Ich habe mit einer (Hobby)Prostituierten nach E-Mail-Kontaktaufnahme letztlich telefoniert und ausgemacht, dass ich ca. eine Stunde später bei ihr sein werde. Details weshalb und wie lange ich kommen werde wurden dabei nicht besprochen. Dann habe ich ein schlechtes Gewissen bekommen und ihr kurz danach eine SMS geschickt, dass ich doch nicht kommen werde und habe das Handy abgeschaltet. Wie sich herausgestellt hat, ist diese SMS nicht angekommen und auch nicht als Entwurf etc. gespeichert. Keine Ahnung warum. Nun hat mir die Dame u.a. eine SMS geschrieben, dass ich von ihrem Anwalt hören würde wg. einer Klage auf entgangenen Gewinn. In einer weiteren SMS schreibt sie, dass sie alle Gespräche aufzeichnet.
Muss ich hier tatsächlich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen?
Schadenersatzforderung von Prostituierter möglich?
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Zitat:...dass ich von ihrem Anwalt hören würde wg. einer Klage auf entgangenen Gewinn. In einer weiteren SMS schreibt sie, dass sie alle Gespräche aufzeichnet.
Hui.....
Zitat:Muss ich hier tatsächlich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen?
Sollte die Dame tatsächlich das tun, wa sie in den SMS schreibt, ja da sind durchaus rechtliche Konsequenzen drin.
Die Frage ist dann nur für wen, denn selten wird die Gelegenheitsprotitution beim Finanzamt angegeben und das Aufzeichnen von Gesprächen ohne Einverständnis des Gesprächspartners ist bei uns ebenfalls verboten.
Ich möchte behaupten, dass es sich hier um ein thermisches Standgebläse handelt.
Viel heiße Luft um nichts.
ZitatViel heiße Luft um nichts. :
Ist es wohl. Man sollte allerdings sich darüber klar sein, dass dies von den Bedingungen des Einzelfalls abhängt.
In diesem speziellen Fall wird die Prostituierte daran scheitern, dass sie das Bestehen eines branchentypischen Dienstvertrages schlicht nicht nachweisen kann, und schon allein deshalb ihre Ansprüche daraus nicht durchsetzen können wird.
Dass sie in offenkundiger Kenntnis dieses Problems nun vorspiegelt, diesen Nachweis über Gesprächsaufzeichnungen führen zu können, und sich genau dadurch selbst einer Straftat bezichtigt, macht die Sache für sie sicherlich nicht besser.
Das heißt aber nicht, dass Prostituierte generell rechtlos wären, und Verträge mit ihnen nicht einzuhalten sind.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
O.k., verstanden und erstmal vielen Dank für die Antworten. Wenn nicht abgesprochen/zugestimmt wird wie lange und zu welchem Preis, ist dann überhaupt ein Vertrag zustandegekommen, mal abgesehen davon, dass sich das nicht beweisen läßt. Wenn das so wäre, hätte die Dame dann wiederum Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie das als Privatperson nebenbei macht?
Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten, auch im horizontalen Gewerbe.
D.h. auch entgangener Gewinn ist einklagbar, auch wenn die Dame das privat machen würde.
Allerdings wird bei "privaten" möglicherweise die Klagebereitschaft gen null gehen, wenn man fragt, ob die Einnahmen auch ordnungsgemäß versteuert werden.
Die Frage ist halt immer, ob schon ein vertrag zustande gekommen ist, und was davon beweisbar ist.
Zitat:Wenn nicht abgesprochen/zugestimmt wird wie lange und zu welchem Preis, ist dann überhaupt ein Vertrag zustandegekommen
Wie immer bei Dienstleistungen - wurde keine Vergütung vereinbart, gilt das Verkehrsübliche (und es ist nicht etwa der Vertrag nichtig).
Und da die Dauer bei dieser Art Dienstleistung durchaus verkehrsüblicherweise (oder zumindest nicht völlig unüblicherweise) nicht unbedingt im Voraus vereinbart wird (sondern sich an der tatsächlichen Dauer bemißt), ist auch das kein Argument, wieso kein Vertrag zustande gekommen sein soll.
Gibt es Erfahrungswerte bzgl. derartiger Klagen? D.h. sollte ich mir deswegen einen Kopf machen oder ist es unwahrscheinlich, dass das was kommt? Zunächst müsste ja mein Name über den Mobilfunkprovider ermittelt werden. Falls ich da mit was rechnen muss, wie lange wird so was dauern?
Vielen Dank für die Antworten. Dann fasse ich mal zusammen:
Zunächste müsste bewiesen werden, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, was sich als schwierig bis unmöglich erweisen wird. Ob § 1 ProstG angewendet werden kann muss geprüft werden, d.h. wie in diesem Fall "insbesondere" auszulegen ist. Wenn dann ein "Ausfallhonorar" gefordert wird, muss bewiesen werden, dass es tatsächlich zu einem Ausfall gekommen ist, d.h. dass z.B. ein anderer Termin nicht angenommen wurde, was in anbetracht der kurzen Zeitspanne um die es hier geht eher unwahrscheinlich sein wird. Dass das dann ggf. für das Finanzamt interessant werden könnte erhöht das Risiko bei einer Klage nochmal. Ich schätze daher die Wahrscheinlichkeit einer Klage als sehr gering ein.
http://ra-bohle.blog.de/2015/09/01/domina-bestellt-20721469/
@Andi12
Die Wahrscheinlichkeit einer Klage liegt bei genau 50%, hängt nämlich allein davon ab, ob die Dame Lust auch auf einen öffentlichen Prozess verspürt. Aber vermutlich wird die Öffentlichkeit die Dame gar nicht so stören, könnte sogar Werbung sein.
Die "Drohung" mit dem Finanzamt ist insoweit schon etwas verwunderlich, denn ob und was angemeldet worden ist, wissen Sie offenbar nicht, so dass auch so eine Drohung schnell zum Boomerang werden kann.
Aber es ist schon bemerkenswert, dass Sie wissen, dass Sie einen Vertrag eingegangen sind, diesen aber im Prozess offenbar dann wahrheitswidrig leugnen möchten. Das sollten Sie sich gut überlegen, da es auch strafrechtliche Folgen haben könnte.
MfG
RA Thomas Bohle
Da habe ich mich unklar ausgedrückt. Es geht nicht um eine Drohung mit dem Finanzamt, ich habe hier Bezug auf Antwort #1 genommen. Es geht darum einzuschätzen ob jemand das Risiko einer Klage eingeht wenn er dadurch evtl. Probleme mit dem Finanzamt bekommen kann. Gleiches gilt hier beim Beweis für einen Vertrag. Auch hier geht es darum, ob jemand das Risiko einer Klage eingeht, wenn er z.B. das Zustandekommen eine Vertrages nicht beweisen kann. Es geht nur um die Einschätzung der Lage.
"Zunächste müsste bewiesen werden, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, was sich als schwierig bis unmöglich erweisen wird"
Warum muss das bewiesen werden? Sie wissen doch, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Beweisen muss ich aber nur strittige Tatsache, die die rechtlichen Gegebenheiten ausfüllen, so dass so ein Beweis erst dann notwendig ist, wenn SIE den Vertrag (dann wahrheitswirdig) bestreiten.
Vielleicht denken Sie enmal daran, dass es auch umgekehrte Fälle gibt, Sie also Geld von jemanden zu bekommen haben. Würden Sie dann auch die Frage nach der "Einschätzung der Lage" oder der "Beweisbarkeit" stellen wollen?
MfG
RA Thomas Bohle
Zitat:Details weshalb und wie lange ich kommen werde wurden dabei nicht besprochen.
Meiner Ansicht nach ist das ein ganz klares Indiz dafür, dass KEIN Vertrag zustande gekommen ist. Denn es ist ja nicht mal klar, WORÜBER dieser Vertrag zustande gekommen sein sollte. Branchenüblich, soweit ich das aus den Medien kenne, könnte zumindest Oralsex oder eben Vaginalsex sein, zu unterschiedlichen Preisen und mit unterschiedlichen "Optionen".
Auch ohne Geschäft weggehen, weil man sich an die Dame nach Besichtigung nicht rantraut, oder weil man mit den anscheinend noch nicht diskutierten Preisen nicht einverstanden ist, wäre eine mögliche Option, die ich an der Tür noch als legitim betrachten würde.
Was könnte denn ein Arzt einfordern, bei dem man einen Termin sausen lässt, den man geschlossen hat,ohne einen Grund anzugeben (natürlich würde man dann vermutlich gar keinen Termin erhalten)? Mehr als das immer mögliche Beratungshonorar von zweifuffzig wir da doch vermutlich auch nicht drin sein, und eine entsprechende immer zu berechnende Standardleistung bei einer Prostituierte sehe ich eher nicht.
Davon abgesehen fehlt mir noch eine konkrete Forderung, der der OP nicht nachkommt, bevor überhaupt Verzug eintritt und ein Anwalt auf kosten des OP in Frage kommt.
Wie ist das eigentlich mit dem Fernabsatzgesetz? Mangels Widerrufsbelehrung könnte die Frist noch laufen (Ohne jetzt genau geprüft zu haben, ob das für diese Art von Dienstleistung und nach Ablauf des geplanten Termins nun tatsächlich erfüllt ist.)
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
10 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
20 Antworten