Scheinselbstständigkeit oder freiberuflich?

9. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Boas
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)
Scheinselbstständigkeit oder freiberuflich?

Guten Abend,

neben meiner Vollzeitstelle möchte ich mir ein 2. Standbein als Freiberufler aufbauen. Meine Anstellung überwiegt stunden- und einkommenstechnisch deutlich.

Einen Teil der Dienstleistung möchte ich durch einen Bekannten freiberuflich erledigen lassen, der selbst ebenfalls eine Vollzeitanstellung hat. Dieser Bekannt würde zwar verschiedene Klienten (von mir) betreuen, aber NUR von mir das Geld erhalten und sonst keiner freiberufliche Tätigkeit nachkommen. Wäre er damit scheinselbstständig?

Vielen Dank für die Hilfe!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Da geht die Tendenz doch stark zu scheinselbstständig.

Kann man aber durch ein entsprechendes Prüfungsverfahren klären lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nicht unbedingt. Da müsste man schon genau gucken, welchen Charakter die Tätigkeit hat. Und es gibt auch sehr viele Ausnahmen, die auch gerichtlich abgesegnet sind (teilweise inkonsequent, aber was solls). Beispiel sind die vielen Dozenten an Bildungsinstituten, an Hochschulen, die, obwohl weisungsgebunden, bei fester Terminsvorgabe u.s.w. eben nicht scheinselbständig sind.

wirdwerden

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#3
 Von 
Boas
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 18x hilfreich)

Schon einmal vielen Dank.
Die Tätigkeit wird sein, dass ich ein größeres Portfolio habe und er davon Fitness-Gruppentraining durchführt. Die genaue Gestaltung des Trainings bleibt ihm überlassen (Ort/ Inhalt), die Rahmenbedingungen (Personenanzahl/ Uhrzeit/ Länge) lege ich fest.

Mit "kann man klären lassen" ist die Clearingstelle gemeint oder wen kontaktiere ich da am besten?

-- Editiert von Boas am 10.10.2017 09:23

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#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Boas):
Schon einmal vielen Dank.
Die Tätigkeit wird sein, dass ich ein größeres Portfolio habe und er davon Fitness-Gruppentraining durchführt. Die genaue Gestaltung des Trainings bleibt ihm überlassen (Ort/ Inhalt), die Rahmenbedingungen (Personenanzahl/ Uhrzeit/ Länge) lege ich fest.

Mit "kann man klären lassen" ist die Clearingstelle gemeint oder wen kontaktiere ich da am besten?

-- Editiert von Boas am 10.10.2017 09:23


Anwalt wäre auch eine Option ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Boas):
Mit "kann man klären lassen" ist die Clearingstelle gemeint

Genau.
Dann hat man was "amtliches"



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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