Schadensersatzforderung nicht angetretener Urlaub

26. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Tiny123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Schadensersatzforderung nicht angetretener Urlaub

Guten Tag,
Ich habe einen Urlaub gebucht den ich aufgrund des Reiseveranstalters nicht antreten konnte, da wohl die Hotels überbucht waren.

Einen Tag vor Reiseantritt wurde mir als Ersatz zur selben Urlaubszeit nur von einen anderen Flughafen geboten und oder eine Woche später allerdings nur eine Woche statt 2 auf Grand Canaria (telefonisch). Ich konnte diesen dann kostenfrei Stornieren, das Geld für die Pauschalreise habe ich vollständig zurück erhalten.
Da ich gelesen habe dass ich Schadensersatz fordern kann nach § 651f Abs. 2 BGB wegen vertaner Urlaubszeit möchte ich diese nun einfordern.

Leider weiß ich nicht wie ich mein Schreiben formulieren soll und habe ich tatsächlich diesen Anspruch?

Wenn mir jemand weiterhelfen könnte wäre ich sehr Dankbar


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12 Antworten
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#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

ja - diesen Anspruch haben Sie. Wenn Sie den Urlaub bei Ihrem Chef nicht mehr rueckgaengig machen konnten, dann sollten Sie dem Reiseveranstalter das Geld, was Sie fuer die vertane Zeit an Urlaubsgeld bekommen haetten, berechnen.

Weiterhin wuerde ich 50% des urspruenglichen Reisepreises fuer entgangene Urlaubsfreuden berechnen. Das muessen Sie auch dem Reiseveranstalter berechnen.

Wenn Sie bereits ueber Dokumente verfuegten, mit denen Sie haetten einchecken koennen, also Flugnummer erkennbar, dann koennen Sie gegen die Fluggesellschaft nach der EU-Fluggastverordnung 261/2004 einen Ausgleichsanspruch (Gran Canaria = 450,-- Euro) geltend machen. Diesen Anspruch muessen Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen, also nicht an den Reiseveranstalter richten!!!

Am besten uebergeben Sie das direkt einem Rechtanwalt mit entsprechender Fachkenntnis.

Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

quote:
Wenn Sie bereits ueber Dokumente verfuegten, mit denen Sie haetten einchecken koennen, also Flugnummer erkennbar, dann koennen Sie gegen die Fluggesellschaft nach der EU-Fluggastverordnung 261/2004 einen Ausgleichsanspruch (Gran Canaria = 450,-- Euro) geltend machen.


Es könnte natürlich sein, dass ein gültiges E-Ticket vorhanden gewesen wäre und die Fluggesellschaft den Passagier mitgenommen hätte. Dann würde es keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach der EU Fluggastverordnung geben.
Man müsste ihn E-Ticket Manifest nachschauen, ob eine Stornierung stattgefunden hat.


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#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

quote:
Und das soll gelten, obwohl der Reisende garnicht versucht hat zu fliegen? Das wäre ja mal was ganz was witziges.


Es kommt nicht darauf an, ob der Fluggast versucht zu fliegen oder nicht.
Es kommt darauf an, ob der Flug bzw. das Ticket einseitig vom RV oder der Fluggesellschaft storniert wird.
Es kommt eben drauf an, ob der Fluggast der Stornierung vor Abflug zugestimmt hat oder nicht.



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#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>.....Es könnte natürlich sein, dass ein gültiges E-Ticket vorhanden gewesen wäre und die Fluggesellschaft den Passagier mitgenommen hätte..... <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>.....Es kommt nicht darauf an, ob der Fluggast versucht zu fliegen oder nicht..... <hr size=1 noshade>

Super - in nicht einmal zwei Stunden die 180-Grad-Wende. Das muessen Sie mir einmal erklaeren....... :banana:

quote:<hr size=1 noshade>....Es kommt eben drauf an, ob der Fluggast der Stornierung vor Abflug zugestimmt hat oder nicht..... <hr size=1 noshade>

Da wir einmal beim erklaeren sind - wenn der RV die Reise wegen Ueberbuchung absagt, dann ist sie abgesagt. Aus welchem Grunde sollte der Reisende zustimmen, der hat doch ein berechtigtes Interesse, dass die Reise stattfindet. Lesen Sie doch mal § 651 , 2 BGB und dort speziell den zweiten Satz.

quote:<hr size=1 noshade>.....Und das soll gelten, obwohl der Reisende garnicht versucht hat zu fliegen? Das wäre ja mal was ganz was witziges..... <hr size=1 noshade>

Wo ist denn das Witzige versteckt????? Die Kunden haben einen Urlaub, der einen Hin- und Rueckflug beinhaltete, gebucht. Dieser Urlaub wurde vom RV abgesagt, damit ist fuer den Kunden logischerweise auch der Flug storniert. Warum sollte er da noch Klimmzuege unternehmen - ist der Flug storniert oder ist er es nicht.

Es bleibt der Airline ueberlassen den RV in die Pflicht zu nehmen, siehe Artikel 13 EU-Fluggastverordnung 261/2004.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#6
 Von 
Tiny123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

Also eticket habe ich nicht bekommen. Nach der Aussage das dort kein Zimmer zu bekommen ist, war mir der Flug dann auch egal :-)



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#7
 Von 
Tiny123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

Also eticket habe ich nicht bekommen. Nach der Aussage das dort kein Zimmer zu bekommen ist, war mir der Flug dann auch egal :-)



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#9
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>....Also eticket habe ich nicht bekommen..... <hr size=1 noshade>

Wie Sie schreiben wurde die Reise einen Tag vor Abflug seitens des RV storniert. Da muessen Sie aber schon Dokumente besessen haben, mit denen Sie am naechsten Tag haetten einchecken koennen, also Dokumente, aus denen Flugnummern und Flugzeiten hervorgingen.

quote:<hr size=1 noshade>....Annulliert oder sonstwas wurde der Flug ebenfalls nicht.... <hr size=1 noshade>

Wo behaupte ich denn, dass der Flug annulliert wurde?????

quote:<hr size=1 noshade>.....Hier liegt keine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung vor, ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wäre selbst dann Schwachsinn, wenn der TE eine Buchung gehabt hätte..... <hr size=1 noshade>

Der RV schuldet bei einer Pauschalreise dem Reisenden den Hin- und Rueckflug und die Unterkunft als wichtigste Grundlage. Dazu koennen noch weitere Punkte, wie Verpflegung, Transfer usw., hinzukommen, wenn diese gebucht sind. Das ist zusammen genommen ein Leistungspaket.

Das wird auch vom Gesetzgeber so gesehen, siehe § 651 ff BGB und Richtlinie 90/314/EWG.

Storniert nun der RV einseitig einen Tag vor Reiseantritt die Reise, aus welchem Grund auch immer, dann duerfte das gesamte Leistungspaket davon betroffen sein.

Fuer meine Begriffe erfuellt das den Tatbestand der Befoerderungsverweigerung nach Artikel 4, 3 EU-Fluggastverordnung.

Das moegen Sie anders sehen, das bleibt selbstverstaendlich Ihnen ueberlassen.

quote:<hr size=1 noshade>.....Und Artikel 13 ist für denn Fall gedacht, dass ein Dritter Schuld daran ist, dass eine Airline Ausgleichszahlungen leisten muss..... <hr size=1 noshade>

Ja, genau das sag ich ja. Die Verordnung zielt ja ganz klar darauf ab, dass die ausfuehrende Fluggesellschaft fuer ihre Erfuellungsgehilfen haftet - storniert der RV ohne Rechtfertigung den Flug eines Reisenden, dann haftet die Fluggesellschaft. Fuer mich ist das im Grunde auch nicht logisch, ist aber so.

Viele Gruesse
bernardoselva

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#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also eticket habe ich nicht bekommen. Nach der Aussage das dort kein Zimmer zu bekommen ist, war mir der Flug dann auch egal :-) <hr size=1 noshade>


Wann hat Sie denn der Veranstalter kontaktiert und informiert, dass kein Zimmer zu bekommen sei - einen Tag vor Urlaubsantritt?

Falls ja, dann hätte ein E-Ticket für den Flug vorliegen müssen, denn es ist sehr ungewöhnlich ist, dass einen Tag vor Urlaubsantritt noch kein E-Ticket vorliegt.

Zitat:
Da ich gelesen habe dass ich Schadensersatz fordern kann nach § 651f Abs. 2 BGB wegen vertaner Urlaubszeit möchte ich diese nun einfordern.


Die Antwort könnte für diese Frage entscheidend sein.

-- Editiert vundaal76 am 28.01.2015 13:22

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#11
 Von 
Tiny123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich hatte 5 Tage vor Reiseantritt angerufen daraufhin wurde ich auf den nächsten Tag vertröstet... keiner ging ans Telefon. Montag den 19. hatte ich nochmal angerufen da wurde mir gesagt ja alles geht in Ordnung das wusste die Frau aber nicht zu 100% aber am nächsten Tag sollte das Ticket kommen da sie irgendwelche Probleme hatten aber eine Nummer für den Verantwortlichen dürfte sie mir wohl nicht geben.
Am nächsten Tag habe ich dann eine andere Nummer im Internet von der Firma angerufen und da sagte mir man denn das es wirklich nicht geht wegen überbuchter Hotels angeblich obwohl ich hätte von Leipzig doch fliegen können also denke ich war die nur eine Ausrede wegen Fehlkalkulationen des Reiseveranstalters.

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#12
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:
.....sagte mir man denn das es wirklich nicht geht wegen überbuchter Hotels ......

Also wenn Sie noch keine Dokumente hatten, die zum checkin berechtigt haetten und Ihnen weder Flugnummer noch Flugzeiten bekannt waren, dann koennen Sie natuerlich keiner Airline eine Ausgleichszahlung abverlangen.

Dann koennen Sie das gegen den RV geltend machen, was ich Ihnen am 27.01.2015 10:29 h (bis auf die Ausgleichszahlung) empfahl.

Richten Sie Ihren Anspruch an den RV und beziffern Sie Ihre Forderungen. Rueckwaertssteuern koennen Sie immer noch, aber nicht aufsatteln - also setzen Sie Ihre Forderungen entsprechend hoch an.

Ich frage mich, was ist das denn fuer ein RV, der seine Kunden so zappeln laesst. Hatten Sie den Reisepreis denn schon bezahlt und in welcher Form? Haben Sie die Stornierung des RV schriftlich erhalten oder nur muendlich ueber Telefon?
Nur über Telefon, das waere ein schwerer Fehler. Jetzt koennte der RV die Kiste umdrehen und behaupten, Sie waeren nicht zum Abflug erschienen.


Viele Gruesse
bernardoselva

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-- Editiert bernardoselva am 28.01.2015 16:31

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