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Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Schadensersatz wegen der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten im Geburtsschadensrecht

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
8.12.2009 | Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht | 1969 Aufrufe
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Aufklärungspflichten, Geburtsschaden

Mögliche Anspruchsgrundlagen für Aufklärungsfehler sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, u.a. in den Regelungen der §§ 823 (Schadensersatzpflicht), 241 II (Pflichten aus dem Schuldverhältnis), 253 II (Immaterieller Schaden), 280 ff. BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung).

Es gibt verschiedene Arten der Aufklärung, und zwar die Selbstbestimmungsaufklärung oder Eingriffsaufklärung, die die Behandlung betrifft, die sog. therapeutische Sicherheitsaufklärung, die das therapierichtige Verhalten betrifft und die sog. wirtschaftliche Aufklärung, die den Patienten vor wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung bewahren soll.

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Rechtsanwalt
LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
Köln

Krankenversicherung, Fachanwalt Versicherungsrecht, Haftungsrecht der Ärzte, Produkthaftungsrecht, Fachanwalt Medizinrecht, Medizinrecht

Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung des Patienten in eine ärztliche Behandlung. Erst die Einwilligung nimmt der ärztlichen Behandlung die Rechtswidrigkeit, da jede Heilbehandlung nach der Rechtsprechung eine Körperverletzung verwirklicht. Die Einwilligung gewährleistet das in Art. 1, 2 II GG verankerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten, welcher Subjekt der Behandlung ist.

Fraglich ist im Einzelfall stets welche Umstände aufklärungsbedürftig sind. Hier gilt im Grundsatz: Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch indiziert ist, umso ausführlicher muss die Aufklärung hinsichtlich der Erfolgsaussichten und etwaiger Schadensfolgen sein.

Umgekehrt gilt: Aufklärungspflichten sind im Falle einer vitalen Indikation geringer.

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