Hallo,
ich habe eine Frage:
Angenommen Person A kauft in einem Internethandel B eine Uhr für 49€. Es erfolgt am selben Tag eine Versandbestätigung somit kam nach den AGBs des Händlers ein Rechtsgeschäft zustande.
Am nächsten Tag bekommt A eine Email, dass bei B die Uhr derzeit nicht lieferbar ist und veranlasst eine Gutschrift.
A stellt nun fest, dass B die Uhr gleich darauf zu einem Preis von 69€ einstellt. Somit wäre die Ware also lieferbar.
Könnte A gegenüber B einen Schadensersatzanspruch geltend machen?
gruß hpinter
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Schadenersatz bei Untergang der Ware?!
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Hi,
in anderen Fällen (vorzeitigem Abbruch der Auktion weil der Artikel anderweitig verkauft wurde), hat der BGH bereits mehrmals Schadensersatz dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zugesprochen. Teilweise auch gar nicht wenig...
https://autokaufrecht.info/2014/11/schnaeppchenpreis-bei-einer-ebay-auktion/
http://www.heise.de/newsticker/meldung/eBay-Verkaeufer-muss-60-000-Euro-Schadensersatz-zahlen-132338.html
http://www.kanzlei-hgk.de/ratgeber/internetrecht/auktionsabbruch
EDIT:
Ich würde also davon ausgehen, dass das in Deinem Fall auch zutrifft.
Gruß,
Jens
-- Editiert JKG123 am 29.01.2015 18:41
Wenn die Uhr schon bezahlt wurde (was ja wohl auf eine Aufforderung des VK erfolgt ist), dann ist ohnehin ein Kaufvertrag gegeben, egal was der VK in seine AGB schreibt.
Den VK mit Fristsetzung (nach Datum, also "bis zum xx.xx.xxxx", mindestens 14 Tage in der Zukunft) zur Lieferung auffordern, für den fruchtlosen Ablauf der Frist die Durchsetzung der Ansprüche per Anwalt ankündigen. Das Ganze in nachweisbarer Form an den VK, also Fax oder Einschreiben... wenn Du ganz sichergehen willst beides.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
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quote:<hr size=1 noshade>Könnte A gegenüber B einen Schadensersatzanspruch geltend machen? <hr size=1 noshade>
Viel einfacher: wie von JogyB einfach auf Erfüllung bestehen und durchsetzen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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