Schadensersatz der gegn. Versicherung nach Autounfall

14. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
msi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz der gegn. Versicherung nach Autounfall

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte vergangenen Samstag einen Autounfall.
Beteiligt waren zwei Autos, das des Gegners und meins.
Die Unfallursache war, das ich auf einen freien Parkplatz im Auto gewartet habe und währenddessen ein anderes Auto rückwärts in mein Auto gestoßen ist.
Beschädigt wurde an meinem Auto die Beifahrertür.
Ich überspringe jetzt einen kleinen Teil, mir wurde aber von der gegnerischen Versicherung mitgeteilt, dass der andere Fahrer die komplette Schuld hat (wie überraschend).

Ich habe mich an eine Vertragswerkstatt der gegn. Versicherung gewandt und machte einen Vorkostenanschlag, für die kaputte Beifahrertür.
Resultat des ganzen war eine Summe von ca. 2100 € weil die Beifahrertür ausgetauscht werden müsste. Das entspricht einen Totalschaden, da der Anschaffungswert meines Fahrzeuges lediglich 1300 € betrug.

Eine Reparatur kam für mich bei so einem Betrag nicht in Frage deswegen wollte ich mir die Schadenshöhe ausbezahlen lassen. Daraufhin wurde mir ein Gutachter empfohlen, der aber „nur“ einen Schaden von etwa 1000 € festgestellt hat.

Da mir der Anspruch auf einen „kostenlosen“ Anwalt zusteht (laut Gutachter und eigenen Recherchen) werde ich morgen einen Termin bei einem Anwalt machen.
Ich finde die Differenz zwischen Vorkostenanschlag und die Schätzung des Gutachters zu hoch.

Für mich stellt sich die Frage ob der Gutachter nicht auch einen Vertrag von der gegn. Versicherung hat, schließlich wurde er mir von der Partnerwerkstatt der Versicherung empfohlen (Die kosten des Gutachters werden von der gegn. Versicherung übernommen).

1. Kann ich mir, falls der Gutachter für die Vertrags-Werkstatt bzw. Versicherung als Partner tätig ist, einen weiteren Gutachter auf die Kosten der Versicherung bzw. über meine Advocard nehmen? Schließlich beträgt die Differenz zwischen Vorkostenanschlag und Gutachterschätzung > 100 %
2. Was sollte ich als nächstes Unternehmen? Ich werde gleich Montag einen Termin bei einen Anwalt (Fachrichtung: Verkehrsrecht, Unfallschäden) machen und ihn auch das Protokoll des Gutachters zuschicken lassen.
3. Ist es realistisch, dass ich den Betrag vom Vorkostenanschlag bekomme (ohne MwSt)?

Zur Info:
Mein Auto hatte beim Kauf bereits zwei dellen an der Beifahrerseite, jedoch eine beim Kotflügel und hinten rechts beim Tankdeckel (Die Beifahrertür ist nicht beschlossen).
Das war auch die Argumentation des Gutachters als ich ihn gesagt habe, welche Summe bei der Werkstatt errechnet wurde (2100 €) und er eben nur auf 1100- 1200 € kam.
Dazu noch ein kurzer Auszug aus der AVD-Seite:

Der Gutachter einer Haftpflichtabrechnung hat einen Totalschaden festgestellt, das Kfz ist aber insgesamt reparaturwürdig. Die Reparaturkosten liegen 20 % über dem Widerbeschaffungswert.
Beim wirtschaftlichen Totalschaden sind die ermittelten Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, also der Betrag, der notwendig ist, ein vergleichbares unbeschädigtes Fahrzeug zu beschaffen. Die Obergrenze der Entschädigung ist hier regelmäßig der Wiederbeschaffungswert.
Die Rechtsprechung billigt Ihnen aber zu, dass bei durchgeführter fachgerechter Reparatur, die aufgewendeten und vom gegnerischen Versicherer zu zahlenden Reparaturkosten, um bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfen.
Sofern Sie also eine fachgerechte Reparatur in Auftrag geben, können Sie also auf Bezahlung der 20 % höheren Kosten bestehen.

Meine Werkstatt sagt mir, dass der Fahrzeugschaden bei ca. EUR 1200,-- liegt, benötige ich ein Gutachten?
Bei Schadenbeträgen bis ca. EUR 1500,-- kann mittels Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt der Schaden belegt werden. Gegnerische Haftpflichtversicherungen wenden häufig ein, dass ein Gutachten im Verhältnis zur Schadensumme unverhältnismäßig sei. Da Sie als Geschädigter aber in der Regel als Laie nicht einschätzen können, wie hoch die Kosten sein werden, billigt die Rechtsprechung häufig auch die Erstattung des Gutachterhonorars durch den Versicherer bei Kleinschäden.
Wenn Ihnen Ihre Werkstatt sagt, dass die Möglichkeit der Beschädigung nicht sichtbarer Kfz-Teile besteht oder bei einer nachfolgenden Reparatur solche entdeckt werden, ist ein Gutachten ebenfalls sinnvoll. Man sollte die gegnerische Versicherung in solchen Fällen informieren.










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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

1.) Du kannst so viele Gutachter beauftragen wie Du möchtest. Allerdings mußt Du dann auch für die Kosten aufkommen. Dem ersten Gutachter müsste man schon nachweisen, dass er wissentlich oder grob fahrlässig den Schaden falsch beziffert hat.

2.)Ein Anwalt kann bei der Schadensregulierung hilfreich sein. Am Gutachten wird sich aber wohl nichts ändern.

3.) Nein. Entscheidend ist was im Gutachten steht. Wenn ich das richtig verstanden habe deckt sich der Betrag des Gutachtens ja auch ungefähr mit der Schätzung Deiner Werkstatt.

Allerdings wundert es mich sehr, dass ausgerechnet die Partnerwerkstatt der Versicherung auf einen höheren Betrag kommt. Üblicherweise ist das eher umgekehrt.

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#2
 Von 
msi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Freudenfeuer und danke für die schnelle Antwort.

Du hast folgendes geschrieben:
"3.) Nein. Entscheidend ist was im Gutachten steht. Wenn ich das richtig verstanden habe deckt sich der Betrag des Gutachtens ja auch ungefähr mit der Schätzung Deiner Werkstatt."

Die Werkstatt hat den Schaden auf 21xx € geschätzt mit Abzug der MwSt wären es 17xx €.

Der Gutachter kam auf eine geschätzte Summe von 1100 - 1200 € (das war seine mündliche Aussage).

Ich frag mich nur wieso die Differenz so hoch ist, schließlich wurde mir die Werkstatt von der gegn. Versicherung empfohlen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Ich bezog mich auf

quote:
Meine Werkstatt sagt mir, dass der Fahrzeugschaden bei ca. EUR 1200,-- liegt

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#4
 Von 
msi
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

ach so, das ist aber von der AVD-Seite und soll nur ein Beispiel liefern.

Alles nach

"Dazu noch ein kurzer Auszug aus der AVD-Seite:"

ist aus der AVD-Seite kopiert, weil dort gute Beispiele enthalten sind. (Die letzten zwei großen Absätze).

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#5
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Nur am Rande:
Warum gehen Sie in eine Werkstatt, die die gegnerische Versicherung empfielt und nicht in die Werstatt Ihres Vertrauens?

Vielleicht kann die Versicherung auch noch einen Anwalt empfehlen???

:devil:

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