Schenkungen vor dem Tode...

5. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
marcel265
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Schenkungen vor dem Tode...

In einem Erbfall geht es darum, dass Person A (Vater) verstarb und Person B (Mutter) alles geerbt hat. Nun klagt das Kind gegen Person B (Mutter) , es geht um das Pflichtteil.

Der Verstorbene hinterlässt eine Doppelhaushälfte und sonst nichts. Vor dem Tode (innerhalb der letzten 10Jahre) hatte der Verstorbene höhere Geldsummen aus einer Versicherung erhalten und diese bereits vor seinem Tode eigenhändig selber! ausgegeben und an Enkel , Neffen etc in Form von Wertgegenständen (Auto, Zimmereinrichtung etc) verschenkt. Von diesem Vermögen hat seine Frau/Witwe keine größeren Werte erhalten (ausser Lebensmittel (Lebensunterhalt))
Kann das pflichtteilsberechtigte Kind nun von der verwitweten Mutter verlangen, dass diese ihr das "nicht-vorhandene Vermögen" als Pflichtteil auszahlen muss?
Im Endeffekt kann man doch nicht die Mutter dafür bluten lassen, die ausgegebenen Geldsummen ihres verstorbenen Mannes nun selber aufzubringen oder?Das ein Pflichtteil auf die Doppelhaushälfte besteht ist klar, aber wie verhält es sich nun mit dem ausgegebenen Geldvermögen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Der Verstorbene konnte mit seinem Geld nach Belieben
verfahren. Er konnte es verschenken, oder in den Kanal werfen.
Der Tochter steht lediglich 1/4 des Hauswertes in Geld zu.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
marcel265
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

@ xxsirodxx: aber man sagt doch immer dass das vermögen der letzten 10jahre angerechnet wird? und zB wenn ein enkel etwas geschenkt bekommen hat in der zeit, dass dann der pflichtteilsergänzungsanspruch zutrifft oder?...
nur in diesem falle hat die partnerin des verstorbenen keine großen werte von dem vermögen erhalten...lediglich der lebensunterhalt oder auch renovierungsarbeiten am haus wurden von dem vermögen des verstorbenen getätigt (wo die partnerin mit profitiert hat)....
also alles in allem denkst du, dass man nur für das aufkommen muss, was man selber an "werten" erhalten hat in den letzten 10jahren? d.h. kein aufkommen für das ausgegebene vermögen, was in andere hände geflossen ist oder für den lebensunterhalt verbraucht wurde?...danke

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:
aber man sagt doch immer dass das vermögen der letzten 10jahre angerechnet wird?


Ja, und darum ist die Antwort von xxsirodxx auch falsch.

Nicht die Schenkungen müssen ausgezahlt werden, aber der Pflichtteilergänzungsanspruch darauf. Dabei wird der Wert einer Schenkung für jedes Jahr, das die Schenkung zurückliegt um 10% gemindert. Anstandsschenkungen (angemessene Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke usw.) zählen gar nicht. Auf den so ermittelten Wert der Schenkungen beträgt der Pflichtteilergänzungsanspruch im konkreten Fall 1/4.

Der Zahlungsanspruch auf den Pflichtteilergänzungsanspruch richtet sich zunächst auch dann gegen die Alleinerbin, wenn diese die Schenkungen gar nicht erhalten hat. Nur wenn durch diesen Anspruch der Wert des Erbes den eigenen Pflichtteilsanspruch unterschreitet, dann können auch die Schenkungen zurückgefordert werden.

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