Schadensersatz bei Abbruch einer eBay-Auktion

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Die von eBay eingeräumte Möglichkeit, eine Auktion vorzeitig zu beenden, kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer führen

In dem jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bot ein eBay-Verkäufer ein Stromaggregat an. Die Auktion hatte einen Startpreis von EUR 1 und sollte 10 Tage laufen. Ein erstes Gebot in Höhe von einem Euro fand sich schnell. Nach 2 Tagen brach der Verkäufer die Auktion ab. Der interessierte Käufer verklagte hieraufhin den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe von rund EUR 8.500, da das Stromaggregat einen solchen Marktwert hatte.

Der Verkäufer berief sich auf die eBay-AGBs. Dort sind gewisse Punkte für eine berechtigte Angebotsrücknahme enthalten. Allerdings war unter einem weiterführenden Link auch folgende Passage enthalten:

Johannes Kromer
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«Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]»

Angebotsrücknahme nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes möglich

Der Bundgerichtshof hat nun festgehalten, dass mit Einstellung eines Artikels bei eBay grundsätzlich ein bindendes Angebot des Verkäufers abgegeben wird, an den Höchstbietenden zu verkaufen. Der Verlinkung auf die oben aufgeführte Passage könnte man nicht entnehmen, dass bei länger laufender Auktion eine grundlose Beendigung möglich ist. Da vorliegend ein berechtigter Grund zur Auktionsbeendigung nicht vorlag, gab der Bundesgerichtshof dem Kläger Recht.

In der Praxis bedeutet dies, dass sich eBay-Verkäufer vor Einstellung des Angebots in eBay über den Verkauf sicher sein müssen. Eine Angebotsrücknahme ist nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes möglich. Ob die insoweit bei eBay aufgeführten Gründe (siehe hier: http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html) im Einzelfall auch ausreichen, um einer Schadensersatzpflicht zu entgehen, sollte im Einzelfall geprüft werden.

BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 90/14

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