Scheidungskinder und Besuchsrecht

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In Deutschland sind jährlich ca. 140.000 Kinder unter 18 Jahren von der Scheidung der Eltern betroffen.

Für die Kinder ist die Trennung der Eltern eine sehr leidvolle und zum Teil traumatische Erfahrung, welche häufig noch lange Zeit im Leben der Kinder fortwirkt.

Bevor sich Eltern trennen und damit häufig im Scheidungs- und Trennungskrieg sehr stark mit ihren eigenen Problemen beschäftigt sind, lohnt es sich folgende Umstände zu beachten:

Gemäß soziologischen Studien gelingt es nur 25 Prozent der Kinder, ihre durch die Trennung und Scheidung bedingten Schwierigkeiten zu überwinden und sich zu sogenannten lebenstüchtigen Erwachsenen zu entwickeln. Bei diesen Kindern konnte in der Vergangenheit ein guter und regelmäßiger Kontakt zu beiden Eltern festgestellt werden.

75 Prozent dagegen haben langfristig Probleme, Perspektiven in ihrem Leben zu entwickeln und den Alltag zu bewältigen.

Für Kinder ist es somit essentiell wichtig, bei der Bewältigung der seelischen, trennungsbedingten Belastungen, auf beide Elternteile zurückgreifen zu können. Als beste Möglichkeit ist es sicher anzusehen, wenn sich die Eltern einvernehmlich über die Umgangszeiten einigen können und hier flexibel agieren.

Dies bedeutet, dass das Kind bei demjenigen Elternteil aufwächst, der die besseren sozialen, psychischen und psychosozialen Bedingungen stellt. Dem anderen Elternteil ist ein großzügiges, flexibles und sich an den Bedürfnissen des Kindes orientierendes Besuchsrecht einzuräumen.

Für den Fall, dass sich die Eltern hinsichtlich des Umgangsrechtes nicht einigen können, hat das Familiengericht über Umfang und Ausübung des Umgangs eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen. D.h. möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die konkreten Umstände der Abholung des Kindes sind zu regeln.  

Die Rechtsprechung hat für das Besuchsrecht Standardregeln entwickelt:

  • Besuche finden in der Regel an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag oder

Samstagmorgen bis Sonntagnachmittag statt.

  • In der Regel wird weiterhin ein fester Tag in der Woche als Besuchstag vereinbart.
  • Die Ferien werden anteilig zwischen den Eltern aufgeteilt, oder das Kind verbringt jeden zweiten

Ferienturnus bei dem jeweiligen Elternteil.

  • Bei den Feiertagen liegen die Umgangstermine auf dem zweiten Feiertag.

Dies sind allerdings keinesfalls statische Regelungen.

Wichtig ist für das Kind, dass die Besuchstermine regelmäßig und verlässlich stattfinden und dass das Kind weiß, wann es den jeweiligen Elternteil wiedersieht.

In den, für die Kinder gefühlsmäßig intensiven Zeiträumen, wie zum Beispiel Weihnachten, ist es für diese besonders wichtig, dass durch das Umgangsrecht ein gewisser Ausgleich für den teilweisen Verlust eines Elternteils geschaffen wird. Bei der Festlegung von Besuchsregelungen an Feiertagen wie Weihnachten, sind daher die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder insbesondere zu berücksichtigen.

Die Eltern sollten den Kindern auch die Möglichkeit geben, an diesen Feiertagen beide Elternteile und deren Lebensumfelder zu erleben.

Da es sich gerade bei Weihnachten um ein Fest handelt, bei dem die Familie im Mittelpunkt steht, versuchen einige Eltern, für das Kind das bisher gewohnte Familienbild in der vertrauten Umgebung über Heiligabend, zumindest für den Weihnachtskaffee, die Bescherung oder das Weihnachtsessen zu ermöglichen.

Diese Art des Besuchskontaktes setzt jedoch zwingend voraus, dass zwischen den Eltern noch eine Kommunikationsfähigkeit besteht und im Vorfeld Regeln festgelegt werden, an die sich beide Elternteile bereit erklären zu halten.

Insbesondere sind Gesprächsthemen seitens der Eltern zu unterlassen, welche das jeweils andere Elternteil kränken oder beispielsweise noch nicht bewältigte Trennungskonflikte wieder aufleben lassen könnten.

Grundsätzlich sind sich Eltern bei der Umsetzung des Umgangsrechtes gemäß § 1684 Abs. 2 BGB zu wechselseitiger Loyalität verpflichtet.

Leider lässt sich jedoch ein harmonisches und vor allem ein am Kindeswohl orientiertes Miteinander der Eltern nicht erzwingen.  

Vor dem Hintergrund, dass vor allem die Kinder die Leittragenden einer Scheidung sind, sollten die Eltern aber alle Anstrengungen unternehmen, die Schwierigkeiten mit dem anderen Elternteil im Interesse der Kinder zu überwinden.