>Schadensersatz trotz Garantie
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Wenn gegenüber dem VK Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, ist außerhalb der ersten 6 Monate ja der K beweispflichtig dafür, daß der Mangel bei Übergabe schon vorlag.von Snoop Pooper Scoop am 29.06.2011 18:02
Jedenfalls muß zunächst aufgezeigt werden, daß der aufgetretene Fehler in einer nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit begründet liegt; und (erst nach 6 Monaten) muß außerdem dargelegt werden, daß diese Beschaffenheit bereits bei der Übergabe vorgelegen hatte.
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Wenn der VK allein aufgrund einer Garantieverpflichtung gegenüber dem Hersteller einen aufgrund der Garantie vom K gegenüber H eingeforderten Anspruch erfüllt, muß er sich IMO nicht anrechnen lassen, er habe mit der Durchführung der Reparatur einen Mangel als gewährleistungsrelevant anerkannt.
Es muß nach außen deutlich werden, daß der Verkäufer bewußt nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Nacherfüllungspflicht tätig wurde.
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Beispielsweise könnte ja der H entscheiden, aus Kulanz grundsätzlich alle Mängel in den ersten 12 Monaten beheben zu lassen, selbst vom K vorsätzlich verursachte Schäden.
Wäre dies dann als Kulanz des Verkäufers zu werten, oder als (pflichtgemäßes) Tätigwerden des Verkäufers als Erfüllungsgehilfe des sich -über seine Garantiezusage hinaus- kulant zeigenden Garantiegebers?
Wenn aus Sicht des reklamierenden Käufers im Unklaren bliebe, ob der Verkäufer, der -unter Hinweis auf den Ablauf der ersten 6 Monate gleichwohl tätig wird - nun im Bewußtsein einer in öglicherweise doch treffenden gesetzlichen Nacherfüllungspflicht repariert hat, oder nur in Erfüllung irgendwelcher Garantiepflichten, oder gar bloß aus "Kulanz" - dann gehen diese Zweifel wohl zu Lasten des Verkäufers.
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Wieso sich deswegen der VK nun gewährleistungstechnisch anrechnen lassen müsse, damit liege die Beweislast bei ihm, daß der Mangel nicht von Anfang an vorgelegen haben soll, kann ich nicht erkennen.
Dies könnte sich aus dem Umstand ergeben, daß es 1. für den Verkäufer möglich war, die Ursache des zu behenden Fehlers zu ermitteln, 2. daß es nach der Durchführung der Reparatur in der Regel nicht mehr möglich ist, die Fehlerursache zuverlässig ausfindig machen zu können.
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Daß ihm der Beweis bereits duch die -einvernehmliche- Reparatur im Rahmen der Garantie unmöglich geworden ist, dreht die Beweislast nicht um.
Diese Überlegung erscheint mir nur dort gerechtfertigt, wo Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus einer freiwilligen Garantie nicht bei/über dieselbe Person geltend gemacht/erbracht würden.
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Im Gegenteil, wenn er jetzt entgegen der Absprachen nun doch, nachträglich Gewährleistungsansprüche stellt, setzt er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch
Es kann nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Widerspruch stehen, die unabhängig voneinander bestehenden Ansprüche aus einer Garantie und der gesetzlichen
Gewährleistung geltend zu machen. Andernfalls würde damit einem Garantiegeber zugebilligt, das gesetzliche Gewährleistungsregime durch die Garantiezusage verdrängen zu können.
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A wird B sicher nicht zwingen können gegen eigenes Interesse einen Nachweis über die Ursache und Zeitpunkt führen zu können.
Eben weil diese Konstellation dem Verkäufer nützt, erscheint es hier gerechtfertigt ihm die Beweislast dafür aufzuerlegen aufzuzeigen, daß ihm Ursache und Zeitpunkt des Fehlers bekannt waren, er also NICHT im Bewußtsein einer gesetzlichen Nacherfüllungspflicht tätig geworden war.
M.
von Mirk am 30.06.2011 12:33
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