Scheidung und Erbrecht

Mehr zum Thema: Familienrecht, Scheidung, Erbe, Ehegatten, Pflichtteil
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Wer sich scheiden lassen möchte, hat sich meistens schon eine Menge Gedanken gemacht, über die Liebe, warum die Beziehung nicht mehr so funktioniert wie früher und welche Auswirkungen die Scheidung auf das Leben mit den Kindern und auf den eigenen Geldbeutel hat. Was regelmäßig vergessen wird, sind die Folgen der Einleitung eines Scheidungsverfahrens auf das Erbrecht unter Ehegatten. Hiervon soll der folgende Beitrag handeln:

1. Wie erbt der Ehegatte überhaupt?

Reinhart Enßlin
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
N4, 22
68161 Mannheim
Tel: 0621 8624530
Web: http://www.rechtsanwalt-ensslin.de
E-Mail:
Eherecht, Kindschaftsrecht, Erbrecht, Internationales Familienrecht

Generell gilt: Der Ehegatte kann sowohl aus dem Gesetz als auch auf der Grundlage einer sogenannten letztwilligen Verfügung des verstorbenen Ehegatten (Erblassers) erben. Die bekannteste Form der letztwilligen Verfügungen ist das Testament. Das heißt also, dass ein Ehegatte immer erbt, egal ob ein Testament errichtet worden ist oder nicht. Das Erbrecht kann während des Bestehens der Ehe nur dadurch ausgeschlossen werden, dass der Erblasser seinen Ehepartner durch ein entsprechendes Testament enterbt. Aber selbst dann kann der Ehegatte noch den sogenannten Pflichtteil verlangen.

2. Wegfall des Erbrechts im Scheidungsverfahren schon vor Scheidung möglich

Was bereits viele übersehen: Das Erbrecht des Ehegatten endet, wenn die Ehepartner geschieden und damit nicht mehr Ehegatten sind. Doch Vorsicht! Diese Folge tritt nicht erst ein, wenn die Scheidung in trockenen Tüchern ist. Vielmehr ist das auch dann der Fall, wenn

  • zwischen den Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist,
  • wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren und
  • wenn der Erblasser die Scheidung entweder selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Erläuterung:

  • Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages liegt dann vor, wenn der Scheidungsantrag, den einer der Ehegatten gestellt hat, dem anderen zugestellt worden ist.
  • Die Voraussetzungen der Scheidung sind gegeben:
    • wenn entweder die Ehepartner bereits seit einem Jahr getrennt leben und die Ehe als zerrüttet, also endgültig gescheitert zu betrachten ist (Normalerweise überzeugt sich der Richter von der Zerrüttung durch Anhörung der Parteien. Ist einer der Ehegatten tot, wird er sich durch die Würdigung aller anderer bekannter Umstände von der Zerrüttung versichern müssen).
    • Oder die Ehegatten leben bereits seit mehr als drei Jahren getrennt. Dann geht das Gesetz und damit auch der Richter automatisch davon aus, dass eine Zerrüttung gegeben ist.
  • Einen Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt bei dem zuständigen Amtsgericht stellen. Eine Antragstellung allein durch den Ehegatten geht nicht.
  • Die Zustimmung eines Ehegatten liegt vor, wenn der Ehegatte entweder schriftlich oder mündlich ausdrücklich gegenüber dem Gericht bestätigt hat, dass auch er an der Ehe nicht mehr festhalten will. Für die Abgabe dieser Erklärung ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich.

Damit kann das Erbrecht bereits wegfallen, wenn noch gar keine Ehescheidung stattgefunden hat. Es reicht, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen und der Erblasser nach außen hin kundgetan hat, dass er an der Ehe nicht mehr festhalten möchte. Gleiches gilt im Übrigen für das Pflichtteilsrecht eines Ehegatten. Auch dieses erlischt.

Eine Ausnahme hiervon gibt es im Falle eines Testaments zugunsten des Ehegatten:

Das Erbrecht erlischt nur dann, wenn der Ehegatte während der Zeit der Ehe oder jedenfalls während der Verlobung durch Testament zum Erben bestimmt worden ist. Stammt das Testament aus der Zeit vor der Eheschließung, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Erblasser seinen nichtehelichen Partner unabhängig von der Stellung als Ehegatte selbst absichern wollte. Die Gerichte lassen dann dieses Testament bestehen. Dem kann der Erblasser nur entgehen, wenn er ein neues Testament errichtet, das dann das alte Testament ersetzt und mit dem eine andere Regelung über das Erbe getroffen wird.

3. Was tun im Fall der Scheidung?

Je nachdem, ob Sie der potentielle Erbe oder der Erblasser sind, ist zu beachten:

So pietätlos es klingt: Wenn Ihr Ehegatte möglicherweise demnächst verstirbt, müssen Sie daran denken, dass Sie, wenn Sie trotzdem einen Scheidungsantrag stellen, dem der andere Partner dann zustimmt, bevor er stirbt, Ihr Erbrecht verlieren können, auch wenn Sie noch nicht geschieden sind. Möglicherweise lohnt es sich für Sie auch, einen einmal gestellten Scheidungsantrag wieder zurückzuziehen, wenn der andere Ehegatte Ihrem Antrag bislang nur zugestimmt hat. Dann entfällt nämlich das Scheidungsverfahren und die zuvor beschriebenen erbrechtliche Folgen treten nicht ein.

Umgekehrt: denken Sie daran, selbst einen Scheidungsantrag zu stellen oder jedenfalls der Scheidung zuzustimmen, wenn Sie dem anderen Ehegatten in keinem Falle mehr die Wohltat Ihres Erbes zu Gute kommen lassen wollen. Am sinnvollsten ist in solchen Stadien einer Beziehung die eigene Stellung eines Scheidungsantrages. Zieht nämlich der andere Ehegatte seinen Antrag zurück, läuft das Scheidungsverfahren mit Ihrem Antrag trotzdem weiter.

Selbstverständlich ist auch die Situation denkbar, dass von Ihnen möglicherweise die Scheidung, nicht aber der Wegfall des Erbrechts gewollt ist. Auch dann gibt es Regelungsmöglichkeiten durch die Errichtung eines Testaments u.a.

Lassen Sie Sich in jedem Fall bei einer Scheidung und auch im Zusammenhang mit Ihrem Erbe von einem Rechtsanwalt beraten. Ihr Anwalt kennt die Rechtslage und daneben noch ein paar Kniffe, die Ihnen vielleicht den entscheidenden Vorsprung bei Ihrem Recht bescheren!

Leserkommentare
von Hase007 am 05.02.2012 16:55:48# 1
Dass ist für die Menschen ein guter Grund schlimme Krankheiten zu überleben, zumindestens bis zu dem Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung!Erst Recht, wenn man merkt,dass sich der Partner dahingehend speziell informiert hat.
    
von krümel53 am 10.11.2012 19:57:30# 2
Bin durch Zufall auf diese Seite gestossen und entsetzt, dass Menschen, die nur auf das Erbe von anderen aus sind, auch noch Hilfe und Kniffe über einen RA erhalten. Nenne das Ganze auch ziemlich pietätlos, denn hier wird ja ein "Hintertürchen" für sogenannte Erbschleicher geöffnet; man heiratet mal schnell den schwerkranken Partner, auch wenn man nichts mehr für ihn empfindet, man kann sich ja still und heimlich etwas "Frisches und Gesundes" suchen, wartet dann darauf, dass der andere verstirbt und kommt so in den Genuss von Hab und Gut. Wo leben wir eigendlich?? Auch ich bin schwer erkrankt und würde ganz sicherlich mein Hab und Gut gegen solche "Erbmonster" zu schützen wissen.
Es müsste ein Gesetz gegen solche Praktiken gemacht werden, um kranke Menschen zu schützen.