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Schadensersatz im Geburtsschadensrecht - Haftungsrechtliche Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Hebamme, Belegarzt und Krankenhausträger

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
8.12.2009 | Ratgeber - Haftpflicht, Schadenersatz | 2431 Aufrufe
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Geburtsschaden

Die sog. Passivlegitimation, die Frage danach, wer Anspruchsgegner ist, hat vor allem rechtstechnische Bedeutung bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Bereich des Geburtsschadensrechts. Das Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage nach dem Inhaber des Anspruchs.

D er Bundesgerichtshof hatte bereits in seiner Entscheidung vom 14.02.1995 (Az: VI ZR 272/93) hinsichtlich der Frage der haftungsrechtlichen Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Hebamme, Belegarzt und Krankenhausträger entschieden.

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LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
Köln

Krankenversicherung, Fachanwalt Versicherungsrecht, Haftungsrecht der Ärzte, Produkthaftungsrecht, Fachanwalt Medizinrecht, Medizinrecht

Sofern sich eine Patientin auf seine Veranlassung hin zur Entbindung in ein Krankenhaus begibt, in welchem der Arzt Belegarzt ist, und auch die Eingangsuntersuchung vornimmt, ist er für Fehler einer freiberuflich tätigen Hebamme verantwortlich, die die Geburt bei zeitweiliger Abwesenheit des Arztes überwacht.

In diesem Fall schuldet der Träger des Belegkrankenhauses insoweit keine Leistung, haftet also weder für Fehler des Belegarztes noch der Beleghebamme. Die Entscheidung betraf aber nur die Tätigkeit einer Beleghebamme, und zwar während einer zeitweiligen Abwesenheit des Belegarztes. Sofern der Arzt durch die Eingangsuntersuchung die Leitung der Geburt übernimmt, haftet er.

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