Schadensersatz bei abgebrochener eBay-Auktion

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BGH urteilt zugunsten von Abbruchjägern

Wer eine eBay-Auktion grundlos vorzeitig beendet, schuldet dem Höchstbietenden Schadensersatz. Das gilt auch dann, wenn der Bieter nur als "Abbruchjäger" mitgeboten hat.

Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Oberlandesgericht Hamm urteilten kürzlich zu vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktionen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte dabei über den Verkauf eines gebrauchten Gabelstaplers auf eBay zu entscheiden. An der Auktion mit Startpreis 1 Euro beteiligte sich ein Bieter mit einem Maximalgebot von 343 Euro. Als der Verkäufer den Gabelstapler außerhalb von eBay für 5.355 Euro verkaufte, brach er die Auktion vorzeitig ab.

Das OLG sprach dem Bieter Schadensersatz in Höhe von 5.054 Euro zu, weil dieser zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietender war. Verkäufer und Bieter haben nach Ansicht des Gerichts bindende Angebote angegeben, ein Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion lag nicht vor. Der Verkäufer unterstellte, dass der Bieter sich nur als Abbruchjäger beteiligt habe, um Schadensersatz abzugreifen. Das lies das Gericht aber nicht gelten: Ein solches Vorhaben setze genauso die Abgabe eines bindenden Gebots voraus. (Az 28 U 199/13)

Bei dem Fall vor dem Bundesgerichtshof war es ähnlich. Angeboten wurde ein Auto, für das ein Bieter 1 Euro Mindestgebot abgegeben hatte. Der Einsteller verkaufte das Auto dann außerhalb eBays für 4.200 Euro. Auch der BGH sprach dem Bieter hier Schadensersatz zu. Zu dem Vorwurf "Abbruchjäger" äußersten sich die obersten Richter ebenfalls ablehnend: Eine verwerfliche Gesinnung des Bieters sei nicht festgestellt worden. (Az VIII ZR 42/14)


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