Schadenersatz aus der Beziehung Arzt/Patient

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Schadenersatz, Krankenhaushaftung, Behandlungsvertrag
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Schadenersatz aus der Beziehung Arzt/Patient

Schadenersatz aus Vertrag - Was ist zu beachten

Wenn ein Patient einen Arzt aufsucht, um sich behandeln zu lassen, dann wird zwischen den Parteien regelmäßig ein Vertrag geschlossen. Dieser kommt in der Regel nicht durch die Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars zustande, sondern wird meistens mündlich geschlossen, in dem man z.B. einen Termin vereinbart.

Diesen Vertrag bezeichnet man als Behandlungsvertrag, der rechtlich als besondere Ausformung eines Dienstvertrages eingestuft wird. Die Besonderheit bei Dienstverträgen ist, dass kein Erfolg geschuldet wird. Der Arzt ist nur verpflichtet, den Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Der Arzt übernimmt nicht die Garantie, die Krankheit auch zu heilen, er verspricht also keinen Erfolg für die vorgenommene Heilmaßnahme. Ein Erfolg ist nur im Rahmen eines Werkvertrages zu leisten, der bei Ärzten aber nur in den seltensten Fällen vorliegt. Ausnahmen für einen Werkvertrag finden Sie hier.

Wie kann sich ein Schadenersatzanspruch aus einem Behandlungsvertrag ergeben, wenn kein Erfolg geschuldet wird? Sicherlich wäre dies bei einem Werkvertrag einfacher: Behandelt der Arzt den Schnupfen erfolglos, so hätte er die Vertragspflicht verletzt und ein Schadenersatzanspruch könnte entstehen.

Jedoch ist der menschliche Organismus keine Maschine, die man so einfach reparieren kann. Der Arzt verspricht deshalb lediglich eine gewissenhafte und sorgfältige Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Um somit zu einem Schadenersatzanspruch zu gelangen, muss der Arzt einen Fehler im Rahmen des Arztvertrages gemacht haben, der schuldhaft und insbesondere auch zurechenbar ist.

Beispiel: Sie suchen Ihren Hausarzt auf, um einen Hexenschuss behandeln zu lassen. Der Arzt will Ihnen daraufhin eine Spritze geben, vergreift sich aber und injiziert aus versehen hoch dosiertes Morphium. Die Dosis war so hoch, dass Sie ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Der Fehler des Arztes ist hier das Spritzen des falschen Medikaments. Die dadurch entstandene Gesundheitsbeschädigung ist dem Arzt auch zurechenbar, denn ohne die Injektion wäre diese nicht entstanden und Sie hätten nicht ins Krankenhaus gemusst.

Die Haftung des Arztes aus Vertrag hat den Vorteil, dass Fehler von Gehilfen (z.B. Sprechstundenhilfen) leichter dem Arzt zugerechnet werden können. Ebenfalls beträgt die Verjährung dieser Ansprüche 30 Jahre.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Schadenersatz aus Vertrag - Was ist zu beachten
Seite  2:  Schadenersatz aus unerlaubter Handlung
Seite  3:  Voraussetzung: Zurechenbare und schuldhaft fehlerhafte Behandlung
Seite  4:  Die Einwilligung
Seite  5:  Beweislast
Seite  6:  Fehlschlag einer Sterilisation
Seite  7:  Krankenhaushaftung für Behandlungsfehler
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