Scheinselbständigkeit - wer weiß bescheid?

1. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.10.2009 09:34:10
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Praktikant
(863 Beiträge, 358x hilfreich)
Scheinselbständigkeit - wer weiß bescheid?

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest123-716
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 95x hilfreich)

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12319.10.2009 09:34:10
Status:
Praktikant
(863 Beiträge, 358x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sweeney
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 52x hilfreich)

Hi Kugelfisch,

ich würde einen Steuerberater fragen
Für recht nützliche Infos in Deiner Branche kann ich Dir aber www.agd.de empfehlen. Vielleicht hilft das ja ein bisschen weiter.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
danysahne01
Status:
Praktikant
(733 Beiträge, 189x hilfreich)

Naja, du bist doch von dem Kunden nicht abhängig und kannst theoretisch noch für viele andere Kunden arbeiten, konzentrierst dich jedoch momentan als Subunternehmer auf einen Kunden. Es ist ja zwischen dir und dem Kunden auch nicht vertraglich geregelt (oder doch?), dass du nur für diesen einen Kunden arbeitest! Du schreibst doch deinem Kunden Rechnungen oder bist du in der Zeit angestellt bei ihm?

Aber mir fällt da noch was anderes ein, bist du nicht Freiberuflerin oder Künstlerin? Dann kann dir das mit der Scheinselbstständigkeit doch auch wurscht sein!

Hmmm, ist aber in der Tat nicht einfach das Thema!
Hast du denn die Aussagen der entsprechenden Stellen schriftlich? Das wäre doch mal ein Anfang! :-)

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Volkmar Kippes
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 39x hilfreich)

Die Beantwortung des Fragebogens würde ich auch nur mit Hilfe eines Steuerberaters machen, da eine falsche Auslegung der Fragestellung zu einer falschen Antwort und damti Einschätzung der Sozialbehörden führen kann. Das Finanzamt hat nach meinen Erfahrungen grudnsätzlich die geringste Ahnung von diesen Dingen.
Der Rat des Rechtsanwaltes ist zwar innovativ aber eigentlich auch nur zu eingeschränkt, dieses Modell kennt man von Friseursalons, wo der Inhaber seinen einzelnen Frisierstuhl an freie Mitarbeiter vermietet und diese dann auf selbständiger Basis tätig sind. Aber auf Dauer wird das auch nicht helfen.
Ich versuche nun auf die einzelnen Fragen und deren Bedeutung einzugehen:
Frage 1: Antwort ok
Frage 2und 3: diese Frage kann nur mit "keine Arbeitnehmer vorhanden" beantwortet werden, also weder ja noch nein
Frage 4:"...faktisch gebunden....: Diese Frage unbedingt mit nein beantworten, denn jede andere Antwort bedeutet, dass keine anderen Auftraggeber zugelassen werden und sind. Aber nach dem Sachverhalt sollen doch andere Auftraggeber und wenn sie noch so klein sind, mit betreut werden.Faktische Bindung an einen ist gleichzusetzen mit Arbeitgeber.
Frage 5: ok
Frage: Eingebundenheit wie Festangestellte: auf keinen Fall, denn das würde bedeuten, dass man wie ein Arbeitnehmer tätig wäre, zum Beispiel mit Krankheitszeiten, Urlaubsanträgen, Weisungsgebundenheit etc.
Frage: Persönliches Erbringen der geschuldeten Leistung. Jeder FReiberufler, der beauftragt wird, darf sich Angestellter bedienen, um den geschuldeten Auftrag zu erbringen. Wenn Ihr Unternehmen größer wird, werden Sie zur Abarbeitung der Aufträge Mitarbeiter benötigen, die Ihnen zuarbeiten und die Arbeit erledigen. Also kann die Antwort mit der unmittelbar selbst zu erbringenden Leistung nur NEIN lauten. Wenn Sie die Arbeit urpersönlich zu erbringen hätten, wären Sie auch als Arbeitnehmer anzusehen, der die ihm erteilten Arbeiten selbst zu erbringen hat und diese nicht auf Kollegen delegieren kann.
Frage: Vorgabe der Arbeitszeit durch Auftraggeber: Hier wird nicht nach dem Fertigstellungstermin gefragt sondern nach der täglichen Zeit, in der Sie Ihre Arbeit zu erbringen haben, also als Arbeitnehmer in der Zeit von z.B. 9.00 bis 17.oo Uhr
Frage: Art und Weise der Auftragsabwicklung: Hier geht es darum, dass der Auftraggeber vorschreiben würde, dass Sie den einen roten Stift und das DIN-A4 Papier mit dem und dem Wasserzeichen verwenden müssen und nicht, ob das Produkt
digital oder handgemacht erstellt werden soll.Ebenfalls würde der Auftraggeber vorgeben, dass die die einzelnen Arbeitsschritte so erledigen sollen, wie er es bestimmt. Das ist jedoch auf keinen Fall so, da Sie sonst auch nicht mehr Herr der Auftragsabwicklung wären. Sie schulden lediglich ein fertiges Produkt und nicht jeden einzelnen Arbeitsschritt.
Frage:Terminvorgabe: Hier ist ein ja völlig richtig, da es üblich in der Wirtschaft ist, dass der Kunde ein Produkt zu einem Fixtermin haben möchte.
Frage:unternehmerisches Risiko ja, aber keine unternehmerischen Chancen: Das bedeutet, dass Sie das Risiko des Erfolges oder Misserfolges tragen (ein Arbeitnehmer bekäme nur einen "Ansch..." aber hat sonst nichts zu befürchten)Sie bekommen kein Geld, wenn es schief geht. Keine unternehmerische Chance wäre gegeben, wenn Sie das fertige Produkt zum Beispiel nicht für Werbezwecke bei anderen Auftraggebern einsetzen könnten, um dort anderweitig Aufträge an Land zu ziehen.
Frage: Bindung an Bezugsquellen: DAs gibt es in der freien Wirtschaft schon bei der Erteilung von Großaufträgen aus der Industrie: So werden häufig Werbe- und PR-Agenturen an BEzugsquellen ihrer Auftraggeber gebunden, da dort besondere Einkaufskonditionen mit dem Auftraggeber bestehen. Wenn es sich aber um so genannte Einzelkämpfer handelt, sollte die Frage durch diese eher mit nein beantwortet werden, damit keine Zweifel aufkommen. Andererseits ist es ja auch so, dass Sie Ihre Software und sonstiges Arbeitsmaterial ja tatsächlich selbst beschaffen und sich nicht vorschreiben lassen, welches Zeichenprogramm Sie verwenden.
Frage : Preisvorgaben: Hier sind nicht die marktüblichen Preisspannen gemeint, sondern ob der Auftraggeber von sich aus den Preis für Ihre Tätigkeit festlegt. Sie müssen die Freiheit haben, den Preis selbst innerhalb der Marktspannen auszuhandeln, wobei bei Ihnen als Einzelkämpfer die untere Kategorie völlig verständlich und vorstellbar ist, weil Sie keinen großen Kostenapparat unterhalten müssen. Also diese Frage grundsätzlich mit nein beantworten.
Frage: Entscheidung über Einsatz von Personal,Kapital,Maschinen gebunden: das bedeutet nichts anderes, als ob Sie sich grundsätzlich bei dem Auftraggeber den Einsatz von Personal, Kapital oder Maschinen genehmigen lassen müssen. Auch das ist nicht der FAll, also nein. Der Auftraggeber hat da keinen Einfluss auf Sie zu nehmen, da Sie ansonsten nicht wie ein normaler Auftragnehmer auftreten würden. Ein Arbeitnehmer muss sich bei der Abwicklung seiner täglichen Arbeit zum Beispiel genehmigen lassen, wenn er zur Erledigung eines EDV-Auftrages eine andere Software, die erst noch gekauft werden muss, einsetzen möchte. Hier muss der AN um Erlaubnis fragen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
foreinger
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 15x hilfreich)

Ganz einfach: Statusfeststellung der BFA-Berlin nach §7c (wenn sich das nicht geändert hat)

Aber solange du keine Angestellten oder wenigstens 10 Ständige Kunden (war bei mir so)wird der Bescheid Negativ für dich ergehen!

Gruß Edi

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"Die Realität ist der Irrtum... "

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Michael Lützenkirchen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Das Thema Scheinselbständigkeit ist u.a. ja deshalb so komplex, als dass ja auf eine Vielzahl von Eindrücke geachtet wird.

Grundsätzlich wird mit den Fragen geprüft inwieweit Du Dich tatsächlich verhältst wie jemand, der selbständig ist; das bedeutet z.B.

- wenn Dir jemand sagt, wann Du zu kommen und zu gehen hast, ist das ein Indiz auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

- wenn Dein Schreibtisch bei Deinem Auftraggeber steht, ist das ein Indiz auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (es sei denn, Du hast den Arbeitsplatz dort angemietet)

- wenn Du Visitenkarten mit eigenem Namen aber der Namen der Firma von Deinem Auftraggeber hast, ist das ein Indiz auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis

usw. usw.

Will sagen: wenn zuviele Indizien auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zeigen, gilst Du als Scheinselbständig.

Klare Indizien dagegen sind z.B. die Umsetzung der Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH und die Beschäftigung von mehreren sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Das scheidet aber für viele Freiberufler aus, insofern sind vor allem eindeutige Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis zu vermeiden.


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"
Mit freundlichen Grüssen

Michael Lützenkirchen
WHATEVER MOBILE GmbH
www.whatevermobile.com"

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