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Schäferhund ohne Leine ist gefährlicher als angeleinter Pudel

12.6.2003 | Nachrichten - Neue Urteile | 5019 Aufrufe
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Hund, Tierhalter, Tiergefahr, Tierhalterhaftung

Tierhalterhaftung richtet sich nach Verhältnis der Tiergefahr

Bringt ein freilaufender Hund einen Hundehalter mit angeleintem Hund zu Fall, so trifft den Halter des angeleinten Hundes kein Mitverschulden. Die bloße Existenz eines Hundes an der Leine kann nicht zur Mithaftung führen. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) in einem jetzt vom Deutschen Anwaltsverein bekannt gegebenen Urteil. ( Az 10 U 205/01)

Die Klägerin ging 1999 mit ihrem angeleinten Pudel spazieren. Zur selben Zeit führte auch die Beklagte den Schäferhund ihres Vaters unangeleint aus. Plötzlich rannte der Schäferhund in Richtung der Klägerin und ihres Hundes. Sofort rief die Beklagte den Hund zurück. Dieser hörte aufs Wort, stieß jedoch beim Umdrehen an den linken Unterschenkel der Klägerin. Daraufhin stürzte die Klägerin und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Sie verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld in vollem Umfang von der Beklagten und ihrem Vater.

Die Richter bejahten den Anspruch und schlossen eine Quotelung des Schadens aus. Die Halterin des Pudels kein Mitverschulden: Das bloße Dasein des angeleinten Pudels könne nicht zu einer Mitverursachung des Unfalls führen. Die Ersatzpflicht bei der Tierhalterhaftung richte sich nach dem Verhältnis der Gefahren, die von beiden Tieren ausgingen. Dabei sei die Tiergefahr, die durch einen freilaufenden Schäferhund besteht, erheblich höher als diejenige eines angeleinten Pudels. Darüber hinaus könne von der Klägerin nicht verlangt werden, sich optimal zu verhalten, wenn plötzlich ein freilaufender Schäferhund außer Sichtweite und Kontrolle seines Begleiters auf sie oder ihren angeleinten Pudel zurennt. Es könne hier nicht mehr verlangt werden, als beim Verhalten eines Autofahrers bei einer erschrockenen Reaktion auf verkehrswidriges Verhalten Dritter.

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