Schätzung des Abstandes zum vorausfahrenden PKW ist nicht zumutbar!

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Abstandsverstoß: Fahrer muss Fahrzeugabstand nicht anhand Fahrbahnmarkierung ermitteln können

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Januar 2015 verkündet, dass grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Fahrzeugführer anhand der Fahrbahnmarkierungen den Fahrzeugabstand ermitteln können muss.

Vorliegend wurde dem betroffenen LKW-Fahrer vorgeworfen, den erforderlichen Mindestabstand von 50 m auf der Autobahn nicht eingehalten zu haben. Vor dem Amtsgericht Wildeshausen kam es dann zu einer Verurteilung zu einem Bußgeld von 80 ,- €. Das daraufhin eingelegte Rechtsmittel des Betroffenen gegen das Urteil des AG Wildeshausen hatte Erfolg und führte zu einer Aufhebung und Zurückweisung an das Amtsgericht Wildeshausen zur erneuten Verhandlung.

Zwar sah der 2. Senat des OLG Oldenburg durchaus die Möglichkeit einer erneuten Verurteilung im weiteren Verfahren als gegeben an.

Jedoch teile man die Auffassung des AG Wildeshausen insoweit nicht, dass der Fahrer den zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen an der Länge der Fahrbahnmarkierungen hätte erkennen können und müssen. Vielmehr sei einem durchschnittlichen Kraftfahrer weder die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen noch der Abstand zwischen diesen bekannt.

Beschluss des OLG Oldenburg Januar 2015


Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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