Scheidung und Anspruch auf Unterhalt

12. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
woodie123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Scheidung und Anspruch auf Unterhalt

Hallo zusammen

Ich bin seit 10.05.2017 von meiner Frau geschieden, geheiratet haben wir im September 2011. Während unsere Ehe war sie nie arbeiten. Nach der Trennung Anfang Januar 2015 bekam sie ALG II. nun kommt das Jobcenter und behauptet ich wäre Unterhaltspflichtig. Das Amt hatte ihr die Leistungen gekürzt, weil sie nicht an der gemeldeten Adresse wohnte. Keine Ahnung wie das ausgegangen ist für sie.

Meine Ex Frau ist einfach nur zu faul zu arbeiten, sie hat sich nie bemüht, hat meines Wissens nach auch ihre Ausbildung als Köchin nie abgeschlossen, während der Ehe hat sie nicht gearbeitet und im Haushalt hat sie eigentlich auch nie viel getan, zumindest war abends die Küche meist kalt. Momentan verfüge ich über 1860 Euro Nettoeinkommen und habe Kreditverpflichtungen. Es reicht gerade so um einigermaßen vernünftig zu leben. Seit der Trennung hat sie nie Unterhalt verlangt, ab und zu habe ich ihr 50 Euro gegeben.

Sie hat notorische Geldnot und ging früher regelmäßig in Spielcasinos um ihre Barschaft zu verpulvern. Die Scheidung war einvernehmlich und wir haben keine schmutzige Wäsche vor Gericht gewaschen, obwohl Gründe genug dafür da waren.

Die Scheidung hat sie gekonnt hinausgezögert weil einfach keine Unterlagen von ihr bei kamen. Monatelang habe ich sie gesucht wegen der Unterlagen zum Versorgungsausgleich, mein Anwalt musste eine Anfrage bei der Meldebehörde machen.

So wurde ich erst nach 15 Monate nach Beantragung geschieden. Wie ich sie kenne wird sie die Kranke mimen, die nicht arbeiten kann um dann auf meine Kosten zu lenzen. Ein entsprechender Attest ist ja leicht zu bekommen , man muss nur lügen wie gedruckt.

Was habe ich zu erwarten wenn es jetzt zur Unterhaltsklage kommt? Nach der Düsseldorfer Tabelle dürfte ich knapp 700,-- Euro an Unterhalt bezahlen. Mit 1200,-- Euro kann ich mich eigentlich auch gleich erschießen. Ich möchte wieder heiraten, aber mit dem Gehalt wird das nix werden.

Vielen Dank schon mal vorab

-- Editier von woodie123 am 12.07.2017 22:03

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4 Antworten
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woodie123 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von woodie123
#2

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Grundsätzlich könnten Sie hier die Pflicht haben, nachehelichen Unterhalt zu leisten. Im Falle einer Klage würden Sie damit zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden.

Hierzu müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung von nachehelichem Unterhalt vorliegen.

Grundsätzlich sind beide Seiten nach der Scheidung verpflichtet, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Ist einer der ehemaligen Ehepartner nach einer Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, hat er oder sie einen Unterhaltsanspruch. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den §§ 1570ff BGB gesetzlich normiert.

Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB ) und legt damit die Lebensumstände zugrunde, die während des Ehelebens bestanden.

Es ist zu beachten, dass die Gegenseite nicht jede Art von Arbeit aufnehmen muss. Die Unterhaltspflicht kann auch wegen Unbilligkeit begrenzt oder ausgeschlossen sein.

Der Selbstbehalt, der Ihnen nicht genommen werden darf, liegt momentan bei 1.200 € im Monat.

Ob eine Unterhaltspflicht besteht und wenn ja in welcher Höhe ist ohne genaue Prüfung der jeweligen Umstände nicht zu beantworten. Diese Wertung unterliegt auch einer dynamischen Entwicklung und kann sich somit mit der Zeit ändern. Es ist daher ratsam eine entstandene Unterhaltspflicht regelmäßig überprüfen zu lassen,

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
woodie123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Herr Rechtsanwalt Geike,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Würde die Unterhaltspflicht erlöschen wenn ich wieder heirate? Wie lange müsste Unterhalt gezahlt werden? Das sie nicht jede Arbeit annehmen muss, kommt ihr natürlich entgegen, aber das Gericht müsste doch einberechnen das sie dazu durchaus in der Lage wäre zu arbeiten und auch berücksichtigen das sie seit Jahren von ALG II lebt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38392 Beiträge, 13990x hilfreich)

Mal anders formuliert. Die möglichen Ansprüche auf Unterhalt gehen bei Bezug von ALG II auf die Behörde über. Deshalb die Anfrage. Jetzt ist zu unterscheiden. Wird für die Zukunft Unterhalt verlangt oder aber für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung?

Für die Zeit der Trennung wärst Du zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen, wenn da denn eine Inverzugsetzung stattgefunden hätte. Das wissen wir nicht. Und zum nachehelichen Unterhalt, da sehe ich einfach keinen Ansatzpunkt. Das Selbstversorgungsprinzip gilt, wenn das Job-Center was haben will, dann sollen die Dich verklagen (was sie nicht tun werden).

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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