Schadensersatz vom Vermieter bei Eigenbedarf (dringend)

10. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
hauruck123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz vom Vermieter bei Eigenbedarf (dringend)

Hallo,

folgende Situation:

Der Vermieter kündigt dem Mieter zum 31.12 aufgrund von Eigenbedarf. Der Mieter setzt ein Widerspruchsschreiben auf und schickt dieses fristgerecht ab. Vermieter und Mieter schreiben hin und her, kommen allerdings zu keiner Einigung.

Der Mieter findet kurzfristig zum 01.01 eine Wohnung, benachrichtigt den Vemieter, und zieht zum Kündigungsdatum aus. Der Vermieter fordert von dem Mieter nun Schadensersatz, da dieser seine Mietwohnung wiederum aufgrund des Widerspruchsschreibens nicht rechtzeitig gekündigt hat.

Ist diese Forderung rechtens?

Beste Grüße,
Hauruck123

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von hauruck123):
Der Vermieter kündigt dem Mieter zum 31.12 aufgrund von Eigenbedarf. Der Mieter setzt ein Widerspruchsschreiben auf und schickt dieses fristgerecht ab. Vermieter und Mieter schreiben hin und her, kommen allerdings zu keiner Einigung.


Wenn die Eigenbedarfskündigung wirksam und das Widerspruchsschreiben (ich vermute mal unangemessene Härte nach § 574 BGB ) unwirksam war, dann ist das Mietverhältnis zum 31.12. beendet worden. Schadensersatz des Vermieters kann ich dann bei weitem nicht erkennen. War die Eigenbedarfskündigung unwirksam oder wenn eine unangemessene Härte bestand, dann wurde das Mietverhältnis noch nicht beendet bzw. eventuell verlängert. Dann wären Mietforderungen des Vermieters zumindest denkbar.

Bleibt also die Frage, was da alles an Kommunikation gelaufen ist. Allein die Tatsache, dass der Mieter Widerstand angekündigt hat, rechtfertigt meiner Meinung nach noch keinen Schadensersatz wegen der vom Vermieter noch nicht gekündigten, eigenen Wohnung.

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Der Vermieter hat doch gekündigt, wurde in einem dieser nachfolgenden Schreiben die Kündigung zurück genommen? Wann ist das passiert, im vorigen Jahr? Denn momentan sehe ich weit und breit keinen Grund für einen Schadensersatz.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Kann sein.

Welche Härtefallgründe hatte der Mieter denn geltend gemacht?
Was genau stand demgegenüber in der Benachrichtigung an den Vermieter, dass der Mieter eine andere Wohnung gefunden hat?

Der Vermieter hatte den Härtefall ja offenbar prinzipiell anerkannt und es ging beim "hin und her" um die dann gesetzlich fällige Verlängerung des Mietvertrages, oder?





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#4
 Von 
hauruck123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Der Mieter hat ein Widerspruchschreiben (unangemessene Härte nach § 574 BGB ) aufgesetzt. Der Vermieter hat dem Mieter angeboten, bis maximal zum 01.03 in der Wohnung bleiben zu dürfen, wenn eine Vereinbarung unterzeichnet wird, das der Mieter dann auch wirklich auszieht und bis dahin die Miete zahlt und ihm angedroht schnell zu unterschreiben, da er Ihn sonst für evtl. doppelte Miete haftbar machen würde.
Der Mieter hat diese nicht unterzeichnet und darüber hinaus zumindest eine Entschädigung für den Umzug gefordert. Der Vermieter hat sich geweigert, diese zu bezahlen.

Der Mieter hat nun kurzfristig zum 01.01 eine Wohnung gefunden und nun Angst, dass der Vermieter einen Teil der Mietkaution (weil der Vermieter erst zum 31.03 aus seiner Wohnung kommt) einbehält.

Zitat (von Liane46):
Der Vermieter hat doch gekündigt, wurde in einem dieser nachfolgenden Schreiben die Kündigung zurück genommen? Wann ist das passiert, im vorigen Jahr?


Der Vermieter hat die Kündigung nicht zurückgenommen. Es passiert dieses Jahr. Die Kündigung ist zum 31.12.2016.

Zitat (von cauchy):
War die Eigenbedarfskündigung unwirksam oder wenn eine unangemessene Härte bestand, dann wurde das Mietverhältnis noch nicht beendet bzw. eventuell verlängert.


Das kann ich nicht beurteilen, da der Fall nicht vor Gericht beurteilt wurde, sondern Vermieter und Mieter lediglich hin und her schreiben.

-- Editiert von hauruck123 am 10.12.2016 15:54

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von hauruck123):
Der Vermieter hat dem Mieter angeboten, bis maximal zum 01.03 in der Wohnung bleiben zu dürfen, wenn eine Vereinbarung unterzeichnet wird, das der Mieter dann auch wirklich auszieht und bis dahin die Miete zahlt und ihm angedroht schnell zu unterschreiben, da er Ihn sonst für evtl. doppelte Miete haftbar machen würde.
Der Mieter hat diese nicht unterzeichnet und darüber hinaus zumindest eine Entschädigung für den Umzug gefordert. Der Vermieter hat sich geweigert, diese zu bezahlen.

Das würde ich jetzt mal als gescheiterte Verhandlung interpretieren. Daraus kann der Vermieter keine Ansprüche herleiten.

Zitat (von hauruck123):
Der Mieter hat ein Widerspruchschreiben (unangemessene Härte nach § 574 BGB ) aufgesetzt.

Davon wird es jetzt abhängen. War dieser Widerspruch wirksam, so wurde der Mietvertrag verlängert. Wobei mir nicht ganz klar ist, für wielange er verlängert wurde. Und das würde auch keinen Schadensersatz rechtfertigen, sondern einfach eine längere Mietdauer inklusive Mietzahlung. In der Zeit hätte der Mieter dann aber auch das Recht, die Wohnung weiter zu nutzen.

Zitat (von hauruck123):
Der Mieter hat nun kurzfristig zum 01.01 eine Wohnung gefunden und nun Angst, dass der Vermieter einen Teil der Mietkaution (weil der Vermieter erst zum 31.03 aus seiner Wohnung kommt) einbehält.
Teile dem Vermieter mit, dass du die Kündigung des Vermieters zum 31.12. akzeptierst. Er möge dir einen Übergabetermin zwischen dem (frühest möglicher Zeitpunkt) und dem 2.1. nennen. Das ganze am besten nachweisbar. Am einfachsten geht das, wenn ein Zeuge das Ding liest und beim Vermieter in den Briefkasten wirft.

Alles weitere wird man dann sehen. Wenn der Vermieter die Übergabe ohne Vorbehalte durchführt, dann wird man wahrscheinlich davon ausgehen dürfen, dass das Mietverhältnis zum 31.12. beendet wurde.

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#6
 Von 
hauruck123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, vielen Dank!
Das beruhigt mich ungemein :)

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von hauruck123):
Das beruhigt mich ungemein :)

Warum? Es ist immernoch möglich, dass der Vermieter auf eine längere Mietzeit besteht und sich dabei auf deinen Härtefallwiderspruch stützt. Das Ding ist noch nicht durch. Nur kannst du aktuell daran wenig ändern. Du kannst einzig dafür sorgen, dass der Vermieter nachweisbar und möglichst schnell darüber informiert wird, dass du die Kündigung akzeptierst.

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Irgendwie ist deine Darstellung etwas einseitig.
Du hast also den 574 ausgelöst.
Hast du gleichzeitig den 574a ausgelöst, also verlangt, dass das Mietverhältnis fortgesetzt werde? Das wäre nämlich jetzt wichtig. Der Vermieter hat (574a - konform) eine Verlängerung des Mietverhältnisses um zwei Monate angeboten. Seine Forderung "wenn eine Vereinbarung unterzeichnet wird, das der Mieter dann auch wirklich auszieht und bis dahin die Miete zahlt" ist dabei keine besondere Einschränkung, denn das müsste der Mieter ja sowieso tun, wenn ihm die Frist so genügt.
Jetzt ist die Frage, was genau der Mieter auf das Angebot geantwortet hat. Da drückst du dich sehr vage aus. Hat er es nun abgelehnt, weil die Frist unzureichend war? Oder nur, weil er zusätzlich (und ohne jegliche Revhtsgrundlage) noch Geld rausschlagen wollte?
Eine Antwort "ich nehme das nur an, wenn ich zusätzlich den Umzug bezahlt bekomme" würde ich jedenfalls als Zustimmung zum Sngebot bewerten, denn offenbar ist die angebotene Verlängerung ausreichend dafür, die besondere Härte nach 574 abzuwenden, und die Forderung nach Zahlung des Umzuges ist wie gesagt ohne Rechtsgrundlage und hat sowieso nichts mit dem 574 zu tun.
Das hat dem Vermieter wohl genügt und das fände ich auch nachvollziehbar: der Vermieter hat den 1.3. angeboten, der Mieter hat für den 1.3. keine bedonderen Härten mehr geltend gemacht - na prima, wir habrn einen Termin.

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

@quiddje: Nur würde das doch keinen Schadensersatz dafür rechtfertigen, dass der Vermieter seine eigene Wohnung nicht rechtzeitig gekündigt hat. Möglicherweise läuft das Mietverhältnis durch diesen Widerspruch halt 2 Monate länger.

Wobei ich in der bisherigen Darstellung keine Einigung sehen kann. Der Vermieter hat offenbar gefordert, dass der Mieter die Kündigung an sich akzeptiert (Auszug 2 Monate später). Dazu besteht jedoch keine Verpflichtung seitens des Mieters. Die Kündigung könnte ja immernoch ungültig sein (z.B. vorgetäuschter Eigenbedarf oder formale Fehler). Von daher war es aus Sicht des Mieters durchaus verständlich, dass er diese Vermieterforderung nicht erfüllen wollte. Und da der Vermieter die Verlängerung an diese Bedingung geknüpft hat, gibt's halt keine Einigung.

Im übrigen kann die Forderung nach Umzugsunterstützung durchaus eine Rechtsgrundlage haben. Zumindest dann wenn die "besondere Härte" darin besteht, dass der Mieter den Umzug alleine weder finanzieren noch selber durchführen kann. Und selbstverständlich wäre es auch erlaubt, eine solche Einigung zu treffen. Z.B. im Gegenzug mit der Akzeptanz der Kündigung durch den Mieter. Dann bekommen beide Parteien etwas, auf das sie eigentlich keinen rechtlichen Anspruch haben.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
der Vermieter seine eigene Wohnung nicht rechtzeitig gekündigt hat. Möglicherweise läuft das Mietverhältnis durch diesen Widerspruch halt 2 Monate länger.


Nein, wieso nur 2 Monate, der MIeter hat doch das Angebot abgelehnt?

1. Fallkonstruktion:
Die Kündigung war unwirksam, dann läuft auch der Widerspruch des Mieters ins Leere. = Das Mietverhältnis ist ungekündigt und läuft bis zum Kündigungszeitpunkt (= 31.03.2017).

2. Fallkonstruktion:
Die Kündigung war wirksam, der Widerspruch war unwirksam. = Das Mietverhältnis ist gekündigt zum 31.12.2016.

3. Fallkonstruktion:
Die Kündigung war wirksam, der Widerspruch war wirksam. = Das Mietverhältnis ist ungekündigt und läuft bis zum Kündigungszeitpunkt (= 31.03.2017).

Bei 1 + 3 muss der Mieter noch mal kündigen oder sich mit dem Vermieter schnell einigen, damit er nicht noch 3 Monatsmieten zahlen muss.

Bei 2 kann er sich (vermutlich) zurücklegen und einfach ausziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Nein, wieso nur 2 Monate, der MIeter hat doch das Angebot abgelehnt?

Weil ich davon ausgehe, dass der Vermieter da wirklich selber einziehen will. 1.3. hat er als letztmöglichen Termin genannt. Die Wahrscheinlichkeit sollte also recht groß sein, dass er ab 1.3. die Wohnung selber nutzen wird. Von daher würde ich aus rein praktischen Erwägungen heraus annehmen, dass es hier um 2 Monate geht.

Aber klar, wenn der Vermieter sich umentschieden hat, wird's noch kniffliger. Dann begeben wir uns aber endgültig in rechtliche Komplikationen, die ich nicht überblicken kann. Beendet eine eigentlich ungültige Vermierkündigung den Mietvertrag, wenn der Mieter sie akzeptiert oder kann der Vermieter sich dann noch auf die Ungültigkeit berufen? Das gleiche Problem bei einem Widerspruch. Verlängert ein ungültiger Mieterwiderspruch den Mietvertrag, wenn der Vermieter ihn nicht akzeptiert hat und der Mieter ihn zurückziet? Was ändert sich, wenn der Widerspruch berechtigt war?

Vielleicht kann da noch jemand helfen, ich bin überfragt. Ich würde dem Mieter halt nur empfehlen, möglichst eine Übergabe ohne Einschränkungen zum 31.12. zu erreichen. Dann wird man am ehesten von einer Beendigung des Mietvertrages (notfalls eben durch konkludente Vereinbarung) zum 31.12. ausgehen dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Beendet eine eigentlich ungültige Vermierkündigung den Mietvertrag, wenn der Mieter sie akzeptiert


Ja. Eine ungültige Vermieterkündigung, die der Mieter akzeptiert, führt zur Beendigung des Mietvertrages, weil diese Vermieterkündigung wie ein Aufhebungsvertrag zu werten ist. Nur hat der Mieter das nicht akzeptiert, deshalb ist der Mietvertrag nach wie vor ungekündigt.

Bei einer gültigen Vermieterkündigung haben wir ein Problem, für das ich auch keine rechte Lösung finde.

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