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Schadensersatzverpflichtung gegenüber Opfern oder deren Angehörigen bei Eintreten eines Unglücksfalls

Von Rechtsanwältin Simone Günther
28.7.2010 | Ratgeber - Haftpflicht, Schadensersatz | 1627 Aufrufe
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Schadensersatz

Oft ist es bei Eintreten eines Unglücks zu früh für eine genaue Einschätzung, um generell eine Schadensersatzverpflichtung des vermeintlichen Verursachers eines Unglücks bejahen zu können. Zunächst muss die genaue Ursache feststehen, was oftmals in kurzer Zeit schwer oder überhaupt nicht abschätzbar ist. So ist beispielsweise aktuell im Fall der in Duisburg kürzlich ausgetragenen Loveparade noch nicht nachgewiesen, dass die Stadt ein Verschulden an dem Unglück trifft.

Erst wenn dem vermeintlichen Verursacher das Verschulden nachgewiesen werden kann, muss der Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Haftung für die Kosten der Heilbehandlungen für Verletzte, Schmerzensgelder, Verdienstausfälle und möglicherweise für die Kosten der Haushaltsführung aufkommen. Führt der Unglücksfall sogar zum Tod eines oder mehrerer Menschen, steht den Erben als Angehörige - abhängig von Alter und Verwandtschaftsgrad - ein Schadensersatzanspruch in Form von Unterhaltszahlungen zu.

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Auch kann der den Hinterbliebenen zustehende Schadensersatzanspruch Rentenleistungen und Bestattungskosten umfassen. Darüber hinaus haben Angehörige als Erben einen Anspruch auf das Schmerzensgeld ihrer verstorbenen Angehörigen. Einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Angehörigen bei Verlust eines Verwandten kann sich darüber hinaus bei einem sogenannten „Schockschaden“ ergeben. Dieser wird von der Rechtsprechung anerkannt, wenn Angehörige durch die erlittene seelische Erschütterung selbst krank werden.

Die Opfer eines Unglücksfalls oder deren Angehörigen sollten daher immer Protokoll sowohl über die infolge des Unglücks entstandenen materiellen Schäden als auch über die erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen bis zum Abschluss einer Heilbehandlung führen und die entsprechenden Nachweise, wie etwa Rechnungen, ärztliche Atteste oder Fotos sorgfältig aufbewahren, damit eine zügige Regulierung der entstandenen Schäden erfolgen kann.

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