Schadenersatzpflicht des Staates für Katastrophenschäden
Von Rechtsanwalt Matthias M. Möller-Meinecke 17.12.2004 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 9478 Aufrufe Mehr zum Thema:Katastrophenschutzbehörde, Katastrophenschutz, Hochwasser, Flutwarnung
Ab wann muss vor Gefahren (Hochwasser) gewarnt werden? Wie weit reicht die Pflicht zur Schadensminderung?
Von Rechtsanwalt Matthias Möller-MeineckeDie Katastrophenschutzbehörde trifft die Amtspflicht, bei einem drohenden Hochwasser die Bevölkerung vor dieser Gefahr zu warnen. Zeitlich ist die Warnung spätestens dann auszusprechen, wenn zwar noch Chancen für eine Abwehr des Hochwassers (hier: Erhalt des Deiches) bestehen, die Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers aber aus der Sicht des Einsatzleiters vor Ort schon deutlich überwiegt und sich deswegen Zweifel an einer Beherrschung der Lage aufdrängen müssen.
In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche Schäden nicht, die sich nur bei Missachtung des Inhalts der Warnung vermeiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen).
Matthias M. Möller-Meinecke
Frankfurt
Nachbarschaftsrecht, Flurbereinigungsrecht, Straßen- und Wegerecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht, Baurecht Pers. Direktanfrage
Leitsätze des Kommentators
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