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Schadensersatz trotz Garantie

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Schadensersatz trotz Garantie

EInem Käufer A werden von einem Garantiegeber H Garantieleistungen versprochen - unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß die Garantie die gesetzlichen Verbraucher-Gewährleistungsrechte nicht einschränkt:

§ 477 BGB
Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Es tritt - nach 8 Monaten - ein Fehler auf.

Der Verkäufer B verweigert jede Nacherfüllung und verweist auf die Garantiezusage. Der Käufer nimmt daraufhin Leistungen aus der Garantie in Anspruch, die gemäß Garantieerklärung des H über/von dem Verkäufer B abzuwickeln sind.

Anschließend erklärt A dem Verkäufer B wegen der erfolglos gebliebenen Nacherfüllungsforderung den Kaufpreis für gemindert und verlangt die Rückerstattung des zuvielbezahlten Betrags sowie Schadensersatz.

Rechtfertigt diese Konstellation eine Beweislast des VERKÄUFERS für die Ursache und den Zeitpunkt des von ihm behobenen Fehlers? Oder geht jeder Zweifel an der Behauptung des Käufers, der aufgetretene Defekt habe auf einer anfänglichen Fehlerursache beruht, zu Lasten des Käufers?

M.


von Mirk am 29.06.2011 17:01
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>Schadensersatz trotz Garantie
quote:
Rechtfertigt diese Konstellation eine Beweislast des VERKÄUFERS für die Ursache und den Zeitpunkt des von ihm behobenen Fehlers?

Wenn gegenüber dem VK Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, ist außerhalb der ersten 6 Monate ja der K beweispflichtig dafür, daß der Mangel bei Übergabe schon vorlag.

Wenn der VK allein aufgrund einer Garantieverpflichtung gegenüber dem Hersteller einen aufgrund der Garantie vom K gegenüber H eingeforderten Anspruch erfüllt, muß er sich IMO nicht anrechnen lassen, er habe mit der Durchführung der Reparatur einen Mangel als gewährleistungsrelevant anerkannt.
Beispielsweise könnte ja der H entscheiden, aus Kulanz grundsätzlich alle Mängel in den ersten 12 Monaten beheben zu lassen, selbst vom K vorsätzlich verursachte Schäden. Wieso sich deswegen der VK nun gewährleistungstechnisch anrechnen lassen müsse, damit liege die Beweislast bei ihm, daß der Mangel nicht von Anfang an vorgelegen haben soll, kann ich nicht erkennen.

(Generell haben wir ja sowieso gar keinen Anspruch des K gegen den VK zur Durchführung; die Verpflichtung des VK gegenüber H bindet ihn ja nicht gegenüber K, solange der H diesen Anspruch nicht abtritt.)

Wie kommt's zu der Frage? Ich finde das nicht so extrem kompliziert und nach einschlägiger Rechtsprechung hast du ja nicht gefragt...

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von Snoop Pooper Scoop am 29.06.2011 18:02
Status: Unsterblich (3110 Beiträge)
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>Schadensersatz trotz Garantie


Da die ersten 6 Monate vorbei waren, gilt die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht mehr.

Die Beweislast trifft danach voll den K.

Daß ihm der Beweis bereits duch die -einvernehmliche- Reparatur im Rahmen der Garantie unmöglich geworden ist, dreht die Beweislast nicht um.

Im Gegenteil, wenn er jetzt entgegen der Absprachen nun doch, nachträglich Gewährleistungsansprüche stellt, setzt er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch (venire contra factum proprium), selbtswidersprüchliches Handeln.

Sein Gewährleistungsanspruch ist insoweit verwirkt.

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von flawless am 29.06.2011 18:08
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>Schadensersatz trotz Garantie
Wählt A den Weg über die freiwillige Garantieerklärung, dann unterwirft er sich auch freiwillig den dort beschriebenen Bedingungen. Dabei kann es sinnvoll sein dies gut abzuwägen. Es könnte durchaus zielführender sein über die gesetzliche Gewährleistung trotz Beweisproblem vorzugehen.
quote:
Rechtfertigt diese Konstellation eine Beweislast des VERKÄUFERS für die Ursache und den Zeitpunkt des von ihm behobenen Fehlers?

Ich meine nein, denn i.d.R. geht die Garantiezusage über die Gewährleistung hinaus. A wird B sicher nicht zwingen können gegen eigenes Interesse einen Nachweis über die Ursache und Zeitpunkt führen zu können. Ist oft auch gar nicht möglich.

quote:
.. der aufgetretene Defekt habe auf einer anfänglichen Fehlerursache beruht, zu Lasten des Käufers?

Ja, denn die Erfüllung der Garantiezusage ist losgelöst von der Gewährleistung nach BGB.



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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"


von Mr.Cool am 29.06.2011 20:30
Status: Unsterblich (3549 Beiträge)
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>Schadensersatz trotz Garantie
quote:
Wenn gegenüber dem VK Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, ist außerhalb der ersten 6 Monate ja der K beweispflichtig dafür, daß der Mangel bei Übergabe schon vorlag.

von Snoop Pooper Scoop am 29.06.2011 18:02

Jedenfalls muß zunächst aufgezeigt werden, daß der aufgetretene Fehler in einer nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit begründet liegt; und (erst nach 6 Monaten) muß außerdem dargelegt werden, daß diese Beschaffenheit bereits bei der Übergabe vorgelegen hatte.

quote:
Wenn der VK allein aufgrund einer Garantieverpflichtung gegenüber dem Hersteller einen aufgrund der Garantie vom K gegenüber H eingeforderten Anspruch erfüllt, muß er sich IMO nicht anrechnen lassen, er habe mit der Durchführung der Reparatur einen Mangel als gewährleistungsrelevant anerkannt.

Es muß nach außen deutlich werden, daß der Verkäufer bewußt nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Nacherfüllungspflicht tätig wurde.

quote:
Beispielsweise könnte ja der H entscheiden, aus Kulanz grundsätzlich alle Mängel in den ersten 12 Monaten beheben zu lassen, selbst vom K vorsätzlich verursachte Schäden.

Wäre dies dann als Kulanz des Verkäufers zu werten, oder als (pflichtgemäßes) Tätigwerden des Verkäufers als Erfüllungsgehilfe des sich -über seine Garantiezusage hinaus- kulant zeigenden Garantiegebers?

Wenn aus Sicht des reklamierenden Käufers im Unklaren bliebe, ob der Verkäufer, der -unter Hinweis auf den Ablauf der ersten 6 Monate gleichwohl tätig wird - nun im Bewußtsein einer in öglicherweise doch treffenden gesetzlichen Nacherfüllungspflicht repariert hat, oder nur in Erfüllung irgendwelcher Garantiepflichten, oder gar bloß aus "Kulanz" - dann gehen diese Zweifel wohl zu Lasten des Verkäufers.

quote:
Wieso sich deswegen der VK nun gewährleistungstechnisch anrechnen lassen müsse, damit liege die Beweislast bei ihm, daß der Mangel nicht von Anfang an vorgelegen haben soll, kann ich nicht erkennen.

Dies könnte sich aus dem Umstand ergeben, daß es 1. für den Verkäufer möglich war, die Ursache des zu behenden Fehlers zu ermitteln, 2. daß es nach der Durchführung der Reparatur in der Regel nicht mehr möglich ist, die Fehlerursache zuverlässig ausfindig machen zu können.

quote:
Daß ihm der Beweis bereits duch die -einvernehmliche- Reparatur im Rahmen der Garantie unmöglich geworden ist, dreht die Beweislast nicht um.

Diese Überlegung erscheint mir nur dort gerechtfertigt, wo Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus einer freiwilligen Garantie nicht bei/über dieselbe Person geltend gemacht/erbracht würden.

quote:
Im Gegenteil, wenn er jetzt entgegen der Absprachen nun doch, nachträglich Gewährleistungsansprüche stellt, setzt er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch

Es kann nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Widerspruch stehen, die unabhängig voneinander bestehenden Ansprüche aus einer Garantie und der gesetzlichen Gewährleistung geltend zu machen. Andernfalls würde damit einem Garantiegeber zugebilligt, das gesetzliche Gewährleistungsregime durch die Garantiezusage verdrängen zu können.

quote:
A wird B sicher nicht zwingen können gegen eigenes Interesse einen Nachweis über die Ursache und Zeitpunkt führen zu können.

Eben weil diese Konstellation dem Verkäufer nützt, erscheint es hier gerechtfertigt ihm die Beweislast dafür aufzuerlegen aufzuzeigen, daß ihm Ursache und Zeitpunkt des Fehlers bekannt waren, er also NICHT im Bewußtsein einer gesetzlichen Nacherfüllungspflicht tätig geworden war.

M.


von Mirk am 30.06.2011 12:33
Status: Tao (5245 Beiträge)
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>Schadensersatz trotz Garantie
quote:
Es kann nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Widerspruch stehen, die unabhängig voneinander bestehenden Ansprüche aus einer Garantie und der gesetzlichen Gewährleistung geltend zu machen. Andernfalls würde damit einem Garantiegeber zugebilligt, das gesetzliche Gewährleistungsregime durch die Garantiezusage verdrängen zu können.


Darum geht es doch gar nicht. K hat sowohl Gewährleistung, als auch Garantie. § 242 BGB ist nicht tangiert.

Kann er nach der von ihm gewählten Garantiereparatur beim Hersteller dem VK gegenüber nachweisen, daß der erfolglos reparierte Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war?

Da er sich freiwillig in diese Beweisnot gebracht hat, trifft ihn die Beweislast, es besteht keinerlei Anlaß die Beweislast umzudrehen. K hätte ja auf die Gewährleistung bestehen können.

Hier zum Rechtsgedanken VIII ZR 43/05, Tz. 32 ff.

Das ist doch Sinn und Zweck der Herstellergarantie beim Kunden über das unzureichende Gewährleistungsrecht hinaus Vertrauen, Sicherheit zu schaffen, s. § 443 II BGB.

Mit Ausnahme von Rücktritt und Schers. steht der K deutlich besser, Mängel werden während der Garantiezeit behoben. Mit der Gewährleistung wäre nach 1/2 Jahr wegen der Beweisnot Schluß.

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-- Editiert am 30.06.2011 13:16


von flawless am 30.06.2011 13:16
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>Schadensersatz trotz Garantie
quote:
Da er sich freiwillig in diese Beweisnot gebracht hat, trifft ihn die Beweislast, es besteht keinerlei Anlaß die Beweislast umzudrehen. K hätte ja auf die Gewährleistung bestehen können.

Hier zum Rechtsgedanken VIII ZR 43/05, Tz. 32 ff.


K bestand ja gerade auf der Gewährleistung. Indem der Verkäufer jedoch "nur" im Rahmen der Garantie repariert haben will, veränderte er damit die Beweissituation des Käufers.

Das erwähnte Urteil beleuchtet umgekehrt die Beweissituation in einem Fall, in dem ein Verbraucher innerhalb der ersten sechs Monate Nachbesserung verlangte, und nach einer Weigerung des Verkäufers das defekte Teil in einer Fachwerkstatt fahrlässigerweise ohne Anweisung zur Aufbewahrung austauschen (und entsorgen) ließ - was ihm als fahrlässige Beweisvereitelung angelastet wurde, da so dem Verkäufer die Möglichkeit genommen wurde, die -gesetzliche- Vermutung einer Anfangsfehlerhaftigkeit zu widerlegen.

M.


von Mirk am 30.06.2011 13:56
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>Schadensersatz trotz Garantie
quote:
K bestand ja gerade auf der Gewährleistung.



Ja, der VK hat das abgelehnt und auf die Garantie verwiesen.

Die hat K dann in Anspruch genommen.

Es war und ist ihm unbenommen gegen den VK aus der Gewährleistung vorzugehen. Wegen der Beweisnot war und ist ihm das aber nicht zu raten.

Weshalb das Prozessrisiko des K die Beweislast umdrehen soll, erschliesst sich mir nicht. Es gibt doch bereits § 476 BGB.

Es gibt keinerlei Grund, geschweige denn eine Rechtsgrundlage diese gesetzgeberische Grundsatzentscheidung, 1/2 Jahr, zu erweitern.

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von flawless am 30.06.2011 14:37
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>Schadensersatz trotz Garantie
quote:
Dies könnte sich aus dem Umstand ergeben, daß es [...] nach der Durchführung der Reparatur in der Regel nicht mehr möglich ist, die Fehlerursache zuverlässig ausfindig machen zu können.

Kann sich der K nach Treu und Glauben denn darauf berufen, eine Handlung, die er mittelbar selbst veranlaßt hat, hätte ihm die Nachweismöglichkeit genommen?

Anderes Beispiel:
Der A zerstört grob fahrlässig ein Fenster des B. B beauftragt C, das Fenster zu reparieren und die Schuldfrage zu klären. C kontrahiert A als Subunternehmer. A repariert und stellt fest "keine Fremdeinwirkung".
Kann B nun nach Treu und Glauben behaupten, den A treffe die Beweislast, das Fenster nicht grob fahrlässig zerstört zu haben, weil A selbst die Beweisumstände beseitigt habe und deswegen so zu behandeln sei, als habe er dies vorsätzlich zur Verdeckung seiner Schuld getan?

-- Editiert am 30.06.2011 16:21


von Snoop Pooper Scoop am 30.06.2011 16:20
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