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Schadensersatz im Geburtsschadensrecht – Haftung der Betreiber eines Geburtshauses

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
8.12.2009 | Ratgeber - Haftpflicht, Schadenersatz | 1454 Aufrufe
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Geburtsschaden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2004 (Az. VI ZR 212/03, VersR 2005, 408) hinsichtlich der Fragen im Zusammenhang mit der Haftung der Betreiberin eines Geburtshauses für Fehler des insofern weisungsberechtigten zugezogenen Geburtshelfers entschieden.

Eine Hebamme war Betreiberin eines Geburtshauses. Im Prospekt des Geburtshauses wurde u.a. mit der Sicherheit und dem Team von erfahrenen Hebammen, ergänzt durch ortsansässige und verfügbare Gynäkologen, Anästhesisten und Kinderärzte geworben.

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LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
Köln

Krankenversicherung, Fachanwalt Versicherungsrecht, Haftungsrecht der Ärzte, Produkthaftungsrecht, Fachanwalt Medizinrecht, Medizinrecht

Entscheidend war hier die Funktion der Hebamme bei der Entbindung nach Einschaltung eines Arztes. Die Hebamme trafen eigene vertragliche Pflichten (Organisationspflichten) als Betreiberin des Geburtshauses.

Maßgeblich ist in der Praxis, ob nach dem konkreten Inhalt des Vertrages zwischen dem Geburtshaus und dem Patient alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen der Geburtshilfe bzw. ärztlichen Beistandes geschuldet sind.

Entscheidend ist daher im Einzelfall das rein tatsächliche Moment, und zwar, dass das Geburtshaus (Hebamme) als Schuldner sich im eigenen Interesse eines Geburtshelfer, also eines Dritten, zur Erfüllung eigenen Pflichten heranzieht.

Daraus folgt, dass sich eine Haftung des Geburtshauses für Fehler des Arztes ergeben kann, wenn dieser zur Erfüllung der Vertragspflichten des Geburtshauses aus einem umfassenden Aufnahmevertrag eingeschaltet wird.

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