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Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Der grobe Behandlungsfehler im Geburtsschadensrecht

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
8.12.2009 | Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht | 1562 Aufrufe
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Behandlungsfehler, Geburtsschaden

 

Diese Beweisregeln des Bundesgerichtshofes zum groben Behandlungsfehler stellen die Praxis im Bereich des Geburtsschadenrechts vor erhebliche praktische Probleme.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
Köln

Krankenversicherung, Fachanwalt Versicherungsrecht, Haftungsrecht der Ärzte, Produkthaftungsrecht, Fachanwalt Medizinrecht, Medizinrecht

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung zu der Annahme eines groben Behandlungsfehlers kommen kann, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen definiert und damit konkretisiert.

Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt in der Regel zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Geburtsschaden.

Eine Umkehr der Beweislast ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann gegeben, wenn der grobe Behandlungsfehler generell geeignet sei, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit für den haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang muss nicht bestehen.

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Kausalität äußerst unwahrscheinlich ist und/ oder der Patient durch eigenes Verhalten den Heilungserfolg vereitelt hat, zumindest gleichermaßen verhindert hat.

Grundlage der Annahme eines groben Behandlungsfehlers ist die sachverständige Beurteilung der streitigen Behandlung durch einen ärztlichen Gutachter, da das erkennende Gericht mangels Studiums der Medizin und entsprechender Kenntnis des Facharztstandards nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt, um eine ärztliche Behandlung zu bewerten.

Die Beurteilung eines Behandlungsfehlers als grob ist jedoch eine juristische Wertung, die nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Richters ist.

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