Person A hat 72 Monate Krankengeld bezogen und wurde von der Krankenkasse "ausgesteuert" und folgend zur Agentur für Arbeit geschickt.
Die Agentur für Arbeit hat fälschlicherweise bei Eröffnung der medizinischen Begutachtung angegeben, dass ein Rentenantrag erst NACH Aufforderung durch den medizinschen Dienst gestellt werden soll.
Im Rahmen einer Gerichtsverhandlung gegen die Agentur für Arbeit vor dem Sozialgericht (ALG I nach § 145 SGB III
wurde nicht gewährt, da Rentenantrag fehlt) ist erst klar geworden, dass die Agentur für Arbeit gegenüber Person A falsche Auskunft erteilt hat. Im Fall der Aussteuerung ist zunächst ein Rentenantrag zu stellen und für die Zeit bis zur Bewilligung kann ein Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Bezieht eine Person bereits ALG I und ist nachweislich über längere Zeit nicht leistungsfähig, wird auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zur Rentenantragstellung aufgefordert.
Also zwei verschiedene Vorgehensweise für unterschiedliche Ausgangspunkte. Agentur für Arbeit hat gegenüber Person A eine medizinsche Begutachtung eröffnet und hierbei Aufklärung geleistet, als würde es um Situation II gehen, obwohl Situation I vorlag.
Person A hat nun für einen langen Zeitraum gar kein Geld erhalten und musste sich sogar selber versichern.
Sind Schadensersatzansprüche erkennbar und gegenüber wem bestehen diese. Wie ist die Verjährung und sollte auf eigene Faust Akteneinsicht beantragt werden oder besser ein Anwalt eingeschaltet werden?
-- Editier von froschlein am 18.08.2017 14:49
Schadensersatz wegen falscher Beratung durch die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit
18. August 2017
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Frage vom 18. August 2017 | 14:48
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Schadensersatz wegen falscher Beratung durch die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 19. August 2017 | 12:38
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
Da man bereits ein Widerpruchs- und Klageverfahren durchlaufen hat, wird man ohne Anwalt nicht weiterkommen. Die AfA hätte zur Rentenantragstellung auffordern müssen. Der Anwalt sollte sich mit Sozialrecht und Amtshaftungsrecht auskennen.
#2
Antwort vom 19. August 2017 | 20:17
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Zitat:Im Fall der Aussteuerung ist zunächst ein Rentenantrag zu stellen und für die Zeit bis zur Bewilligung kann ein Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Das ist so nicht ganz richtig. Die weitere Arbeitsunfähigkeit stellt der behandelnde Arzt fest (ununterbrochene Krankschreibungen sind unbedingt erforderlich), bzw der medizinische Dienst, dann hat man 4 Wochen Zeit, den Rentenantrag zu stellen. Die AfA muss dazu auffordern.
§145SGB III
Zitat:2) 1Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. 2Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt.
Aber wenn alles eh schon beim Anwalt liegt, dann den machen lassen.
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