Schadensminderung bei Straßensperrung

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Straßensperrung gibt Recht auf angemessene Ersatzzufahrt

Von Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke

Eine Stadt oder Gemeinde ist als Trägerin einer Straßenbaumaßnahme aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) verpflichtet, einem Gewerbebetrieb - und auch einem selbstvermarktenden Landwirt - bei einem durch Sperrung einer Straße (bzw. Brücke) "erschwertem Kontakt nach außen" einen angemessenen Ersatz zu verschaffen. Ein Ersatz kann auch eine ausgeschilderte Umleitung sein.

Sachverhalt

Im konkreten Fall verweigerte eine Gemeinde trotz halbjäriger Sperrung einer zu sanierenden Brücke die Ausschilderung einer Umleitungsstrecke

Die Gerichtsentscheidung

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Beschluss vom 21. Oktober 2003 entschieden: "Wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten." (Az. 4 B 93/03)

  2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Unterbrechung oder wesentliche Erschwerung einer Verbindung eines Grundstücks mit der an ihm vorbeiführenden Straße einen Enteignungstatbestand bilden (BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - III ZR 143/66 - BGHZ 48, 58 (63) - "Rheinuferstraße"). Zum Eigentum von Grundstücken an öffentlichen Straßen gehört nämlich die Benutzbarkeit des Grundstücks derart, dass der Eigentümer über die Grenzen seines Grundstücks auf die vorbeiführende öffentliche Straße gelangen kann.

  3. Wann eine Ersatzzufahrt angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Verallgemeinernd lässt sich lediglich sagen, dass eine Ersatzzufahrt nicht erst dann angemessen ist, wenn sie der bisherigen Zufahrt in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Teil der Eigentumsgarantie ist nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lässt sich kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Daraus folgt, dass für die Kunden eines direkt ab Hof vermarktenden Landwirtes die Ersatzzufahrt auch auffindbar sein muss. Das wird erst durch eine Ausschilderung einer Umleitungstrecke eröffnet.

  4. Hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz geschaffen, hat es damit sein Bewenden. Darüber hinausgehende Ansprüche existieren nicht. Ein Gewerbebetrieb genießt den Schutz des Art.14 GG nur insoweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, das heißt soweit er gegen die Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtlich abgesichert ist. Bloße objektivrechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen oder Chancen fallen nicht darunter (BVerwG, Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 82.80 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55; BGH, Urteil vom 29. Mai 1967, a.a.O. (61)). Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegesystem bildet daher regelmäßig keine in den Schutz des Anliegers einzubeziehende Rechtsposition. Die Aussicht auf bevorzugte Abnahme der angebotenen gewerblichen Leistung aufgrund der vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten kann, wenn sie von entsprechenden betrieblichen Dispositionen des Inhabers begleitet ist, die Qualität einer Rechtsstellung erst dann gewinnen, wenn die diese Entwicklung begünstigende Verkehrslage auf Umständen außerbetrieblicher Art beruht, mit deren Fortbestand der Inhaber verlässlich rechnen darf (BGH, Urteil vom 8. Februar 1971 - III ZR 33/68 - BGHZ 55, 261 (264) - "Soldatengaststätte").

  5. Nach Art. 14 GG gehört der "Kontakt nach außen" zu dem geschützten Bestand eines Gewerbebetriebes. Der Zugang zur der öffentlichen Straße sowie die Zugänglichkeit von der öffentlichen Straße müssen gewahrt bleiben. Art. 14 GG gewährleistet den Straßenanliegern, d. h. Eigentümern von Gewerbebetrieben, die Möglichkeit des "Kontakts nach außen", also die Zugänglichkeit zum öffentlichen Straßennetz. Daher liegt ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum vor, wenn dem Straßenanlieger durch Einziehung, Widmungsbeschränkungen, verkehrsrechtliche Verbote oder durch tatsächliche Maßnahmen die Zufahrt oder der Zugang zur öffentlichen Straße auf Dauer unterbrochen oder derart erschwert werden, dass der Wert des Grundstücks oder eines Besitz- und Nutzungsrechts erheblich herabgesetzt wird. Eine derartige Erschwernis ist gegeben, wenn die Ersatzzufahrt nicht ohne weiteres gefunden werden kann, eine Umleitung über diese Straße nicht ausgeschildert wird und aus diesem Grund Kunden ausbleiben und der Gewinn sinkt.

  6. Solche Eigentumseingriffe sind nur zulässig und vom Anlieger zu dulden, wenn sie durch Gesetz oder auf grund eines Gesetzes erfolgen, was Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Wirkung für die Praxis

Betroffene sollten sich frühzeitig vor Bauarbeiten mit der Forderung an den Straßenbaulastträger wenden, eine Ersatzzufahrt zu schaffen oder als Umleitung auszuschildern. Häufig wird dabei auch das Zugeständnis verhandelbar sein, mit einem Zusatzschild auf den Gewerbebetrieb hinzuweisen.