Hallo!
Ein Kollege wohnt während des Studiums alleine, bekommt die Miete jedoch von seinem Vater gezahlt (Eltern nie verheiratet).
Er muss daher nun eine Schenkungsteuererklärung abgeben. Die Formulare sehen jedoch in Zeile 1 & 2 jeweils nur einen einzigen Zeitpunkt vor. Müssen jetzt 12 Erklärungen eingereicht werden?
Kann noch jemand ein Tipp geben, wo der empfangene Mietbetrag angegeben werden soll? Zeile 93/94 ?
Grüße
Lars-Daniel
-- Editier von Lars-Daniel Weber am 27.09.2017 21:57
Schenkungsteuererklärung: wiederkehrende Zeitpunkte
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Zitat:Er muss daher nun eine Schenkungsteuererklärung abgeben.
Wie kommst Du denn auf die Idee? Das ist doch keine Schenkung, sondern eine Unterhaltsleistung.
Zitat:Kann noch jemand ein Tipp geben, wo der empfangene Mietbetrag angegeben werden soll?
Ich kann nicht erkennen, dass überhaupt eine Schenkungssteuererklärung abgegeben werden müsste.
Er ist 34 Jahre, BAföG konnte nicht beantragt werden, da der Vater als Rentner zu hohes Einkommen hat. Es ist eine freiwillige Schenkung.
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Es bleibt dabei, dass es sich nicht um eine Schenkung, sondern um Unterhalt handelt.
Abgesehen davon:
- der Student hat einen Freibetrag in Höhe von 400.000€
- eine Schenkung muss im ersten Schritt nur angezeigt werden
- eine Schenkungssteuererklärung muss erst dann abgegeben werden, wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird
Dem Vater würde ich zudem raten, die Zahlungen als Unterhalt steuerlich geltend zu machen, sofern er als Rentner Steuern zahlen muss.
Anders kann es aussehen, wenn der Sohn über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt um seinen Unterhalt sicher zu stellen.
-- Editiert von hh am 28.09.2017 18:45
Hallo,
Erstmal ist das schon grundfalsch, beantragen kann man immer.Zitat:BAföG konnte nicht beantragt werden, da der Vater als Rentner zu hohes Einkommen hat.
Und wenn BAFÖG nur aufgrund des Einkommens des Vaters abgelehnt worden wäre (was man aber erst sicher weiß wenn man wirklich beantragt), dann ist das im Umkehrschluss der Beleg dafür, dass es sich um Unterhalt handelt.
Stefan
Beim Lesen der Frage konnte ich mir die Pflicht zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung auch nur erklären, sofern der (Kollege des) Fragesteller innerhalb der letzten zehn Jahre bereits Vermögen übertragen erhalten hat.
Hallo,
Was sollte das ändern?Zitat:Beim Lesen der Frage konnte ich mir die Pflicht zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung auch nur erklären, sofern der (Kollege des) Fragesteller innerhalb der letzten zehn Jahre bereits Vermögen übertragen erhalten hat.
Entweder ist es eine Schenkung, oder es ist keine. Und nur danach richtet sich sich die Pflicht es zu melden.
Es gibt da auch keine Freigrenzen, theoretisch müsste bereits ein Euro gemeldet werden.
Stefan
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