Schimmelschaden! Wer zahlt die Möbel?

14. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
gabriel82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
Schimmelschaden! Wer zahlt die Möbel?


Hallo,

meine Frage ist folgende:

Wer muß bei Schimmelschaden am Möbeliar zahlen? Vermieter oder Mieter? Der Vermieter hat sich bereiterklärt die Feuchte stelle durch Handwerker zu beheben. Er meinte dass soll genügen und der Rest geht Ihn nichts an. Wir sehen das aber anders. Da wir laut Gutachter nicht die Feuchtigkeit verursachen haben wir den Schimmel nicht erzeugt. Die Möbel sind nagelneu. Es kann doch nicht sein, dass wir jetzt neue Möbel kaufen müssen, wegen etwas, was wir garnicht verschuldet haben!

-Darf ich den Betrag der Möbel von der Miete einbehalten?

-Darf ich die Miete Kürzen, weil wir voraussichtlich noch weitere Wochen das Schlafzimmer nicht bewohnen können?

Desweiteren habe ich kein Schreiben über das Gutachten bekommen, weil der Gutachter meinte, falls es zu einem Gerichtsprozess kommen sollte, so wie so ein Gutachter von seiten des Gerichts nochmal kommen muß.

Stimmt das?


Für eure Antworten bin ich sehr dankbar!

Lg




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11 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

So schnell geht das doch nun auch nicht mit dem Schimmel.

Wenn die Möbel nagelneu sind, dann
- waren die entweder schon schimmlig
- wurden vor eine bereits schimmlige Stelle gestellt oder
- sie sind doch nicht mehr soooo neu.

Fachlich hat der Vorredner recht.
Ich würde allerdings gegenüber der Versicherung das "nagelneu" nicht so herausstellen ...

29x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Darf ich den Betrag der Möbel von der Miete einbehalten?

Nein
Hast Du denn eine Hausratvers. ?

quote:
Darf ich die Miete Kürzen, weil wir voraussichtlich noch weitere Wochen das Schlafzimmer nicht bewohnen können?

Erklär das mal genauer.

quote:
Desweiteren habe ich kein Schreiben über das Gutachten bekommen,

Wenn Du unschuldig bist, geht dich das auch überhaupt nix an.

quote:
weil der Gutachter meinte, falls es zu einem Gerichtsprozess kommen sollte, so wie so ein Gutachter von seiten des Gerichts nochmal kommen muß.

Korrekt.

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

Sie dürfen weder das Geld für die Möbel einbehalten, noch die Mieter kürzen. Außer es würde sich herausstellen, dass die Feuchtigkeit WIEDEr auftritt. Auf Verdacht Miete kürzen geht mal gar nicht.

Von wem wurde der Gutachter bestellt? Von IHnen? Nein, dann braucht er Ihnen auch keine Kopie des Gutachtens zukommen lassen.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Von wem wurde der Gutachter bestellt? Von IHnen? Nein, dann braucht er Ihnen auch keine Kopie des Gutachtens zukommen lassen.


Das wäre aber äusserst unüblich, es sei denn, er schickt auch keine Rechnung an den Auftraggeber und hat das Gutachten für sich selbst erstellt.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
noch die Mieter kürzen.

Korrekt, M werden generell nur vom VM höchstpersönlich gekürzt.

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gabriel82
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Hausratversicherung?

Die übernimmt das?

Also heist das, dass ich auf den kosten sitzen bleiben muß obwohl der Schaden nicht von uns verursacht wurde? Das wäre ja mal sehr komisch! Desweiteren war die Stelle schon da wo wir eingezogen sind!

Naja, ich begebe mich morgen zu meinem Versicherer und mache mich schlau!

Lg

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4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


quote:
Also heist das, dass ich auf den kosten sitzen bleiben muß obwohl der Schaden nicht von uns verursacht wurde? Das wäre ja mal sehr komisch! Desweiteren war die Stelle schon da wo wir eingezogen sind!


Das kommt darauf an. Wenn der Schimmel auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist und schon bei Einzug vorhanden war dann haftet der Vermieter. Sonst nicht. Dann ist das allgemeines Lebensrisiko.

Allerdings wäre es schon wichtig zu wissen was genau "die Stelle" bei Einzug war. War für Euch ersichtlich, dass es da mal schimmeln würde, so haftet natürlich nicht der Vermieter wenn Ihr trotzdem Sachen davor stellt.

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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go404619-30
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 16x hilfreich)

Schimmel in Wohnräumen stellt eine Gesundheitsgefahr dar.
Hier gilt zunächst abzuklären welcher Pilz vorliegt und wie intensiv eben diese, durch den Pilz verursachten, Gesundheitsgefahren sind.

Dazu werden in der Regel Gutachter bestellt.
Zunächst werden durch Laboruntersuchungen [Pilzproben, (z.B befallene Fußleisten) werden eingeschickt] die Pilzarten festgestellt und klassifiziert.

Als zweiten Schritt werden dann Luftmessungen durchgeführt.
Diese werden in den betroffenen Räumen vorgenommen. Hierdurch wird festgestellt, wie intensiv die Örtlichkeit befallen ist.

Neben dem sichtbarem Pilz (Pilzblüten an Wänden, Mobiliar, Böden, Decken etc.) gibt es nämlich unsichtbare Schimmelsporen in der Atemluft.

Erst nach Würdigung dieser Messergebnisse kann die Gesundheitsgefahr klassifiziert werden.
Folglich müssen solche Sachverhalte immer einzeln betrachtet und bewertet werden.

Abhängig von den Messergebnissen erarbeiten Baubiologen in der Regel Sanierungskonzepte.
Aus diesen ergeben sich dann die zu treffenden Maßnahmen.
Muss z.B maschinell getrocknet werden, muss Mauerputz abgetragen und erneuert werden,.... etc.

Bei Feuchtigkeitsschäden stellt sich auf kurz oder lang die Frage des Verursachers.
Ist ein Feuchtigkeitsschaden das Resultat eines Wasserschadens, welcher in den Mieträumen enstanden ist (z.B ein Rohrbruch oder unsachgemäßer Umgang mit Sanitäreinrichtungen etc.) oder das Resultat von Baumängeln (z.B eine unzureichend isolierte Außenfassade und daraus resultierender Regenwassereinbruch).

Diese Ursachenforschung ist entscheident für die Haftbarkeiten und die Zuständigkeiten der Versicherungen.

Bei einem durch Baumangel entstandenen Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden wird z.B die Hausratversicherung des Mieters nicht tätig. Hier würde die Gebäudeversicherung des Vermieters tätig werden.
Bei einem durch den Mieter verursachten Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden hingegen haftet hingegen die Hausratversicherung.

Feuchtigkeits- und insbesondere Schimmelschäden stellen unumstritten eine Gesundheitsgefahr dar und mindern die Wohnqualität.
Demzufolge sind diese Umstände auch mietminderungsfähig.

Durch den Schimmelbefall können sich schlimmstenfalls Nutzungsausfälle ergeben.
D.h einzelne Wohnräume - bis hin zur ganzen Wohnung - sind nicht mehr bewohnbar.
Ein solcher Nutzungsausfall ist ebenfalls mietminderungsfähig.

Was nicht genutzt werden kann, muss nicht bezahlt werden!

Hier spricht man von eingeschränkten- und totalen Nutzungsausfällen.
Eingeschränkte Ausfälle liegen z.B vor, wenn eein einzelner Wohnraum nicht nutzbar ist.

Hier muss ebenfalls jeder Einzelfall begutachtet und bewertet werden.

Eingeschränkter Nutzungsausfall kann auch durch Sanierungsarbeiten entstehen, welche dazu dienen den Schimmel zu entfernen.
Werden Wände beispielsweise neu verputzt oder müssen Räume aufwendig getrocknet werden, stehen diese dem Mieter nicht zur Verfügung und sind damit nicht nutzbar.

Bei einem totalen Nutzungsaufall (Wohnung ist nicht bewohnbar) ist eine fristlose Kündigung möglich.

In jedem Fall können aufgrund von Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschäden und damit einhergehendem Schimmelbefall Mietminderungen vorgenommen werden!

Einzige Einschränkung wäre, wenn der Schaden vorsätzlich durch den Mieter verursacht worden ist.

Um Mietminderungen vornehmen zu können, kann man sich an sogenannten Mietminderungstabellen orientieren.
Diese Tabellen tragen Gerichtsurteile zusammen und bieten so eine gute Hilfe.
Mietminderungen sind häufig Gegenstand zivilrechtlicher Streitigkeiten.
Wichtig zu wissen ist, dass jede Mietminderung eine Einzellfallentscheiung ist.
Daher ist es theoretisch möglich, dass einzelne Amtsgerichte bei ähnlichen Sachverhalten vollkommen anders bewerten und urteilen.

Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass Mietminderungen zuvor beim Vermieter angezeigt werden müssen.
Dem Vermieter muss der genaue Schaden / die genaue Beeinträchtigung angezeigt werden. Weiterhin muss der Vermieter die Chance bekommen, den Schaden zu regulieren.
Dabei ist es irrelevant ob der Vermieter ursächlich für den Schaden ist.

Mietminderungsfähig ist beispielsweise die Veränderung der Nachbarschaft (lärmbelästigende Baustelle vor der Tür, Bordell im Haus), für welche der Vermieter persönlich nicht verantwortlich ist.

In einem vorliegendem Fall ist ein Ehepaar als Erstbezug in einen Neubau eingezogen.
Nach fünf Monaten Wohndauer werden Feuchtigkeitsschäden in den Wohnwänden festgestellt.
Im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme konnte festgestellt werden, dass die Außenfassade des Hauses unzureichend isoliert wurde und Regenwasser in das Mauerwerk und die Bodenplatte des Hauses gedrungen ist.
Über die Bodenplatte und die Außenwände hat sich das Wasser dann verteilt.
Die Feuchtigkeit in den Wänden führte zur Schimmelpilzbildung.
Diese griff zu Teilen auf das Mobiliar der Mieter über.

Im o.g Beispiel liegen Baumängel vor, welche zu dem Schadensbild geführt haben.

Die Hausratversicherung der Mieter wird nicht tätig, da der Schaden durch die benannten Baumängel verursacht wurde.
Demzufolge muss die Gebäudeversicherung tätig werden.

Der Vermieter kann diesen Schaden beim Bauträger geltend machen.
Im Sinne der Beweissicherung und Ursachenforschung sollten nun neutrale Gutachter und Baubiologen bestellt werden.

In einem anderen Beispiel ziehen Mieter in einen Neubau, kurz nach dessen Fertigstellung, ein.
Nach einigen Wohmonaten wird Schimmelbefall am Mobiliar festgestellt.
Baumängel liegen nicht vor.

Nun gilt zu klären, ob Nutzungsfehler seitens der Mieter vorliegen.
Neubauten verfügen über eine gewisse Restfeuchte. Dies wird als allgemein bekannt vorausgesetzt. Richtiges Lüften ist unabdingbar und hätte möglicherweise dazu geführt, dass kein Schimmel entsteht.
Hier ist die Sachlage weniger eindeutig.


Gutachter müssen in ihrer Arbeit neutral und objektiv sein.
Gleichwohl werden Gutachter von einer Partei bestellt.
Diese Partei, z.B der Vermieter, stellt ein Gutachten in Auftrag.
Dieses Gutachten muss demnach keinem Dritten, z.B dem Mieter, ausgehändigt werden.



Zusammenfassen:

Es muss die Intensität des Schadens festgestellt werden (Welcher Schimmel, wie gefährlich).
Weiterhin muss festgestellt werden, was zutun ist um den Schaden zu beseitigen.
Anschließend muss bewertet werden, wie massiv der Mieter durch diese Umstände und Maßnahmen eingeschränkt wird.

Abhängig davon können Mietminderungen vorgenommen werden.








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16x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

quote:
Also heist das, dass ich auf den kosten sitzen bleiben muß obwohl der Schaden nicht von uns verursacht wurde? 

Diese Antwort ist ganz einfach und hat nichts speziell mit Mietrecht zu tun: den Schaden hat dir der Verursacher zu ersetzen.
Du kannst nur nicht einfach unterstellen, dass das der Vermieter ist, das müsstest du schon beweisen können. Und dabei muss dir weder der Vermieter nich sein Gutachter helfen.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Nick2015
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Du kannst ja mal einen Gutachter zu Rate ziehen. Ich hatte mal ein ähnliches Problem und habe jemanden von
[WERBE-SPAM GELÖSCHT]
kommen lassen.
Die haben dann festgestellt, dass es an Baumängeln lag und dann musste ich nicht für die Schäden aufkommen.

-- Editiert von Moderator am 30.04.2015 12:24

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