Schadensersatzzahlung anstatt Mängelbeseitigung?

12. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Lallo79
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 12x hilfreich)
Schadensersatzzahlung anstatt Mängelbeseitigung?

An unserer Eigentumswohnung (Neubau) grenzt eine Rasenfläche, die zum größeten Teil unser Sondernutzungsrecht beinhaltet.

Diese Rasenfläche ist so uneben, dass sie nicht der anerkannten Regeln der Technik (DIN-Norm) entspricht, dieses hat der Bauträger nach einigem hin und her auch eingesehen, allerdings möchte er uns (Der Eigentümergemeinschaft) einen Schadensersatz zahlen, anstatt den Mangel zu beheben.

Die Eigentümergemeinschaft hält sich daraus und hat uns alle Entscheidungsrechte zugesprochen, da nur uns der Mangel negative beeinflußt.

Ich weiß, dass bei Unverhältnismäßigkeit der Bauträger bei optischen Mängel nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, aber ist eine unebene Rasenfläche, auf der Kinder beim Spielen ins stolpern greraten nur ein optischer Mangel, oder muss bei Rasenflächen auch die Benutzbarkeit gegeben sein?

Können wir demnach die Mängelbeseitigung fordern, oder müssen wir uns mit dem Schadensersatz zufrieden geben?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Reicht der angebotene Schadensersatz denn aus, um einen Gärtner mit der Einebnung der Fläche und der Neuanlage des Rasens zu beauftragen?

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#2
 Von 
Lallo79
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 12x hilfreich)

Nein, natürlich nicht, sonst hätte er uns das nicht angeboten. Der Schadensersatzanspruch besteht nur in der Höhe der Differenz zwischen Soll-Wert und IST-Wert.
Dafür bekommt man aber keinen neuen Rasen.

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#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Lallo79):
Nein, natürlich nicht, sonst hätte er uns das nicht angeboten. Der Schadensersatzanspruch besteht nur in der Höhe der Differenz zwischen Soll-Wert und IST-Wert.
Dafür bekommt man aber keinen neuen Rasen.


In diesem Fall würde ich dann auch nicht das Angebot annehmen - wenn ihr den Rasen nach DIN wollt. Das schuldet der Dienstleister.

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#4
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

wäre der Bauträger denn verpflichtet, die Rasenfläche nach DIN herzustellen? Oder steht im Bauleistungsvertrag lediglich eine Formulierung wie "gemeinübliche Herstellung" oder ähnliches? Erst wenn im Bauleistungsvertrag ausdrücklich drinnsteht, "Herstellung der Rasenfläche nach DIN" haben Sie auch Anspruch darauf.

Sie sollten also zunächst prüfen, ob der Bauträger zur Ausführung nach DIN tatsächlich verpflichtet ist. Ist der Bauträger dazu verpflichtet, müssen Sie sich auf nicht weniger einlassen.

Signatur:

Blaki

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lallo79
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Blaki,
das ist so nicht ganz richtig.
Auch wenn im Vertrag keine Beschaffenheit steht, muss der Auftragnehmer die "anerkannten Regeln der Technik" einhalten, in den meisten Fällen, wie auch hier, sind diese die DIN-Normen. Dieses ist auch unstrittig.
Bei geringen optischen Mängeln, kann vom Auftraggeber keine Mängelbeseitigung verlangt werden, sondern höchstens Schadensersatz.

Nun möchte der Bauträger auch nur diesen Schadensersatz zahlen und die Mängel nicht beseitigen. Meiner Meinung nach handelt es sich bei Unebenheit außerhalb der Toleranz nach DIN aber nicht um einen geringen optischen Mangel.

Daher war meine Frage, ob ich/wir Mängelbeseitigung verlangen können oder nicht!

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#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Habt ihr den Bauträger schon einmal schriftlich zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung aufgefordert ?
Du führt ja bereits Gründe an, warum dies nicht mit einer einfachen Schadenersatzzahlung abgegolten ist.

Alternativ ist die Höhe des Schadensersatzes auch Verhandlungssache.
Was er vorschlägt, musst Du nicht akzeptieren. Mache ihm ein für dich besseren Vorschlag.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lallo79
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Habt ihr den Bauträger schon einmal schriftlich zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung aufgefordert ?


Ja, haben wir, die Frist ist am 11.09.2016 abgelaufen. Hierauf hat der Bauträger nicht reagiert, allerdings gibt es seit heute neue Informationen:

Der Bauträger möchte sich nächste Woche mit allen Eigentümer nochmal vor Ort treffen, da es auch noch weitere Mängel gibt, und uns unter anderem ein Angebot bezüglich des Schadensersatz machen. Dieses Angebot wird meiner Meinung nach aber nicht in der Höhe der Mängelbeseitigungskosten sein, da er den Mangel sonst selbst, zu besseren Konditionen beseitigen könnte.

.
Zitat (von hausfrau66):
Du führt ja bereits Gründe an, warum dies nicht mit einer einfachen Schadenersatzzahlung abgegolten ist


Das sind meiner Meinung nach auch Gründe für eine Ablehnung der Schadensersatzzahlung, allerdings möchte ich wissen, ob ich recht habe.

Mittlerweile habe ich auch schon einen Kostenvoranschlag einer anderen Firma erhalten, dieser liegt bei 800€.

Ich benötige nun die Informationen, ob er im Recht ist, damit ich, wenn das Gespräch nicht positive verläuft, dem Bauträger eine letzte Nachfrist einräumen kann

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