Schenkung eines Teiles einer Immobilie, wird der Andere Teilhaber informiert?

5. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 27x hilfreich)
Schenkung eines Teiles einer Immobilie, wird der Andere Teilhaber informiert?

Hallo Zusammen,

Vater und Mutter gehören jeweils 50% einer Immobilie. Es gibt eine Kind.


1:
Wenn der Vater nun seinen Teil der Immobilie verschenken möchte, wird dann die Mutter über diese Schenkung und den Grundbucheintrag informiert?

2:
Es bestehen noch kleine Hypothek auf der Immobilie. Kann in der Schenkung vermerkt werden, das der Vater die Hypothek bedienen muss?

3:
Es soll darüber hinaus ein Nießbrauchrecht eingetragen werden, ist das möglich da ihm ja nur 50% gehören?

4:
Hat die Mutter noch einen Anteil auf einen Pflichtteil, wenn ja wie hoch wäre der?



Danke schon einmal

-- Editier von Mufti1000 am 05.09.2017 18:15

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Vater nun seinen Teil der Immobilie verschenken möchte, wird dann die Mutter über diese Schenkung und den Grundbucheintrag informiert?

Nein. Allerdings wäre erstmal zu klären, ob der Vater die Hälfte überhaupt ohne Zustimmung der Ehefrau verschenken kann.

https://dejure.org/gesetze/BGB/1365.html
Zitat:
Es bestehen noch kleine Hypothek auf der Immobilie. Kann in der Schenkung vermerkt werden, das der Vater die Hypothek bedienen muss?

Die Schenkung hat keine Auswirkung auf das zugrunde liegende Darlehensverhältnis.
Zitat:
Es soll darüber hinaus ein Nießbrauchrecht eingetragen werden, ist das möglich da ihm ja nur 50% gehören?

Nein.
Zitat:
Hat die Mutter noch einen Anteil auf einen Pflichtteil, wenn ja wie hoch wäre der?

Was ist damit gemeint?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 27x hilfreich)

l

Zitat:

Nein. Allerdings wäre erstmal zu klären, ob der Vater die Hälfte überhaupt ohne Zustimmung der Ehefrau verschenken kann.
https://dejure.org/gesetze/BGB/1365.html


Diese Verpflichtung müssten dann aber aktiv beide Partner beim Erwerb der Immobilie abgeschlossen haben oder?
Gäbe es dann dafür einen Eintrag im Grundbuch?



Zitat:
Hat die Mutter noch einen Anteil auf einen Pflichtteil, wenn ja wie hoch wäre der?
Was ist damit gemeint?


Soweit ich weiss, können bei Geschwistern, sofern diese bei einer Schenkung nicht bedacht wurden, 10 Jahre vor
Todesfall, noch etwas von ihrem Pflichtteil bekommen.
Wenn der Vater innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung stirbt, hat dann die Mutter noch einen Anspruch auf den Pflichtteiles der Schenkung an den Sohn?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Diese Verpflichtung müssten dann aber aktiv beide Partner beim Erwerb der Immobilie abgeschlossen haben oder?


Nein, das ist eine gesetzliche Verpflichtung. Wenn der Vater kein nennenswertes weiteres Vermögen hat, dann benötigt er für die Schenkung die Zustimmung seiner Frau.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 27x hilfreich)

Schwer nachzuvollziehen, habe aber diesen Link gefunden da wird es ausführlich erklärt.

http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Verfuegung-ueber-Vermoegen-im-Ganzen/Definitionen


Danke für die Antwort.
Gäbe es zu der Schenkung noch eine Alternative um das ganze trotzdem noch zu Realisieren?
Eventuell ein Kauf für 1€ oder ähnliches?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 27x hilfreich)

Vielleicht weiss wer was, es geht nicht darum die Steuerlast zu reduzieren...

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Zitat:
Vielleicht weiss wer was, es geht nicht darum die Steuerlast zu reduzieren...

Das spielt keine Rolle, § 1365 ist eindeutig.
Zitat:
Gäbe es zu der Schenkung noch eine Alternative um das ganze trotzdem noch zu Realisieren?
Eventuell ein Kauf für 1€ oder ähnliches?

Nein, ein "Kauf" für 1 EUR ist auch eine (gemischte) Schenkung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 27x hilfreich)

und ein Verkauf der sich an den Verkehrswert orientiert?

Das wird dann Zinsfrei in monatlichen Raten abgetragen, Was würde dann im Todesfall passieren mit der verbleibenen Restschuld?
Eventuell ein Vertrag der gegen eine bestimmte Leistung das Haus überschreibt?



Ich lese mir gerade das hier durch:
https://www.rechtstipps.de/kinder-ehe-familie/themen/wenn-ein-ehepartner-sein-gesamtes-vermoegen-den-kindern-schenkt

Danach scheint das mit dem "verschenken" zu funktionieren wenn ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen wird. DIe aktuelle Lebenszeit wird danach wohl prozentual zu der statistischen Lebenserwartung in Bezug gesetzt. Ist das Vermögen dann <=85% wäre das demnach in Ordnung.

In meinem beschriebenen Fall ist der potientielle Schenker allerdings 72 Jahre Alt, Krebskrank, ein weiteres Vermögen besteht nicht. Die Lebenserwartung dürfte nicht mehr allzu hoch und vergleichbar auf den im Artikel beschriebenen Fall sein.

Liesse sich das umgehen indem vor vornherein nur 85% der 50% Anteiles verschenkt werden?


Danke



-- Editiert von Mufti1000 am 14.09.2017 17:50

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.295 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen