
Die Katastrophenschutzbehörde trifft die Amtspflicht, bei einem drohenden Hochwasser die Bevölkerung vor dieser Gefahr zu warnen. Zeitlich ist die Warnung spätestens dann auszusprechen, wenn zwar noch Chancen für eine Abwehr des Hochwassers (hier: Erhalt des Deiches) bestehen, die Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers aber aus der Sicht des Einsatzleiters vor Ort schon deutlich überwiegt und sich deswegen Zweifel an einer Beherrschung der Lage aufdrängen müssen.
In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche Schäden nicht, die sich nur bei Missachtung des Inhalts der Warnung vermeiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen).
Leitsätze des Kommentators
| Seite 1: | Schadenersatzpflicht des Staates für Katastrophenschäden |
| Seite 2: | Der Sachverhalt |
| Seite 3: | Die Gerichtsentscheidungen |