Schadensfreiheitsrabatt bei Wechsel der Kfz-Versicherung
Von Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn 1.9.2011 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 1592 Aufrufe Mehr zum Thema:Schadensfreiheitsrabatt, Prozente, Wechsel, Kfz-Versicherung, Nachzahlung
Sie hatten bei Ihrer alten Kfz-Versicherung einen Schadensfreiheitsrabatt, der von der neuen Versicherung nicht akzeptiert wird? Lesen Sie hier, welche "Prozente" Sie beim Wechsel mitnehmen können
Der Preiskampf tobt in allen Sparten; auch in der Versicherungswirtschaft jagen sich die Angebote. Gerade zum Jahresende, wenn man wieder einmal die Prämienerhöhung seiner Kfz-Versicherung mitgeteilt bekommt, ist der Wechselwille zu einem anderen Versicherungsunternehmen nicht weit.
Man stellt also einen Antrag, teilt der neuen Versicherung seine aktuellen "Prozente" bzw. die Schadensfreiheitsklasse mit und wechselt. Nach einigen Wochen oder Monaten kommt jedoch das bittere Erwachen: Prämiennachzahlung!
Susanne Schorn
Regensburg
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Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Sozialrecht Pers. Direktanfrage
Woran liegt das und was muss man sich gefallen lassen?
Beim Wechsel der Versicherung hat man nicht das Recht, seinen alten Schadensfreiheitsrabatt mitzunehmen. Vielmehr hat man lediglich Anspruch darauf, dass der "Schadensverlauf" übernommen wird. Die alte Versicherung teilt der Neuen also lediglich die Daten mit, die für die Berechnung des Schadensfreiheitsrabatts erforderlich sind (Versicherungsgrundjahr und Anzahl der Schadensfälle). Aus diesen Daten berechnet die neue Versicherung den Schadensfreiheitsrabatt nach den eigenen Tarifbedingungen.
Wenn Sie also mit der alten Versicherung Sonderkonditionen vereinbart haben, werden diese von der neuen Versicherung - zumindest ohne entsprechende Vereinbarung - nicht übernommen. Solche Sonderkonditionen sind z.B.:
- Zweitwagentarif: Die alte Versicherung hat Ihnen einen speziellen Schadensfreiheitsrabatt gewährt, weil Sie bereits ein anderes Fahrzeug dort versichert hatten
- "Rabattretter": Sie haben mit der alten Versicherung gegen höhere Prämie vereinbart, dass 1 oder 2 Schäden pro Jahr nicht zur Höherstufung führen
- schnellere Herabstufung: Ihr alter Tarif sah gegen höhere Prämie eine schnellere Besserstellung im Schadensfreiheitsrabatt vor
- sonstige Sondervereinbarungen: Sie haben bei Abschluss des alten Vertrages besondere Konditionen vereinbart, nach welchen Sie eine günstigere Einstufung erhalten haben
Was passiert, wenn die neue Versicherung nachträglich erfährt, dass der von mir angegebene Rabatt aufgrund von Sonderkonditionen gewährt wurde?
Die Versicherung stellt eine Prämiennachforderung. Sie müssen also rückwirkend höhere Beiträge zahlen.
Habe ich bei einer solchen Prämienerhöhung ein Kündigungsrecht?
Nein, man kann nur ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (regelmäßig Ende des Versicherungsjahres) kündigen.
Was muss ich also beim Versicherungswechsel beachten?
Lassen Sie sich von der alten Versicherung Ihre Versicherungsdaten vor dem Wechsel bescheinigen und teilen Sie diese der neuen Versicherung gleich richtig mit. So verhindern Sie, bei einem vermeintlich günstigeren Angebot später ein böses Erwachen zu erleben.
Wenn Ihnen vom neuen Versicherer Sonderkonditionen angeboten werden, lassen Sie sich diese schriftlich als "Sondervereinbarung" bestätigen.
Susanne Schorn
Rechtsanwältin
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