagessätzen wegen "ich hab Schulden" funktioniert hingegen nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
so392177-61
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

zur Info und zum Abschluss, ich habe Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze eingelegt und die Tagessatzhöhe wurde von 50€ auf 30€ gesenkt - somit Geldstrafe in Höhe von 600€, habe Ratenzahlung beantragt.

Vielen Dank für alle Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung. Passiert leider zu selten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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