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Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Zahnarztbehandlung
Seite 1 - vom 29.05.2007

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Zahnarztbehandlung

Schmerzen wurden nach dem Eingriff nicht hinreichend behandelt

Der Autor
Thilo Wagner, Köln
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Verkehrszivilrecht.
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In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln einen Kölner Zahnarzt nach einer fehlerhaften Behandlung seiner Patientin rechtskräftig zur Zahlung von insgesamt 7.000,- Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Darüber hinaus wurde der Arzt verpflichtet, auch alle zukünftigen Schäden zu ersetzten, welche aus der fehlerhaften Behandlung eventuell noch entstehen können. Der Zahnarzt wurde zu dem Ersatz des von ihm verursachten Schadens verurteilt, weil er die Schmerzzustände seiner Patientin nach einer Wurzelbehandlung falsch interpretiert hatte (OLG Köln, Urteil vom 01.03.2007 - 5 U 148/04).

Das allgemeine Arzthaftungsrecht

Grundsätzlich richtet sich die Haftung eines Arztes bzw. auch die Haftung eines Zahnarztes nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können sowohl aus dem vertragsrechtlichen Gesichtspunkt der Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages, wie auch aus dem deliktsrechtlichen Aspekt der fahrlässigen Körperverletzung begründet werden. In Arzthaftungsprozessen wird in der Regel über die Frage gestritten, ob der Arzt im Rahmen der von ihm durchgeführten Behandlung eine vertragliche Pflichtverletzung begangen hat, die ihn zur Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

Solche vertraglichen Pflichtverletzungen des Arztes können bereits frühzeitig im Vorfeld der Heilbehandlung und schon bei der regelmäßig notwendigen ärztlichen Aufklärung über die medizinisch indizierte Maßnahme erfolgen.

Meist ereignen sich die ärztlichen Pflichtverletzungen aber gerade während der gewünschten ärztlichen Behandlung; hierbei spricht man umgangssprachlich und unscharf formuliert von so genannten „klassischen Kunstfehlern“.

Aber auch nach der eigentlichen Behandlung sind Fehler jederzeit, z.B. bei der Koordination der Nachbehandlung, möglich und schwerwiegend.

Maßstab für die Frage, ob ein Arzt im Einzelfall fehlerhaft handelt oder nicht, ist jeweils ausschließlich der ärztliche Standard.

Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Patientin ihren Zahnarzt wegen Zahnschmerzen aufgesucht und um Heilbehandlung und zahnärztliche Versorgung gebeten. Der Arzt führte daraufhin bei seiner Patientin eine Zahnwurzelbehandlung an zwei Zähnen durch und erneuerte die Keramikfüllungen der Zähne. Da die Patientin weiterhin Schmerzen an einem Zahn hatte, wurde eine nochmalige Wurzelkanalbehandlung vorgenommen. Bei der zusätzlichen Wurzelbehandlung musste das Keramikinlay entfernt und später neu eingesetzt werden.

Nach einiger Zeit Klage die Patientin jedoch über weitere anhaltende Schmerzen und suchte die Praxis wiederum mehrfach auf. Der Zahnarzt bezeichnete die Schmerzen als typische Anpassungs- und Übergangsschmerzen, die immer nach einer Füllung mit Keramikinlays auftreten könnten. Zusätzlich soll der Arzt seiner Patientin gesagt haben, dass sie sich auch nicht so anstellen solle. Daraufhin entzog die Patientin ihrem Arzt das Vertrauen und suchte einen anderen Zahnarzt auf. Der neue Arzt behandelte die Patientin fachgerecht. Dennoch musste er die beiden vorbehandelten Zähne schließlich sogar ziehen und die Patientin mit Implantaten versorgen.

Das Gericht konnte bei der Klägerin nach Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen zwar keinen Fehler bei den Wurzelbehandlungen und der Versorgung mit Keramikfüllungen feststellen. Die Richter erkannten jedoch, dass der beklagte Zahnarzt nicht hinreichend auf die späteren Schmerzzustände der Patientin reagiert habe. Wenn Schmerzen länger als vier Tage anhielten, führte das Gericht aus, könne nicht mehr von einem Anpassungsschmerz ausgegangen werden. In diesem Fall müsse die Ursache vielmehr durch eine neue Röntgenkontrolle abgeklärt werden. Da diese Diagnosemaßnahme fehlerhaft nicht durchgeführt worden war, gingen die Richter des Senats sogar von einer Umkehr der Beweislast aus. Ohne die durch das Gericht angenommene Beweiserleichterung zugunsten der Patientin hätte sie nicht nachweisen können, dass die Zähne bei fachgerechter und rechtzeitiger Behandlung hätten erhalten werden können.

Letztlich lasteten das Oberlandesgericht dem Zahnarzt an, dass die Patientin zwei Zähne infolge seiner fehlerhaften Behandlung verloren habe.

Der verurteilte Zahnarzt muss nun die Kosten der zwei Implantate in Höhe von 5.500,- Euro tragen. Zusätzlich muss er der geschundenen Patientin auch ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 1.500,- zahlen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeld berücksichtigte das Gericht, dass die Patientin zwei Zähne verloren hat, über einen längeren Zeitraum Schmerzen erleiden musste und auch die Nachbehandlung mit Schmerzen verbunden war.

Fazit

Für den Fall, dass sich Patienten durch ihren Arzt schlecht und unsachgemäß behandelt fühlen und im schlimmsten Fall auch noch nach einer ärztlichen Behandlung Schmerzen leiden oder gar körperlich entstellt sind, ist nicht nur der Besuch bei einem zweiten Arzt dringend angeraten.

Zusätzlich ist auch eine fundierte juristische Beratung über die Möglichkeit und Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeld durch einen Anwalt empfehlenswert. Hierdurch werden regelmäßig ganz erhebliche Zahlungs- und Entschädigungsansprüche verlässlich erkannt, vorausschauend gesichert und optimal durchgesetzt.

Auch der vermeintlich zu Unrecht in Anspruch genommene Arzt sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Denn regelmäßig werden durch den unberatenen Arzt bereits im Vorfeld eines möglichen Arzthaftungsprozesses taktische Fehler begangen, die im Nachhinein schwerlich zu korrigieren sind und gegebenenfalls auch durch die einstandspflichtige Berufshaftpflichtversicherung nicht gänzlich abgefangen werden können.


Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät Privatmandanten und Ärzte in allen Fragen des Arzthaftungsrechts.
Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder auf der Internetseite wagnerhalbe.de.


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