Schenkung - 1972 ein altes kleines Haus von meinem Vater geschenkt bekommen

1. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
berndschubert
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung - 1972 ein altes kleines Haus von meinem Vater geschenkt bekommen

Ich habe 1972 ein altes kleines Haus von meinem Vater geschenkt bekommen. Im Akt steht. Die vorstehende Übertragung erfolgt im Wege der Schenkung. Das Haus hatte kein Grundstück und hatte einen Wert laut Bank von 69 000.-DM. Ich habe das Haus mit meiner Frau renoviert, neue Fenster rein, Zentralheizung rein u.s.w. und vor 5 Jahren für 130000.-DM verkauft.
Im Akt vom Notar steht unter Punkt 4
Hinsichtlich eines evtl.Lastenausgleichs verbleibt es bei der gesetztlichen Regelung.
Mein Vater ist jetzt gestorben und mein Bruder verlangt Geld von mir. Wie ist das bei einer Schenkung?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Soweit ich weiß, wird eine Schenkung, die länger als 10 Jahre zurückliegt, nicht in die Erbmasse eingerechnet. Das ist hier der Fall, daher hat der Bruder keinen Anspruch auf Ausgleich.

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#2
 Von 
berndschubert
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort. Ich hatte mir nur Gedanken gemacht wegen dem Satz:
"Hinsichtlich eines evtl.Lastenausgleichs verbleibt es bei der gesetztlichen Regelung".

Günter

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

dennoch sind größere Schenkungen, die zu Lebzeiten getätigt worden sind, bei der Erbauseinandersetzung nach § 2050 BGB zu berücksichtigen. Möglicherweise geht es hier darum. Aber der Sachverhalt ist etwas zu unklar...

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"justice"

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Aber die Schenkung ist 33 Jahre her, da spielt sie wohl keine Rolle mehr, denn es sind nur Schenkungen der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen.

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Dem möchte ich widersprechen.

Eine 10-Jahresfrist gibt es nur im Hinblick auf einen Pflichtteilergänzungsanspruch, nicht jedoch bei einem Ausgleich nach § 2050 BGB .

Wenn also der andere Bruder enterbt wurde, hat er möglicherweise keinen Anspruch mehr auf einen erhöhten Pflichtteil, weil mehr als 10 Jahre vergangen sind, aber bei der normalen Erbauseinandersetzung unter gleichbegünstigten Erben gilt der § 2050 nach wie vor. Fristen sind dort bewußt nicht genannt.

Allerdings kann der Schenker bestimmen, ob die Schenkung hinterher ausgeglichen werden soll oder nicht.
Und der Satz mit dem evtl. Lastenausgleich könnte durchaus dahingehend zu verstehen sein, daß eben dieser Ausgleich gewollt war.

Gruß Justice

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"justice"

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#6
 Von 
berndschubert
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal allen Danke für die Antworten. Es ist so. Vater gestorben, 3 Brüder, der eine hat ein Haus mit 1400m²Baugrundstück Wert ca. 200000€ geerbt mit Pflichtteilszahlung im Akt. Ich habe 40000€ geerbt und das alte Haus vor mehr als 30 Jahren geschenkt bekommen, der andere hat 40000€ bekommen und ein Lebenslängliches Wohnrecht im unteren Stock bei seinem Bruder welcher das 200000€ Haus mit Baugrundstück geerbt hat.der Bruder der das Wohnrecht und die 40000€ bekommen hat verlangt jetzt seinen Pflichteil von mir.
Gruß Bernd

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