Hallo,
wir hatten nach Absprache auf dem Grundstück des Vermieters ein Carport aufgebaut. Trotz Absprachen zog der Vermieter nach Auszug vor Gericht und klagte darauf das, dass Carport in sein Eigentum übergeht. Er bekam Recht, weil das Carport " untrennbar " mit dem Grundstück verbunden ist.
Allerdings äußerte die Richterin das uns ein angemessener Schadensersatz zusteht. Wert des Carports - 100€ pro Jahr als Wertminderung. Dies müssten wir allerdings separat einfordern.
Jetzt meine Frage, ich möchte meinen ehemaligen Vermieter natürlich erst einmal per Post dazu auffordern diesen Schadensersatz zu leisten.
Darauf werde ich mich auf die Aussage der Richterin berufen. Ausserdem möchte ich mich gerne auf den passenden § dazu berufen. Sind solche Angelegenheit in einem § geregelt und wenn ja welcher ist das.
Vielen dank im voraus für den passenden Tipp
Schadensersatz - Carport geht an Vermieter über
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hier ist der Vorgängerthread: http://www.123recht.net/Carport-auf-Vermieter-Grundstueck-__f506276.html. Eine Rückmeldung dazu wäre schön. Was hat die Richterin zu den damals getroffenen Absprachen gesagt? Waren die nicht beweisbar oder wertlos? Oder kam irgendwie § 552 BGB
ins Spiel?
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Danke, habe noch eben ein Bericht im anderen Thread abgegeben.
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 7 U 71/04
(L)
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 95
Eine vom Pächter auf einem 1,919 ha großen landwirtschaftlichen Pachtgrundstück auf 16 Punktfundamenten errichtete landwirtschaftliche Maschinenhalle, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters dient, ist nur Scheinbestandteil des Pachtgrundstücks und kann bei Pachtende vom Pächter entfernt und mitgenommen werden.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
7 U 71/04
(L)
Verkündet am 1. September 2004
In der Landwirtschaftssache
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichtes Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht K., der Richterin am Oberlandesgericht K. und des Richters am Oberlandesgericht K. als Berufsrichter sowie der Landwirte B. und B. als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2004 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landwirtschaftsgerichts - Osterholz-SBl. 107 d. A.).
Einseitige Erklärungen einer Vertragspartei entfalten keine Rechtsbindungswirkung. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dieser - bestrittene - Wunsch des damaligen Verpächters R. sei dem Kläger gegenüber geäußert und vom ihm akzeptiert worden. In die vertragliche Vereinbarung der Parteien in dem Landpachtvertrag Bl. 10 f. d. A. aus dem Jahr 1999 hat eine solche Absprache keinen Eingang gefunden. Hierin ist lediglich festgehalten, dass für das Gebäude bei Pachtende vom Verpächter nichts vergütet werde.
Ohne Bedeutung ist auch der Streit der Parteien über den Zustand der ursprünglich auf der Pachtfläche vorhandenen ca. 100 Jahre alten Scheune. Der Kläger schuldete nach dem Pachtvertrag vom 7. November 1980 lediglich die gewöhnlichen Ausbesserungen, nicht aber z. B. einen Neubau. Der Anschlusspachtvertrag der Parteien aus dem Jahre 1999 enthielt keine entsprechende Regelung, sondern verwies in § 11 auf die Anwendung der allgemein gesetzlichen Vorschriften, die gemäß § 586 Abs. 1 Satz 2 BGB
dem Pächter ebenfalls lediglich die gewöhnlichen Ausbesserungen auferlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10
, 711
, 543 ZPO
. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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