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Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !

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>Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !
Schadensersatzansprüche spätestens:

wegen Körperverletzung 30 Jahre (§ 199 II)BGB
andere: 10 Jahre nach Entstehung (§ 199 III 1)BGB
oder 30 Jahre nach Ereignis (§ 199 III 2)BGB


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von AltesHaus am 16.08.2012 17:55
Status: Philosoph (575 Beiträge)
Userwertung:  1,9  von 5 (von 12 User(n) bewertet)

>Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !
quote:
Schadensersatzansprüche spätestens:

Ja, sätestens.

Es gilt aber § 195 BGB, 3 Jahre.

Da nach § 199 I BGB die Verjährung erst Ende 2009 begonnen hat, ist der Anspruch aber noch nicht verjährt.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 16.08.2012 18:11
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !
Stimmt ... ist ja nicht der tatsächliche Anspruch des Opfers, sondern *nur* der Anspruch der KK,hatte ich überlesen , trotzdem noch nicht verjährt.

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von AltesHaus am 16.08.2012 19:14
Status: Philosoph (575 Beiträge)
Userwertung:  1,9  von 5 (von 12 User(n) bewertet)

>Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !
quote:
Stimmt ... ist ja nicht der tatsächliche Anspruch des Opfers, sondern *nur* der Anspruch der KK


Doch, das ist der Schadensersatzanspruch des Opfers, der (wahrscheinlich) nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Kasse übergegangen ist.

Auch der verjährt in 3 Jahren, seit der Schuldrechtsreform 2002.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 16.08.2012 19:27
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !

Ich habe nicht gewusst, dass die auch darunter fallen



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von AltesHaus am 16.08.2012 19:37
Status: Philosoph (575 Beiträge)
Userwertung:  1,9  von 5 (von 12 User(n) bewertet)

>Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !
Hmm, was den nun ? Lohnt es sich einen Anwalt zu nehmen ?
Habe auch keine Rechtsschutzversicherung

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von sineXx am 16.08.2012 21:27
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !
quote:
Lohnt es sich einen Anwalt zu nehmen ?


Verjährt ist es noch nicht.

Was soll der RA tun?

Wurde bereits anderweitig Schadensersatz bezahlt? Was war strafrechtlich?

Wenn die Haftung klar, unstreitig ist, bliebe bloß noch die inhaltliche Ordnungsmässigkeit der Rechnung zu prüfen. Das solltest du selbst hinbekommen.

Die Zahlungsfrist musst du aber in jedem Fall beachten, vorher reagieren, wenn die Rechnung nicht zu beanstanden ist zahlen.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 16.08.2012 22:50
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !
Strafe und Schmerzensgeld wurde ja schon bezahlt, jetzt will die Krankenkasse halt den Aufenthalt zurück.

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von sineXx am 17.08.2012 14:42
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !
quote:
jetzt will die Krankenkasse halt den Aufenthalt zurück.

Da bleibt nur Prüfung der Rechung und das berechtigte schnellstmöglich zu zahlen.

Die Krankenkasse wird es sicherlich nicht verjähren lassen und eine Zahlungsklage käme auch nicht billig.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 17.08.2012 21:56
Status: Tao (21845 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 540 User(n) bewertet)

>Schadensersatzanspruch nach 3 Jahren !
Es geht hier offenbar um die Heilbehandlungskosten, die die Krankenkasse für die Behandlung des Geschädigten aufwenden musste. Die müssen Sie natürlich bezahlen, das sollte Ihnen eigentlich einleuchten. Sie haben ja schließlich auch dafür gesorgt, dass der Geschädigte ins Krankenhaus musste. Mit Schmerzensgeld hat das übrigens rein nichts zu tun.

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von Lari-Fari am 18.08.2012 12:04
Status: Legende (494 Beiträge)
Userwertung:  2,1  von 5 (von 16 User(n) bewertet)


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