Schadensersatzansprüche aufgrund eines Baumangels entstehen mit Umsatzsteuer nur bei tatsächlicher Mängelbeseitigung

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Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 22.07.2010 (Az. : VII ZR 176/09) seine bisherige Rechtsprechung entscheidend geändert.
In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte ein Einfamilienhaus errichtet und Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt. Der Kläger macht die Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz geltend.

Der BGH weist nunmehr darauf hin, dass Schadensersatz aufgrund eines Baumangels nur dann die Umsatzsteuer umfasst, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt wurde. Dies war in der Vergangenheit anders. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Rechtsgedanke des § 249 Abs. 2 S. 2  BGB eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthalte. Dieser Gedanke besage, dass Schadensersatz mit Umsatzsteuer nur dann verlangt werden könne, wenn diese tatsächlich angefallen ist.

Daher ist bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Bauherrn zu beachten, dass er nicht irrtümlich zu hohe Beträge einfordert und dann die Kostenlast eines Prozesses anteilig zu tragen hat.

Ein interessanter Weg für den Bauherrn ist die Geltendmachung des Kostenvorschussanspruchs gemäß § 637 Abs. 3 BGB. Nach dieser Norm können die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten brutto geltend gemacht werden. Diese müssen dann allerdings zur Mängelbeseitigung verwendet werden.

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