Schießbefehle - Der Täter hinter dem Täter

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Schießbefehle - Der Täter hinter dem Täter

Bei Schießbefehlen oder Anordnungen von "oben" stellt sich immer die Frage, ob der Befehlsmann auch als Täter bestraft werden kann, oder ob er nur angestiftet oder geholfen hat. Ein typisches Beispiel sind die Mauerschüsse in der ehemaligen DDR oder Befehle eines Mafiabosses. Unabhängig von der Frage, ob Mauerschüsse nach DDR-Recht legal waren oder nicht, gibt es daher im Zusammenhang mit Schießbefehlen noch die Problematik des "Täters hinter dem Täter":

Egon Krenz z.B. wurde von den Gerichten wegen Totschlags verurteilt. "Wegen Totschlags", d.h. also als selbständiger Täter, nicht etwa als Anstifter oder Gehilfe. Dies ist nicht so ohne Weiteres einleuchtend, denn selbst geschossen hat Herr Krenz ja nicht. Die eigentlichen Tötungshandlungen bei den Mauerschüssen erfolgten nämlich durch die Grenzsoldaten, nicht durch irgendeinen Funktionär der DDR oder ein Staatsoberhaupt. Wenn aber ein Soldat den tödlichen Schuss vorsätzlich und bei klarem Bewusstsein abgegeben hat, und somit strafrechtlich als voll verantwortlicher und selbständiger Täter anzusehen ist, gibt es dann noch Platz für die Verurteilung von Krenz als eigenständigen Täter? Müsste nicht eher eine Anstiftung in Betracht kommen?

Dies ist nicht unproblematisch. "Täter" ist allgemein derjenige, der die Tatherrschaft hat. Was man unter diesem Wort wiederum verstehen darf, ist unter Juristen äußerst umstritten. Ist Täter nur der Handelnde, oder auch der, der wohlwollend daneben steht und die Tat "als seine eigene will?" Einig ist man sich allerdings über eins: Wo ein Vordermann voll verantwortlich und selbständig, also uneingeschränkt schuldhaft handelt, da ist sein Hintermann in der Regel nicht Täter, es kommt nur die Anstiftung in Frage. Wenden wir dies auf die Mauerschützen an: Grenzsoldaten handelten voll verantwortlich und schuldhaft: Sie legten an, zielten und töteten vorsätzlich, bei klarem Bewusstsein und vorwerfbar. Die Hintermänner gaben nur die Befehle - Mit dem eben Genannten dürfte man sie nur als Anstifter verurteilen.
Nanu... haben die deutschen Gerichte bei ihren Urteilen Fehler gemacht? Hat selbst das Bundesverfassungsgericht geschlafen? Nein, und der aufmerksame Leser ahnte es bereits:

Es gibt Fallgruppen, in denen neben einem voll verantwortlich handelndem Täter (hier der Grenzsoldat) auch der Hintermann (hier z.B. Egon Krenz) als eigenständiger Täter bestraft werden kann. Und zwar dann, wenn die Verursachung des Hintermanns in der Regel unmittelbar zu der Ausführung der Tathandlung durch den Vordermann führt. Dort, wo sich einem Befehl nicht widersetzt werden darf und der Befehl sozusagen "Gesetz" ist, kann der Befehlshaber auch dann als Täter bestraft werden, wenn er bei der eigentlichen Tathandlung 100 Kilometer weiter weg in seinem Unterschlupf sitzt. Typische Fälle sind staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche Organisationsstrukturen mit Befehlshierarchien. So etwa Mafia-ähnliche Organisationen, das Regime der Nationalsozialisten, die DDR und ähnliche Staatsapparate. Es macht nämlich einen großen Unterschied, ob ein Mann seiner Frau eine Tötung einredet und die Frau diese daraufhin eigenverantwortlich ausführt (klarer Fall von Anstiftung durch den Mann), oder ob ein Befehlshaber in einem totalitärem Staat seinem Untergesetzten einen bindenden Befehl erteilt (klarer Fall von "Täter hinter dem Täter").

Handelt ein Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form der mittelbaren Täterschaft. BGH NJW 1994, 2703 (2706)

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