Schadensersatz nach Verkehrsunfall: FAQ vom Anwalt

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Wenn es gekracht hat, stellen sich für den Geschädigten viele Fragen, welchen Position er ersetzt verlangen kann. Zu ersetzen hat der Schädiger jeden Schaden, der auf dem Unfall beruht. Im Vordergrund steht zumeist die Regulierung der großen Schäden (Reparatur). Auch kleinere Positionen können für den Geschädigten Bedeutung haben, z.B. wenn der Geschädigte Ersatz verlangt für durch den Unfall beschädigte Sachen wie Handy, Schuhe, Jeans, Jacke…. Auch andere Nebenkosten können sich läppern wie Standgebühren, Nutzungsausfall, Praxisgebühr, Krankenhauskosten…. Ich bin seit Jahren selbständiger Rechtsanwalt in Hannover (PLZ 30159 Hannover) und (u.a.) auf dem Gebiet des Verkehrsrechtes tätig. Verkehrsrecht heißt für mich im Bereich der Regulierung von Unfallschäden vor allem schnelle und umfassende Regulierung. Machen Sie sich ein Bild von uns in meinen Fachartikeln. In den Fachartikeln berichte ich nur über Rechtsprobleme, über die ich für Mandanten gegenüber Versicherungen oder vor Gerichten auch wirklich gestritten habe, damit Sie Gewähr haben, dass Sie auf echte Erfahrung zurück greifen können. In diesem Fachartikel stehen folgende vier Fragen im Mittelpunkt:

1. Welche Schäden aus Verkehrsunfall kann ich geltend machen?

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

2. Steht mir Nutzungsausfall auch für den Tag der Begutachtung zu?

3. Darf die Versicherung die Mehrwertsteuer (19 %) vom Wiederbeschaffungswert abziehen?

4. Wer zahlt die Anwaltskosten?

1. Welche Schäden aus Verkehrsunfall kann ich geltend machen?

Vereinfacht gesagt können Sie alle Schäden geltend machen, die Ihnen durch den Unfall entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Gegner Schuld ist. Bei Teilschuld (z.B. 30 %) gibt es anteilige Quoten (wer 30 % Schuld ist, bekommt nur 70 % des Schadens ersetzt).

Hier die wichtigsten und häufigsten Schadenpositionen im Überblick:

  • Reparaturkosten
  • Abrechnung auf Gutachtenbasis (d.h. Geld statt Reparatur)
  • Verdienstausfall
  • Nutzungsausfall
  • Schmerzensgeld
  • Abschleppkosten
  • Standgebühr nach Abschleppen des Fahrzeuges
  • Arztkosten, Praxisgebühr, Krankenhauskosten
  • Haushaltsführungsschaden

Zu wichtigen Schadenposten habe ich den Fachartikel Verkehrsunfall – Schaden – Regulierung: FAQ vom Rechtsanwalt veröffentlicht. Dort finden Sie wichtige Hinweise für die Fragenkreise Nutzungsausfall, Abrechnung auf Gutachtenbasis, Haushaltsführungsschaden usw.

Jetzt – einige Monate später – haben wir neue Fälle gehabt, weitere Schadenpositionen für Mandanten erstritten. Deshalb wird die Artikelserie fortgesetzt.

Sie als Geschädigter sind auf umfassenden Rat angewiesen. Denn die Versicherungswirtschaft ist gut aufgestellt und an einer an ihren eigenen Interessen orientierten Regulierung interessiert. Und die Interessen der Versicherungswirtschaft sind die des Schädigers, also nicht Ihre Interessen! Schauen Sie mal hier http://www.captain-huk.de/, eine aus meiner Sicht lesenswerte Seite, die sich mit Fällen Geschädigter beschäftigt. Dort heißt es unter „Warum das Ganze?":

„Die Internet-Informationsplattform "Captain HUK" wurde von praktizierenden Verbraucherschützern, wie freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen (viele davon öffentlich bestellt und vereidigt) und von versierten Verkehrsrechtsanwälten eingerichtet, damit Verkehrsteilnehmer, Unfallopfer (Geschädigte) vorzeitig erkennen können, welcher Raffinesse und Willkür sie oft  bestimmten Versicherern ausgesetzt sind.
Insbesondere das "Schadensmanagement" vieler Versicherer soll hier eingehend beleuchtet werden, das einzig und allein dem Ziel dient, diesen Versicherungen mehr Profit zu ermöglichen; fast immer natürlich zu Lasten der Geschädigten."

Ohne Anwalt, der sich mit dieser Materie auskennt, haben Sie gegen die Versicherungen schlechte Chancen.

Für eine Schadenregulierung ist aus meiner Sicht ein Anwalt am Unfallort sinnvoll. Er kennt ggf. die Örtlichkeiten. Zudem ist am Unfallort immer ein Gerichtsstand, d.h. alle Schäden aus dem Unfall können am Gericht des Unfallortes eingeklagt werden. Wer einen Verkehrsunfall in Hannover hat, sollte sich aus meiner Sicht daher einen Anwalt aus Hannover nehmen.

2. Steht mir Nutzungsausfall auch für den Tag der Begutachtung zu?

In einem Fall war der Wagen des Mandanten für einige Stunden beim Gutachter zur Schadenermittlung. Der Versicherer wollte keinen Nutzungsausfall zahlen. Wir haben Nutzungsausfall geltend gemacht. Denn:

Die Nutzungsausfallentschädigung soll die Vermögenseinbuße ausgleichen, die dem Verletzten durch den unfallbedingten Verzicht auf die Verfügbarkeit über sein Unfallfahrzeug entstanden ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der  Nutzungsausfallschaden bereits in dem Moment vorliegt, in dem der Wagen beschädigt wird und nicht mehr benutzt werden kann (so das  LG Braunschweig, Beschl. v. 19.08.2005 - 8 S 385/04, abgedruckt in: NZV 2006, 41m.w.N.).

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung  ist entgegen der häufig anderslautenden Auffassungen der Versicherer einzig der Nutzungswille des Geschädigten sowie die (hypothetische) Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs.

Der Nutzungswille äußert sich darin, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalles über ein Fahrzeug verfügte. Es liegt daneben auf der Hand, dass der Geschädigte sein Fahrzeug während der Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht nutzen kann. Hierdurch ist dem Geschädigten die Nutzungsmöglichkeit verwehrt, so dass im Ergebnis ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für den Tag der Begutachtung gegeben ist.

Die Versicherung weigerte sich in dem o.g. Fall. Dann haben wir den Nutzungsausfall gerichtlich geltend gemacht (AG Hannover 512 C 11073/10). Sofort nach gerichtlicher Geltendmachung hat die Versicherung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) gezahlt.

3. Darf die Versicherung die Mehrwertsteuer (19 %) vom Wiederbeschaffungswert abziehen?

In einem Mandat (hier vereinfacht dargestellt) aus der jüngeren Vergangenheit rechneten wir für den Mandanten auf Gutachtenbasis ab. Der Wagen war 5 Jahre alt. Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 11.900 €. Die Versicherung wollte vom Wiederbeschaffungswert 19 % Mehrwertsteuer abziehen. Sie wollte nur 10.000 € Wiederbeschaffungswert anerkennen. Für den Mandanten ein Unterschied von 1.900,00 €!

Wir haben die von der Versicherung in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer gefordert. Denn:

Grundsätzlich steht es dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall frei, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder ob er den Schaden auf Basis eines Sachverständigen Gutachtens abrechnet.

Sofern auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, ist zu berücksichtigen, dass keine Mehrwertsteuer ersetzt wird. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn diese auch angefallen ist, d.h. wenn das Fahrzeug repariert worden ist.

Von dem Grundsatz, dass der Geschädigte wählen kann, ob das Fahrzeug repariert oder auf Gutachtenbasis abrechnet, bildet der Totalschaden des Fahrzeugs eine Ausnahme. Die gegnerische Versicherung muss eine Reparatur nur bezahlen, wenn die Reparaturkosten nicht höher als 130 % über dem Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs liegen. Liegen die Reparaturkosten mehr als 130 % über dem Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs, ersetzt die Versicherung lediglich die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes des alten Fahrzeugs.  

Wenn nunmehr kein Ersatzfahrzeug gekauft wird oder das Fahrzeug nicht repariert wird, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die nicht zu erstattende Mehrwertsteuer aus den Wiederbeschaffungskosten herauszurechnen ist. Maßgeblich ist hierbei das Fahrzeugalter. Bei älteren Fahrzeugen (ab ca. 7 Jahren) kommt in der Regel kein Mehrwertsteuerabzug in Betracht, da die Fahrzeuge nur von Privat zu Privat gehandelt werden. Bei jüngeren Fahrzeugen, die noch von gewerblichen Händlern angeboten werden, ist aufgrund der sogenannten Differenzbesteuerung in den Wiederbeschaffungskosten ein Mehrwertsteueranteil von 2 – 3 % enthalten. Nur dieser Mehrwertsteueranteil ist von den Wiederbeschaffungskosten abzuziehen.

Es kommt dennoch vor, dass die Versicherer den vollen Mehrwertsteuersatz (19 %) von den Wiederbeschaffungskosten abziehen. Dies kann bei werthaltigen Fahrzeugen schnell einen Verlust von mehreren Hundert Euro zur Folge habe.

Mit obiger Begründung haben wir Klage erhoben (AG Hannover 428 C 12641/10). Sofort nach Klageerhebung hat die Versicherung gezahlt.

Zusammenfassung:

Bei Fahrzeugen bis 7 Jahren ist ein Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % in aller Regel unzulässig. Wegen der Differenzbesteuerung können hier in der Regel nur 2-3 % von Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht werden.

Bei Fahrzeugen älter als 7 Jahre ist ein Mehrwertsteuerabzug in der Regel überhaupt nicht mehr möglich.

Schauen Sie auf die Regulierung in Ihrem Fall. Wurde ein höherer Abzug als hier dargestellt vorgenommen, kann sich eine anwaltliche Beratung lohnen.

4. Wer zahlt die Anwaltskosten?

Die gegnerische Versicherung muss die Anwaltskosten tragen, wenn der Unfallgegner Schuld ist. Bei Schuldquoten kann es zu Kostenquoten kommen.

Vielfach haben die Geschädigten eine Rechtsschutzversicherung (z.B. ADAC, DAS, ARAG…). Schauen Sie nach, ob Sie Verkehrrechtsschutz versichert haben. Falls ja, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten einer Unfallregulierung.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

www.tarneden-inhestern.de
tarneden@tarneden-inhestern.de

Tel: 0511. 220 620 60
Fax: 0511. 220 620 66

Rechtsanwaltskanzlei
Tarneden & Inhestern

Köbelinger Str. 1 (Nähe Marktkirche)
30159 Hannover

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